Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/2024/06  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Beteiligt:30 - Rechtsamt
Bearbeiter/-in: Gieseking, Stefan  06 - Bauverwaltung
   Bereich 44 - Ratsbücherei
   Bereich 45 - Stadtarchiv
   Bereich 21 - Kämmerei, Steuern und Erbbaurechte
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
26.10.2006 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

a) Durch Artikel 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 wurde das Gerichtskostengesetz (GKG) geändert. Die Regelungen des § 11 Abs. 2 GKG finden sich nunmehr in § 34 Abs. 1 GKG wieder. In § 4 Abs. 1 der Verwaltungskostensatzung der Stadt Lüneburg wird auf diese Regelungen verwiesen. Der Verweis im Text der Verwaltungskostensatzung ist entsprechend anzupassen.

 

 

Auszug aus der Verwaltungskostensatzung der Stadt Lüneburg

 

§ 4 Rechtsbehelfsgebühren

(1)     Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das 1 1/2fache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, richtet sich die Gebühr, sofern ein Streitwert zugrunde gelegt werden kann, nach der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 (vorher Anlage 2 zu § 11 Abs.2) des Gerichtskostengesetzes.

(2)     Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, ermäßigt sich die sich aus Absatz 1 ergebende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Fall der Rücknahme auf höchstens 25 v. H.

(3)     Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

 

 

b) Zudem müssen weitere Positionen des Kostentarifes geändert werden, da die dort enthaltenen Kostensätze nicht vollständig erfasst oder in der Höhe nicht mehr ausreichend sind. Es sind dies im einzelnen:

 

Stabsstelle Baudezernat

 

Die Position 1.4 „Daten auf elektronischen Datenträgern (Diskette, CD, etc.)“ des Kostentarifes wurde bei der letzten Überarbeitung der Verordnung insbesondere für die Herausgabe von Ausschreibungsunterlagen mit einem einheitlichen Betrag von 10,00 Euro je Datenträger neu aufgenommen. Es hat sich in der Praxis herausgestellt, dass der unterschiedliche Aufwand bei der Erstellung der Datenträger eine Differenzierung der dafür zu erhebenden Entgelte, bzw. Gebühren rechtfertigt. Der Betrag von bisher einheitlich 10,00 Euro sollte durch den Betrag 10,00 – 50,00 Euro ersetzt werden.

 

Ratsbücherei

 

Bei Position 27.1 „Lesegebühren der Ratsbücherei“ werden im Unterpunkt 2 Ermäßigungen für Personen mit vermindertem Einkommen gewährt. Die Aufzählung umfasste bisher Personen, die sich in der Schul-, Hochschul- und Berufsausbildung befinden, einen gültigen Senioren- oder Schwerbehindertenausweis besitzen, Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit beziehen oder Sozialhilfe erhalten. Das Wort „Bundesanstalt für Arbeit“ ist nach der Umbenennung der Behörde in „Bundesagentur für Arbeit“ zu ändern. Das Wort „Sozialhilfe“ ist durch die Worte „Sozialhilfe (laufende Leistungen)“ zu ersetzen, da zur klassischen Sozialhilfe die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II hinzugekommen ist und mit dieser Formulierung der Personenkreis der Leistungsempfänger vollständig abgedeckt ist. Darüber hinaus soll der Personenkreis, dem eine Ermäßigung gewährt wird, auf Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahres erweitert werden.

 

Der Text zu Position 27.1.2 erhält folgende Fassung:

„Für Personen, die sich in der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befinden, einen gültigen Seniorenpass oder Schwerbehindertenausweis besitzen, Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder Sozialhilfe (laufende Leistungen) beziehen, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende oder Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahres“

 

Die Höhe der Beträge der Position 27.1.2 bleibt unverändert.

 

Stadtarchiv

 

Es besteht im Stadtarchiv die Möglichkeit, digitale Aufnahmen von Archivalien anfertigen zu lassen. Hierfür werden durch das Stadtarchiv bei Bedarf auch unbespielte Datenträger (CD-ROM) bereit gehalten. Die Kosten hierfür sind im Kostentarif bisher nicht berücksichtigt und unter Punkt 28.4 aufzunehmen.

 

Der Kostentarif wird um folgenden Punkt 28.4 ergänzt:

Digitale Aufnahmen von Archivalien                                           je Aufnahme            1,50 Euro

Unbespielte Datenträger (CD-ROM)                                          je Datenträger            2,00 Euro

 

Erbbaurechte

 

Die derzeitigen Kostentarife zu § 2 der Verwaltungskostensatzung werden den Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Service für Erbbaurechte erforderlich sind, nicht gerecht.

 

Der Umfang der Tätigkeiten bei der Bearbeitung von Erbbaurechten unterscheidet sich vom klassischen Grundstücksverkehr. Da der Erbbauberechtigte nur Besitzer des Grundstückes und Eigentümer des sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes ist, sind seitens der Verwaltung vielfältige Aufgaben zu erledigen. Neben der Erbbaurechtsbestellung ist eine Hauptaufgabe, die Prüfung der Einräumung von Rechten, Belastungsgenehmigungen aber auch die Abstimmungen hinsichtlich der baulichen Ausnutzung des Grundstückes. Ebenfalls sind Erbbauzinsanpassungen, vor allen Dingen unter Berücksichtigung „der allgemeinen wirtschaft-lichen Verhältnisse“ zu prüfen.

 

Das Erbbaurecht gibt dem Rechteinhaber die fast gleichwertige Stellung wie einem „richtigen“ Grundstückseigentümer. Der Vertrag muss jedoch zur Wahrung der Rechte für die Stadt bzw. der Stiftungen bei allen Veränderungen von hier begleitet werden. Um der Leistung der Verwaltung gerecht zu werden, sind die Kosten für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung hinsichtlich des tatsächlichen Aufwandes neu konkretisiert.

 

Die Entwicklung der Arbeitsabläufe und die Betrachtung der Gebührentatbestände wird zukünftig im Rahmen der Kostenleistungsrechnung geprüft und dann für zukünftige Gebühren-gestaltung zu Grunde gelegt.

 

Tarif            Gegenstand                                                                                                        Euro

Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungserklärungen,

Pfandentlassungserklärungen

Je nach Wert des Rechtes/Vorrangbetrages 0,50 € je TSD

Mindestbetrag                                                                                                               50,00

Höchstbetrag                                                                                                              500,00

 

Belastungsgenehmigungen

Je nach Höhe des einzutragenden Grundpfandrechtes 1,00 € je TSD

Mindestbetrag                                                                                                               50,00

Höchstbetrag                                                                                                             2.000,00

 

Stillhalteerklärungen

Je nach Höhe des einzutragenden Grundpfandrechtes 0,50 € je TSD

Mindestbetrag                                                                                                               50,00

Höchstbetrag                                                                                                              200,00

 

Eigentümerzustimmung und/oder vertraglicher Vorkaufsrechtverzicht

Je nach Höhe des Kaufpreises; falls Kaufpreis nicht angegeben nach

dem Objektwert 0,50 € je TSD

Mindestbetrag                                                                                                               60,00

Höchstbetrag                                                                                                              500,00

 

Genehmigungen, Erklärungen, Bewilligungen die nicht unter

Tarif 10.1 bis 10.4 fallen                                                                                              50,00

Höchstbetrag                                                                                                              300,00

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:      20 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:  

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein    

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen:

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 aenderungssatzung10-04 25-08-2006 (26 KB) PDF-Dokument (8 KB)    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der in der Anlage beigefügten Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung wird zugestimmt.