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Vorlage - VO/2137/06  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 12.12.1985 in der Fassung der sechsten Änderungssatzung vom 22.03.2002
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Barufe, Hans Joachim
Federführend:Bereich 21 - Kämmerei, Steuern und Erbbaurechte Bearbeiter/-in: Krause, Gabriele
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
14.12.2006 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Urteilen vom 13.04.2005 die Erhebung einer nach dem Stückzahlmaßstab festzusetzenden Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für nicht verfassungsgemäß und damit dann für unzulässig erklärt.

 

Leitsatz der Urteile: Der in einer Vergnügungssteuersatzung verwendete Erhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Spielautomaten weist nicht den durch Art. 105 Abs. 2a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler auf, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen.

 

Mit den Entscheidungen durch das BVerwG von April 2005 sind damit die bis dahin bundesweit von Automatenaufstellern/-betreibern gegen kommunale Satzungen überwiegend vorgebrachten Einwände gegen den sogenannten Stückzahlmaßstab bei der Besteuerung von Spielgeräten höchstrichterlich bestätigt worden.

 

Im Nieders. Städtetag (NST) hat sich eine im Juli 2005 eingesetzte Arbeitsgruppe aus Vertretern verschiedener Kommunen in Niedersachen (darunter auch Lüneburg) mit der Situation befasst und eine der höchstrichterlichen Rechtsprechung angepasste Spielgerätesteuersatzung als Empfehlung für seine Mitglieder erarbeitet. Die Änderung des örtlichen Vergnügungssteuerrechts wurde von dieser Arbeitsgruppe den Mitgliedern empfohlen, die sich mit Eingaben gegen ihren in der Satzung vorgegebenen Stückzahlmaßstab konfrontiert sehen.

 

Infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom 13.04.2005 hat das VG Lüneburg in einem Steuerfall gegen den Stückzahlmaßstab der Vergnügungssteuersatzung der Stadt entschieden (Urteils vom 16.03.2006). Im Urteil ist klargestellt worden, dass nicht die Satzung als Ganzes, insbesondere nicht der abgabebegründende Tatbestand, sondern lediglich die Bemessungsgrundlage „Stückzahlmaßstab“ für zu besteuernde Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit rechtswidrig ist.

 

Nach der Urteilsbegründung lagen dem VG mit den vom Kläger und den von der Stadt beigebrachten Unterlagen, die aus einer von der Stadt durchgeführten Umfrage bei allen Automatenaufstellern in der Stadt herrührten, hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse über die Einspielergebnisse der Automaten im Satzungsgebiet vor. An Hand der auswertbaren und vom Gericht ergänzend vergleichsweise herangezogenen Unterlagen über die Einspielergebnisse der Geldspielautomaten weiterer Automatenaufsteller (für im zu beurteilenden Fall von Geldspielautomaten außerhalb von Spielhallen) hat das Gericht ein Abweichen vom zulässigen Mittelwert von 25 % nach oben oder unten festgestellt und der Klage des Automatenaufstellers gegen die Verwendung des Stückzahlmaßstabs in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lüneburg stattgegeben. Aus vorgenannten Gründen ist daher nun auch die Lüneburger Satzung zu ändern.

 

Aus Gründen einer besseren Lesbarkeit des Satzungsrechts sowie einer einfacheren Korrektur/Änderung der Vergnügungssteuersatzung in der Zukunft wird mit der Vorlage empfohlen, die Besteuerung von Veranstaltungen und die Besteuerung von Geräten zukünftig durch zwei getrennte Satzungen zu regeln.

 

Die vorgeschlagene Artikelsatzung sieht daher in Artikel I die Änderung der bisherigen Vergnügungssteuersatzung unter gleichzeitiger Umbenennung vor (alle Regelung zur Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungs-Geräten/Automaten usw. werden gestrichen und in Artikel II als separates Regelungswerk für die Besteuerung von Spielautomaten neu geregelt).

 

Aus Gründen der Anpassung an geltendes Recht wird eine Regelung über die Datenverarbeitung eingefügt.

 

Eine entsprechende Darstellung finden Sie in der beigefügten Synopse (Anlage 1).

 

Mit Artikel II der Beschlussvorlage wird dann eine Satzung zur Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungs-Geräten/Automaten usw. unterbreitet.

 

In Artikel III der Beschlussvorlage sind Übergangsregelungen und das Inkrafttreten der Änderungen aufgenommen.

