Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
I. Theater Lüneburg GmbH
Gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages der Theater Lüneburg GmbH besteht der Aufsichtsrat u.a. aus dem Oberbürgermeister (Vertretung durch Bedienstete möglich) sowie weiteren 5 Vertreter/Innen der Stadt Lüneburg. Soweit die Vertreter/Innen verhindert sind, benennt der Rat der Stadt Lüneburg namentlich Ersatzmitglieder, die sich untereinander vertreten können. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 51 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) anzuwenden.
Der Rat der Stadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode als Vertreterinnen/ Vertreter der Stadt Lüneburg folgende Personen und Ersatzmitglieder in den Aufsichtsrat der Theater Lüneburg GmbH:
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5.________________ __________________
II. Gesellschaft für Abfallwirtschaft mbH
Gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft für Abfallwirtschaft mbH gehören dem Aufsichtsrat u.a. 7 vom Rat der Stadt Lüneburg entsandte Mitglieder an. Von den 7 zu entsendenden Mitgliedern müssen 2/3 (also 5) Ratsmitglieder sein. Die übrigen Mitglieder müssen die Wählbarkeit zum Rat der Stadt Lüneburg besitzen. Soweit die Mitglieder verhindert sind, benennt der Rat der Stadt Lüneburg namentlich Ersatzmitglieder, die sich untereinander vertreten können.
Gemäß § 111 Abs. 2 NGO ist der Oberbürgermeister zu den Vertreter/Innen der Gemeinde zu zählen, sofern mehrere Vertreter/Innen zu benennen sind. Auf seinen Vorschlag kann an seiner Stelle eine andere Gemeindebedienstete oder ein anderer Gemeindebediensteter benannt werden. Folglich sind nur 6 Sitze des Aufsichtsrates durch den Rat zu besetzen. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 51 NGO anzuwenden.
Der Rat der Stadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode als Vertreter/Innen der Stadt Lüneburg folgende Personen und Ersatzmitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft für Abfallwirtschaft mbH:
1.________________ __________________
2.________________ __________________
3.________________ __________________
4.________________ __________________
5.________________ __________________
6.________________ __________________
III. Wirtschaftsförderungs GmbH für Stadt und Landkreis Lüneburg (WLG)
Gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderungs-GmbH für Stadt und Landkreis Lüneburg gehören dem Aufsichtsrat neben dem Oberbürgermeister u.a. 3 vom Rat der Stadt Lüneburg entsandte Mitglieder an. Soweit die Vertreter/Innen verhindert sind, benennt der Rat der Stadt Lüneburg für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied.
Der Rat der Stadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode folgende Personen und Ersatzmitglieder in den Aufsichtsrat der Wirtschaftsförderungs-GmbH für Stadt und Landkreis Lüneburg:
1.________________ __________________
2.________________ __________________
3.________________ __________________
IV. Lüneburger Wohnungsbau GmbH
Gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der Lüneburger Wohnungsbau GmbH gehören dem Aufsichtsrat u.a. der Oberbürgermeister, der zuständige Dezernent für die wirtschaftlichen Beteiligungen der Stadt Lüneburg sowie 3 Mitglieder an, die vom Rat der Stadt Lüneburg benannt werden. Gemäß § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages können für die Mitglieder keine Vertreter benannt werden. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 51 NGO anzuwenden.
Der Rat der Stadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode als Vertreter/Innen der Stadt Lüneburg folgende Personen in den Aufsichtsrat der Lüneburger Wohnungsbau GmbH:
1.________________
2.________________
3.________________
V. Kurzentrum Lüneburg Kurmittel GmbH
Gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages der Kurzentrum Lüneburg Kurmittel GmbH gehören dem Aufsichtsrat u.a. der Oberbürgermeister sowie weitere 5 Mitglieder an, die vom Rat der Stadt Lüneburg benannt werden. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 51 NGO anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 3 und 12 des Gesellschaftsvertrages können für die Mitglieder keine Vertreter benannt werden.
Der Rat der Stadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode als Vertreter/Innen der Stadt Lüneburg folgende Personen in den Aufsichtsrat der Kurzentrum Lüneburg Kurmittel GmbH:
1.________________
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3.________________
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VI. Abwassergesellschaft Lüneburg mbH
Gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages der Abwassergesellschaft Lüneburg mbH gehören dem Aufsichtsrat u.a. der Oberbürgermeister sowie weitere 5 vom Rat der Stadt Lüneburg entsandte Mitglieder an. Von den 5 zu entsendenden Mitgliedern müssen 3/4 (also 4) Ratsmitglieder sein. Soweit die Mitglieder verhindert sind, benennt der Rat der Stadt Lüneburg namentlich Ersatzmitglieder, die sich untereinander vertreten können. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 51 NGO anzuwenden.
Der Rat der Stadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode als Vertreter/Innen der Stadt Lüneburg folgende Personen und Ersatzmitglieder in den Aufsichtsrat der Abwassergesellschaft Lüneburg mbH:
1.________________ __________________
2.________________ __________________
3.________________ __________________
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5.________________ __________________
VII. Lüneburg Marketing GmbH
Gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der Lüneburg Marketing GmbH gehören dem Aufsichtsrat u.a. 2 Vertreter/Innen der Stadt Lüneburg an. Gemäß § 9 Abs. 3 und 11 des Gesellschaftsvertrages können für die Mitglieder keine Vertreter benannt werden. Der Oberbürgermeister gehört dem Aufsichtsrat nur als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 51 NGO anzuwenden.
