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Vorlage - VO/2090/06  

 
 
Betreff: Beschluss Wahleinspruch gegen die Kommunalwahlen in der Stadt Lüneburg vom 10.09.2006 durch Herrn Günter Klug
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Bearbeiter/-in:Dr. Arends, Henry
Beratungsfolge:
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
02.11.2006 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 19.09.2006, hier eingegangen am 27.09.2006 (Anlage), legt Herr Günter Klug Wahleinspruch gegen die Kommunalwahlen am 10.09.2006 in der Stadt Lüneburg ein. Nach verständiger Würdigung des Schreibens von Herrn Günter Klug ist dieser Wahleinspruch gegen die Gültigkeit der Gemeindewahl in der Stadt Lüneburg, der Wahl zum Oberbürgermeister in der Stadt Lüneburg, sowie der Ortsratswahlen in Ochtmissen und Oedeme am 10.09.2006 zu werten.

 

Der Wahleinspruch des Herrn Klug ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Einspruch ist als zulässig, jedoch unbegründet zurückzuweisen.

 

Herr Klug begründet seinen Wahleineinspruch allein damit, dass durch die Modalitäten der Briefwahl eine Verletzung des Wahlgeheimnisses theoretisch möglich sei und stellt dies als Verstoß gegen die geltenden Gesetze des Grundgesetzes, des Nds. Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und der Nds. Kommunalwahlordnung (NKWO) dar.

 

Es handelt sich um eine abstrakte Darlegung einer Rechtsmeinung, ein konkreter Verstoß gegen wahlrechtliche Bestimmungen wird nicht geltend gemacht.

 

Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und der Absicht, durch die Briefwahl einer möglichst hohen Anzahl von Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen, wurde die Briefwahl als Ausnahme vom Regelfall der Urnenwahl eingeführt. Durch detaillierte Regelungen im NKWG und in der NKWO ist ein hinreichender Schutz des Wahlgeheimnisses gewährleistet. Zudem ist die Verletzung des Wahlgeheimnisses strafrechtlich bewehrt (§ 107 c Strafgesetzbuch). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen zur Briefwahl sind nicht ersichtlich.

 

Der Wahleinspruch gegen die Gemeindewahl in der Stadt Lüneburg, die Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Lüneburg sowie der Ortsratswahlen in Ochtmissen und Oedeme vom 10.09.2006 ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Wahlen sind folglich gültig.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage: 150 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:                                

d)   Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein      

            Haushaltsstelle:  

            Haushaltsjahr:    

 

e)   mögliche Einnahmen:

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Wahleinspruch

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Wahleinspruch Klug (62 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Wahleinspruch des Herrn Klug gegen die Gültigkeit der Gemeindewahl in der Stadt Lüneburg, der Wahl zum Oberbürgermeister in der Stadt Lüneburg sowie der Ortsratswahlen in Ochtmissen und Oedeme wird als unbegründet zurückgewiesen. Alle Wahlen sind gültig.