 

Weder der Lüneburger Steuerpflichtige, in dessen Fall das Gericht zu seinen Gunsten entschieden hatte, noch die anderen Steuerpflichtigen der noch nicht beschiedenen (10) Widerspruchsfälle oder der noch ausstehenden (6) Klageverfahren (das Ruhen der Verfahren war mit den Widerspruchsführern/Klägern abgestimmt) können davon ausgehen, dass sie infolge der vorliegenden Gerichtsentscheidungen auf Grund ihrer Widersprüche/eingereichter Klagen keine Vergnügungssteuer zahlen müssen, sofern die Stadt eine mit der Rechtsordnung (Rechtsprechung) in Einklang stehende, geänderte Bemessungsgrundlage mit Rückwirkung in die Satzung aufnimmt. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hindert den Ortsgesetzgeber nämlich nicht daran, eine wegen eines Fehlers im Beitragsmaßstab rechtsunwirksame bzw. für rechtsunwirksam erklärte Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Beitragsmaßstab rückwirkend zu ersetzen. (BVerwG, U. v. 15.4.1983).

 

Erforderliche Änderung der Vergnügungssteuersatzung

Das durch den Kläger vor dem VG Lüneburg erstrittene Urteil gegen die Stadt erfasst die Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit für die Zeit ab 01.01.2002. Über diesen Zeitpunkt hinaus reicht auch keiner der noch zu bescheidenden Widerspruchsfälle oder einer der noch anhängigen Klagefälle zurück.

 

Die Rückwirkung ist also zeitlich auf den 01.01.2002 zu begrenzen (sh. Artikel III der empfohlenen Satzung).

 

Zur Vermeidung einer steuerlichen Schlechterstellung ist die Besteuerung nach geänderter Bemessungsgrundlage für Steuerfälle zwischen dem 01.01.2002 und der Bekanntmachung der geänderten Satzung auf die Höhe der nach bisherigem Recht zu bemessenden Steuer zu beschränken.

 

Der mit der Vorlage unter Artikel II empfohlene Beschluss über die Änderung des Beitragsmaßstabs zur Berechnung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten (das Ersetzen des Stückzahlmaßstabs durch einen prozentualen Anteil des Einspielergebnisses und damit die Anpassung des Vergnügungssteuerrechts der Stadt Lüneburg an die aktuelle Rechtslage) dient nicht zugleich auch dem Ziel einer Einnahmeerhöhung. Vielmehr orientiert sich der zur Beschlussfassung in der Änderungssatzung vorgeschlagene vom-Hundert-Satz vom Einspielergebnis an der bisherigen Höhe der Gesamtsteuereinnahme aus der Vergnügungssteuer (gemessen an Hand des auswertbaren Materials) – siehe Anlagen 3 a u. b. Mit der als Anlage 3 beigefügten Tabelle erfolgt eine vergleichende Darstellung derjenigen Steuerfälle (hier anonymisiert), die auch dem VG im Klagefall vorlagen. Die vergleichenden Darstellungen waren jetzt auch Grundlage zur Findung des mit 14 % vorgeschlagenen Hebesatzes zur Berechnung der Höhe der Steuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (sh. Art. II, § 7 Abs. 1).

 

Die vorliegende Änderung des Vergnügungssteuerrechts der Stadt Lüneburg ist i. ü. in Anlehnung an die vom NST empfohlene Satzung sowie unter Einbeziehung der zwischenzeitlich von anderen niedersächsischen Kommunen gemachten Erfahrungen bei der Neufassung von VgnSt-Satzungen erarbeitet worden.

 

Die Änderung des Vergnügungssteuerrechts mit Beschluss der vorliegenden Satzung (Anlage 2) durch den Rat der Stadt Lüneburg auf seiner Sitzung am 14.12.2006 könnte noch in dem am 29.12.2006 erscheinenden Amtsblatt des Landkreises Lüneburg veröffentlicht werden.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:                3.338,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:  

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein    

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen:

 

Anlagen:

Anlagen:

1)         Synopse

2)         Satzung

3 a u b) Statistik

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Synopse (107 KB) PDF-Dokument (87 KB)    
Anlage 2 2 VgnStS Lbg-BeschlVorlEntw-SpGerStS (50 KB) PDF-Dokument (35 KB)    
Anlage 3 3 Einspielstatistik Anl 3 a u b BeschlVorl (35 KB) PDF-Dokument (14 KB)    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Lüneburg beschließt die als Anlage 2 beigefügte Artikelsatzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 12.12.1985 in der Fassung der sechsten Änderungssatzung vom 22.03.2002.