Der Rat der Stadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode als Vertreter/Innen der Stadt Lüneburg folgende Personen in den Aufsichtsrat der Lüneburg Marketing GmbH:
1.________________
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VIII. Sparkassenzweckverband Lüneburg
Gemäß § 4 der Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes Lüneburg besteht die Verbandsversammlung aus den von den Verbandsmitgliedern entsandten Mitgliedern. Sie werden von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlperiode nach den Vorschriften der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) über die Bildung von Ausschüssen bestimmt. In die Verbandsversammlung kann entsandt werden, wer zur Vertretung des Verbandsgliedes wählbar ist. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein/e Stellvertreter/In zu bestimmen. Von den insgesamt 35 Mitgliedern der Verbandsversammlung entsendet die Stadt Lüneburg 14. Von den 14 Sitzen entfällt ein Sitz auf den Oberbürgermeister, so dass nur noch 13 Mitglieder des Rates zu benennen sind. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 51 NGO anzuwenden.
Der Verbandsversammlung dürfen nicht angehören: a) Dienstkräfte der Sparkasse, b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter , Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglieder, Leiter, Beamte, Angestellte oder Arbeiter von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln. Das gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute; c) Personen, über deren Vermögen während der letzten 10 Jahre das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist oder die während dieser Zeit die eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben.
Der Rat der Stadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode als Vertreter/Innen der Stadt Lüneburg folgende Personen und Stellvertreter/ Stellvertreterinnen in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes.
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IX. Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH
Gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages der Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH gehören dem Aufsichtsrat u.a. der Oberbürgermeister, bzw. ein/e von ihm benannter Vertreter/In sowie weitere 6 vom Rat der Stadt Lüneburg entsandte Mitglieder an. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 51 NGO anzuwenden.
Der Rat der Stadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode als Vertreter/Innen der Stadt Lüneburg folgende Personen und Ersatzmitglieder in den Aufsichtsrat der Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH:
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Weiter gehören dem Aufsichtsrat der Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages u.a. 3 im Klinikbereich erfahrene Persönlichkeiten an, die nicht dem Rat der Stadt Lüneburg angehören. Sie werden auf Vorschlag des Oberbürgermeisters mit einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Rates der Stadt Lüneburg von diesem entsandt.
Sollten eine oder mehrere der vorgeschlagenen Personen die Mehrheit von 2/3 der Stimmen nicht erreichen, so bleiben diese Aufsichtsratsmandate zunächst vakant und die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder reduziert sich entsprechend. Kommt im Zeitraum von sechs Monaten keine 2/3-Mehrheit zustande, entscheidet der Rat der Stadt Lüneburg mit qualifizierter Mehrheit.
Der Rat der Stadt Lüneburg entsendet für die Dauer der Wahlperiode folgende Personen in den Aufsichtsrat der Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH:
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X. Gemeinnützige Bildungs- und Kulturgesellschaft mbH
Gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages der Gemeinnützige Bildungs- und Kulturgesellschaft Lüneburg mbH gehören dem Aufsichtsrat u.a. der Oberbürgermeister, bzw. ein/e von ihm bestellte/r Vertreter/In sowie weitere 6 vom Rat der Stadt Lüneburg entsandte Mitglieder an. Von den 6 zu entsendenden Mitgliedern müssen 2/3 (also 4) Ratsmitglieder sein. Soweit die Mitglieder verhindert sind, benennt der Rat der Stadt Lüneburg namentlich Ersatzmitglieder, die sich untereinander vertreten können. Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach dem gültigen Auszählungsverfahren kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied ohne Stimmrecht in den Aufsichtsrat zu entsenden. Für die Besetzung der Sitze im Aufsichtsrat ist § 51 NGO anzuwenden.
Der Rat der Stadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode als Vertreter/Innen der Stadt Lüneburg folgende Personen und Ersatzmitglieder in den Aufsichtsrat der Gemeinnützige Bildungs- und Kulturgesellschaft Lüneburg mbH:
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Grundmandat(e): ___________________________
XI. Dienstleistung und Logistik GmbH (DIENLOG GmbH)
Gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages der DIENLOG GmbH gehören dem Aufsichtsrat neben dem Oberbürgermeister u.a. 3 vom Rat der Stadt Lüneburg entsandte Mitglieder an. Soweit die Mitglieder verhindert sind, benennt der Rat der Stadt Lüneburg namentlich Ersatzmitglieder, die sich gegenseitig vertreten können.
Der Rat der Stadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode folgende Personen und Ersatzmitglieder in den Aufsichtsrat der DIENLOG GmbH:
1.________________ __________________
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3.________________ __________________
Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen:
Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt die Berufung von Mitgliedern für die vorgenannten Aufsichtsräte der Gesellschaften mit städtischer Beteiligung und andere Gremien. |
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