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Sachverhalt: Mit Schreiben vom 19.09.2006, hier eingegangen am 27.09.2006
(Anlage), legt Herr Günter Klug Wahleinspruch gegen die Kommunalwahlen
am 10.09.2006 in der Stadt Lüneburg ein. Nach verständiger Würdigung des
Schreibens von Herrn Günter Klug ist dieser Wahleinspruch gegen die Gültigkeit
der Gemeindewahl in der Stadt Lüneburg, der Wahl zum Oberbürgermeister in der
Stadt Lüneburg, sowie der Ortsratswahlen in Ochtmissen und Oedeme am 10.09.2006
zu werten. Der Wahleinspruch des Herrn Klug ist form- und fristgerecht
eingelegt worden. Der Einspruch ist als zulässig, jedoch unbegründet
zurückzuweisen. Herr Klug begründet seinen Wahleineinspruch allein damit,
dass durch die Modalitäten der Briefwahl eine Verletzung des Wahlgeheimnisses
theoretisch möglich sei und stellt dies als Verstoß gegen die geltenden Gesetze
des Grundgesetzes, des Nds. Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und der Nds.
Kommunalwahlordnung (NKWO) dar. Es handelt sich um eine abstrakte Darlegung einer
Rechtsmeinung, ein konkreter Verstoß gegen wahlrechtliche Bestimmungen wird
nicht geltend gemacht. Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und der
Absicht, durch die Briefwahl einer möglichst hohen Anzahl von Wahlberechtigten
die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen, wurde die Briefwahl als Ausnahme vom
Regelfall der Urnenwahl eingeführt. Durch detaillierte Regelungen im NKWG und
in der NKWO ist ein hinreichender Schutz des Wahlgeheimnisses gewährleistet.
Zudem ist die Verletzung des Wahlgeheimnisses strafrechtlich bewehrt (§ 107 c
Strafgesetzbuch). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen
Regelungen zur Briefwahl sind nicht ersichtlich. Der Wahleinspruch gegen die Gemeindewahl in der Stadt
Lüneburg, die Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Lüneburg sowie der
Ortsratswahlen in Ochtmissen und Oedeme vom 10.09.2006 ist unbegründet und
zurückzuweisen. Die Wahlen sind folglich gültig. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 150 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Wahleinspruch
Beschlussvorschlag: Der
Wahleinspruch des Herrn Klug gegen die Gültigkeit der Gemeindewahl in der Stadt
Lüneburg, der Wahl zum Oberbürgermeister in der Stadt Lüneburg sowie der
Ortsratswahlen in Ochtmissen und Oedeme wird als unbegründet zurückgewiesen.
Alle Wahlen sind gültig. |
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