Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Gem.
§ 9 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) ist Wahlleiter in den
Gemeinden der Bürgermeister (Gemeindewahlleiter). Stellvertreter ist jeweils
der Vertreter im Amt. Gem.
§ 9 Abs. 2 NKWG gilt dieses jedoch nicht, sofern sich die Person, die zugleich
die Funktion des Wahlleiters nach Abs. 1 für diese Wahl innehat, für die
Oberbürgermeisterwahl bewirbt. Dann nimmt an dessen Stelle der Vertreter im Amt
die Funktion des Wahlleiters wahr. In diesem Fall ist der Stellvertreter von
der Vertretung zu berufen. Nach § 9 Abs. 1 NKWG wäre Oberbürgermeister Mädge
kraft Amtes Wahlleiter. Da er sich erneut um das Amt des Oberbürgermeisters
bewerben wird, kann er gem. § 9 Abs. 2 NKWG nicht gleichzeitig für diese Wahl
(Oberbürgermeisterwahl) sowie der damit verbundenen Wahlen (Gemeindewahl,
Ortsratswahlen in Oedeme und Ochtmissen) das Amt des Wahlleiters wahrnehmen.
Für diese Wahl ist kraft Gesetzes der Vertreter im Amt (Herr Stadtdirektor
Koch) Wahlleiter. Gem.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 NKWG ist es erforderlich, den stellvertretenden
Gemeindewahlleiter vom Rat der Stadt Lüneburg berufen zu lassen. Es wird
vorgeschlagen, Herrn Gerhard Eiselt zu berufen. Gem.
§ 9 Abs. 1 Satz 4 NKWG kann Herr Gerhard Eiselt trotz seines Wohnsitzes
außerhalb des Wahlgebietes (Adendorf) als Bediensteter der Stadt Lüneburg zum
stellvertretenden Gemeindewahlleiter berufen werden. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 40 EUR aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt Lüneburg beschließt, dass Herr Gerhard Eiselt, Rathaus, 21335
Lüneburg, für die Gemeindewahl, die Oberbürgermeisterwahl sowie für die
Ortsratswahlen in Oedeme und Ochtmissen zum stellvertretenden
Gemeindewahlleiter berufen wird. |
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