Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: a)
Durch Artikel 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 wurde
das Gerichtskostengesetz (GKG) geändert. Die Regelungen des § 11 Abs. 2 GKG
finden sich nunmehr in § 34 Abs. 1 GKG wieder. In § 4 Abs. 1 der
Verwaltungskostensatzung der Stadt Lüneburg wird auf diese Regelungen
verwiesen. Der Verweis im Text der Verwaltungskostensatzung ist entsprechend
anzupassen. Auszug aus der Verwaltungskostensatzung der Stadt Lüneburg § 4 Rechtsbehelfsgebühren (1)
Soweit ein Rechtsbehelf
erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf
das 1 1/2fache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen
war. War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, richtet sich
die Gebühr, sofern ein Streitwert zugrunde gelegt werden kann, nach der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1
(vorher Anlage 2 zu § 11 Abs.2) des Gerichtskostengesetzes. (2) Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird
er ganz oder teilweise zurückgenommen, ermäßigt sich die sich aus Absatz 1
ergebende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Fall der
Rücknahme auf höchstens 25 v. H. (3) Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise
aufgehoben oder zurückgenommen, sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz
oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf
unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den
Rechtsbehelf eingelegt hat. b)
Zudem müssen weitere Positionen des Kostentarifes geändert werden, da die dort
enthaltenen Kostensätze nicht vollständig erfasst oder in der Höhe nicht mehr
ausreichend sind. Es sind dies im einzelnen: Stabsstelle Baudezernat Die
Position 1.4 „Daten auf elektronischen Datenträgern (Diskette, CD, etc.)“ des
Kostentarifes wurde bei der letzten Überarbeitung der Verordnung insbesondere
für die Herausgabe von Ausschreibungsunterlagen mit einem einheitlichen Betrag
von 10,00 Euro je Datenträger neu aufgenommen. Es hat sich in der Praxis
herausgestellt, dass der unterschiedliche Aufwand bei der Erstellung der
Datenträger eine Differenzierung der dafür zu erhebenden Entgelte, bzw.
Gebühren rechtfertigt. Der Betrag von bisher einheitlich 10,00 Euro sollte
durch den Betrag 10,00 – 50,00 Euro ersetzt werden. Ratsbücherei Bei
Position 27.1 „Lesegebühren der Ratsbücherei“ werden im Unterpunkt 2
Ermäßigungen für Personen mit vermindertem Einkommen gewährt. Die Aufzählung
umfasste bisher Personen, die sich in der Schul-, Hochschul- und
Berufsausbildung befinden, einen gültigen Senioren- oder
Schwerbehindertenausweis besitzen, Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit
beziehen oder Sozialhilfe erhalten. Das Wort „Bundesanstalt für Arbeit“ ist
nach der Umbenennung der Behörde in „Bundesagentur für Arbeit“ zu ändern. Das
Wort „Sozialhilfe“ ist durch die Worte „Sozialhilfe (laufende Leistungen)“ zu
ersetzen, da zur klassischen Sozialhilfe die Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem SGB II hinzugekommen ist und mit dieser Formulierung der Personenkreis
der Leistungsempfänger vollständig abgedeckt ist. Darüber hinaus soll der
Personenkreis, dem eine Ermäßigung gewährt wird, auf Wehrpflichtige,
Zivildienstleistende und Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahres erweitert
werden. Der
Text zu Position 27.1.2 erhält folgende Fassung: „Für
Personen, die sich in der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befinden,
einen gültigen Seniorenpass oder Schwerbehindertenausweis besitzen, Leistungen
der Bundesagentur für Arbeit oder Sozialhilfe (laufende Leistungen) beziehen,
Wehrpflichtige, Zivildienstleistende oder Teilnehmer des freiwilligen sozialen
Jahres“ Die
Höhe der Beträge der Position 27.1.2 bleibt unverändert. Stadtarchiv Es
besteht im Stadtarchiv die Möglichkeit, digitale Aufnahmen von Archivalien
anfertigen zu lassen. Hierfür werden durch das Stadtarchiv bei Bedarf auch
unbespielte Datenträger (CD-ROM) bereit gehalten. Die Kosten hierfür sind im
Kostentarif bisher nicht berücksichtigt und unter Punkt 28.4 aufzunehmen. Der
Kostentarif wird um folgenden Punkt 28.4 ergänzt: Digitale
Aufnahmen von Archivalien je Aufnahme 1,50
Euro Unbespielte
Datenträger (CD-ROM) je Datenträger 2,00
Euro Erbbaurechte Die
derzeitigen Kostentarife zu § 2 der Verwaltungskostensatzung werden den
Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Service für
Erbbaurechte erforderlich sind, nicht gerecht. Der Umfang
der Tätigkeiten bei der Bearbeitung von Erbbaurechten unterscheidet sich vom
klassischen Grundstücksverkehr. Da der Erbbauberechtigte nur Besitzer des
Grundstückes und Eigentümer des sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes
ist, sind seitens der Verwaltung vielfältige Aufgaben zu erledigen. Neben der
Erbbaurechtsbestellung ist eine Hauptaufgabe, die Prüfung der Einräumung von
Rechten, Belastungsgenehmigungen aber auch die Abstimmungen hinsichtlich der
baulichen Ausnutzung des Grundstückes. Ebenfalls sind Erbbauzinsanpassungen,
vor allen Dingen unter Berücksichtigung „der allgemeinen wirtschaft-lichen
Verhältnisse“ zu prüfen. Das
Erbbaurecht gibt dem Rechteinhaber die fast gleichwertige Stellung wie einem
„richtigen“ Grundstückseigentümer. Der Vertrag muss jedoch zur Wahrung der
Rechte für die Stadt bzw. der Stiftungen bei allen Veränderungen von hier
begleitet werden. Um der Leistung der Verwaltung gerecht zu werden, sind die
Kosten für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung hinsichtlich des
tatsächlichen Aufwandes neu konkretisiert. Die
Entwicklung der Arbeitsabläufe und die Betrachtung der Gebührentatbestände wird
zukünftig im Rahmen der Kostenleistungsrechnung geprüft und dann für zukünftige
Gebühren-gestaltung zu Grunde gelegt. Tarif Gegenstand Euro Löschungsbewilligungen,
Vorrangseinräumungserklärungen, Pfandentlassungserklärungen Je nach
Wert des Rechtes/Vorrangbetrages 0,50 € je TSD Mindestbetrag
50,00 Höchstbetrag 500,00 Belastungsgenehmigungen Je nach
Höhe des einzutragenden Grundpfandrechtes 1,00 € je TSD Mindestbetrag
50,00 Höchstbetrag
2.000,00 Stillhalteerklärungen Je nach Höhe
des einzutragenden Grundpfandrechtes 0,50 € je TSD Mindestbetrag
50,00 Höchstbetrag 200,00 Eigentümerzustimmung
und/oder vertraglicher Vorkaufsrechtverzicht Je nach
Höhe des Kaufpreises; falls Kaufpreis nicht angegeben nach dem Objektwert
0,50 € je TSD Mindestbetrag
60,00 Höchstbetrag 500,00 Genehmigungen,
Erklärungen, Bewilligungen die nicht unter Tarif 10.1
bis 10.4 fallen
50,00 Höchstbetrag 300,00 Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 20 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Änderungssatzung
zur Verwaltungskostensatzung
Beschlussvorschlag: Der
in der Anlage beigefügten Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung wird
zugestimmt. |
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