Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Das
Heimgesetz sieht in § 22 verschiedene Berichtspflichten vor. Der
§ 22 Abs. 3 HeimG begründet schließlich die Pflicht der Heimaufsichtsbehörde,
einen Tätigkeitsbericht vorzulegen und zu veröffentlichen. Die
Berichtsintervalle betragen 2 Jahre. Hiermit
wird der aktuelle Bericht – auf den dafür vorgeschriebenen Vordruck des Ministeriums - den
Mitgliedern des Sozial- und Gesundheitsausschusses vorgelegt. Der
Tätigkeitsbericht wurde am 08.02.06 in dieser Form dem Nieders. Ministerium für
Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit übersandt. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €)
a) für die Erarbeitung der Vorlage: 15.- € aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen:
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