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Sachverhalt: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Urteilen
vom 13.04.2005 die Erhebung einer nach dem Stückzahlmaßstab festzusetzenden
Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter bestimmten
Voraussetzungen für nicht verfassungsgemäß und damit dann für unzulässig
erklärt. Leitsatz der Urteile: Der in einer Vergnügungssteuersatzung
verwendete Erhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Spielautomaten weist nicht
den durch Art. 105 Abs. 2a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand
der Spieler auf, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten mit
Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse
dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen. Mit den Entscheidungen durch das BVerwG von April 2005 sind damit
die bis dahin bundesweit von Automatenaufstellern/-betreibern gegen kommunale
Satzungen überwiegend vorgebrachten Einwände gegen den sogenannten
Stückzahlmaßstab bei der Besteuerung von Spielgeräten höchstrichterlich
bestätigt worden. Im Nieders. Städtetag (NST) hat sich eine im Juli 2005
eingesetzte Arbeitsgruppe aus Vertretern verschiedener Kommunen in Niedersachen
(darunter auch Lüneburg) mit der Situation befasst und eine der
höchstrichterlichen Rechtsprechung angepasste Spielgerätesteuersatzung als
Empfehlung für seine Mitglieder erarbeitet. Die Änderung des örtlichen
Vergnügungssteuerrechts wurde von dieser Arbeitsgruppe den Mitgliedern
empfohlen, die sich mit Eingaben gegen ihren in der Satzung vorgegebenen
Stückzahlmaßstab konfrontiert sehen. Infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom
13.04.2005 hat das VG Lüneburg in einem Steuerfall gegen den Stückzahlmaßstab
der Vergnügungssteuersatzung der Stadt entschieden (Urteils vom 16.03.2006). Im
Urteil ist klargestellt worden, dass nicht die Satzung als Ganzes, insbesondere
nicht der abgabebegründende Tatbestand, sondern lediglich die Bemessungsgrundlage
„Stückzahlmaßstab“ für zu besteuernde Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
rechtswidrig ist. Nach der Urteilsbegründung lagen dem VG mit den vom Kläger
und den von der Stadt beigebrachten Unterlagen, die aus einer von der Stadt
durchgeführten Umfrage bei allen Automatenaufstellern in der Stadt herrührten,
hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse über die Einspielergebnisse der
Automaten im Satzungsgebiet vor. An Hand der auswertbaren und vom Gericht
ergänzend vergleichsweise herangezogenen Unterlagen über die Einspielergebnisse
der Geldspielautomaten weiterer Automatenaufsteller (für im zu beurteilenden
Fall von Geldspielautomaten außerhalb von Spielhallen) hat das Gericht ein
Abweichen vom zulässigen Mittelwert von 25 % nach oben oder unten festgestellt
und der Klage des Automatenaufstellers gegen die Verwendung des
Stückzahlmaßstabs in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lüneburg stattgegeben.
Aus vorgenannten Gründen ist daher nun auch die Lüneburger Satzung zu ändern. Aus Gründen einer besseren Lesbarkeit des Satzungsrechts
sowie einer einfacheren Korrektur/Änderung der Vergnügungssteuersatzung in der
Zukunft wird mit der Vorlage empfohlen, die Besteuerung von Veranstaltungen und
die Besteuerung von Geräten zukünftig durch zwei getrennte Satzungen zu regeln. Die vorgeschlagene Artikelsatzung sieht daher in Artikel I
die Änderung der bisherigen Vergnügungssteuersatzung unter gleichzeitiger Umbenennung
vor (alle Regelung zur Besteuerung von Spiel- und
Unterhaltungs-Geräten/Automaten usw. werden gestrichen und in Artikel II als
separates Regelungswerk für die Besteuerung von Spielautomaten neu geregelt). Aus Gründen der Anpassung an geltendes Recht wird eine
Regelung über die Datenverarbeitung eingefügt. Eine entsprechende Darstellung finden Sie in der beigefügten
Synopse (Anlage 1). Mit Artikel II der Beschlussvorlage wird dann eine Satzung
zur Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungs-Geräten/Automaten usw.
unterbreitet. In Artikel III der Beschlussvorlage sind Übergangsregelungen
und das Inkrafttreten der Änderungen aufgenommen. Weder der Lüneburger Steuerpflichtige, in dessen Fall das
Gericht zu seinen Gunsten entschieden hatte, noch die anderen Steuerpflichtigen
der noch nicht beschiedenen (10) Widerspruchsfälle oder der noch ausstehenden
(6) Klageverfahren (das Ruhen der Verfahren war mit den
Widerspruchsführern/Klägern abgestimmt) können davon ausgehen, dass sie infolge
der vorliegenden Gerichtsentscheidungen auf Grund ihrer
Widersprüche/eingereichter Klagen keine Vergnügungssteuer zahlen müssen, sofern
die Stadt eine mit der Rechtsordnung (Rechtsprechung) in Einklang stehende,
geänderte Bemessungsgrundlage mit Rückwirkung in die Satzung aufnimmt. Der
verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hindert den Ortsgesetzgeber
nämlich nicht daran, eine wegen eines Fehlers im Beitragsmaßstab
rechtsunwirksame bzw. für rechtsunwirksam erklärte Satzung durch eine neue
Satzung mit geändertem Beitragsmaßstab rückwirkend zu ersetzen. (BVerwG, U. v.
15.4.1983). Erforderliche Änderung der Vergnügungssteuersatzung Das durch den Kläger vor dem VG Lüneburg erstrittene Urteil
gegen die Stadt erfasst die Besteuerung von Geldspielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit für die Zeit ab 01.01.2002. Über diesen Zeitpunkt hinaus
reicht auch keiner der noch zu bescheidenden Widerspruchsfälle oder einer der
noch anhängigen Klagefälle zurück. Die Rückwirkung ist also zeitlich auf den 01.01.2002 zu begrenzen
(sh. Artikel III der empfohlenen Satzung). Zur Vermeidung einer steuerlichen Schlechterstellung ist die
Besteuerung nach geänderter Bemessungsgrundlage für Steuerfälle zwischen dem
01.01.2002 und der Bekanntmachung der geänderten Satzung auf die Höhe der nach
bisherigem Recht zu bemessenden Steuer zu beschränken. Der mit der Vorlage unter Artikel II empfohlene Beschluss
über die Änderung des Beitragsmaßstabs zur Berechnung der Vergnügungssteuer für
Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten (das Ersetzen des Stückzahlmaßstabs
durch einen prozentualen Anteil des Einspielergebnisses und damit die Anpassung
des Vergnügungssteuerrechts der Stadt Lüneburg an die aktuelle Rechtslage)
dient nicht zugleich auch dem Ziel einer Einnahmeerhöhung. Vielmehr orientiert
sich der zur Beschlussfassung in der Änderungssatzung vorgeschlagene
vom-Hundert-Satz vom Einspielergebnis an der bisherigen Höhe der
Gesamtsteuereinnahme aus der Vergnügungssteuer (gemessen an Hand des
auswertbaren Materials) – siehe Anlagen 3 a u. b. Mit der als Anlage 3
beigefügten Tabelle erfolgt eine vergleichende Darstellung derjenigen
Steuerfälle (hier anonymisiert), die auch dem VG im Klagefall vorlagen. Die
vergleichenden Darstellungen waren jetzt auch Grundlage zur Findung des mit 14
% vorgeschlagenen Hebesatzes zur Berechnung der Höhe der Steuer für Spielgeräte
mit Gewinnmöglichkeit (sh. Art. II, § 7 Abs. 1). Die vorliegende Änderung des Vergnügungssteuerrechts der
Stadt Lüneburg ist i. ü. in Anlehnung an die vom NST empfohlene Satzung sowie unter
Einbeziehung der zwischenzeitlich von anderen niedersächsischen Kommunen
gemachten Erfahrungen bei der Neufassung von VgnSt-Satzungen erarbeitet worden. Die Änderung des Vergnügungssteuerrechts mit Beschluss der
vorliegenden Satzung (Anlage 2) durch den Rat der Stadt Lüneburg auf seiner
Sitzung am 14.12.2006 könnte noch in dem am 29.12.2006 erscheinenden Amtsblatt
des Landkreises Lüneburg veröffentlicht werden. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 3.338,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich
gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: 1)
Synopse 2)
Satzung 3 a u b) Statistik
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Lüneburg beschließt die als Anlage 2 beigefügte Artikelsatzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 12.12.1985 in der Fassung der sechsten Änderungssatzung vom 22.03.2002. |
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