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Vorlage - VO/1818/06  

 
 
Betreff: Antrag der Jugendhilfeeinrichtung G.I.S.A. (Gemeinn. Gesellschaft für integrativie Sozial- und Jugendarbeit mbH) ) auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gem § 75 SGB VIII
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Otte
Federführend:Alter Fachbereich 5 - Jugend und Soziales Bearbeiter/-in: Otte, Marlis
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
18.01.2006 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Seit fast 25 Jahren arbeitet das Stadtjugendamt Lüneburg mit der Jugendhilfeeinrichtung G.I.S.A zusammen. Das Zusammenwirken war und ist durch ein hohes Maß an Vertrauen und Offenheit geprägt. Die sozialpädagogisch-therapeutische Arbeit der Einrichtung zeichnet sich durch eine hohe fachliche Kompetenz, Flexibilität in den Leistungen sowie starkes soziales Engagement aus. Hervorzuheben sind außerdem die Konsequenz und die Bereitschaft sich auf sehr schwierige, belastende Familienkonstellationen einzulassen und der respektvolle Umgang mit den in den Hilfeprozess involvierten Menschen.

Die Ziele und die Arbeitsweise der Einrichtung G.I.S.A wird der Leiter, Herr Neubauer; vortragen.

 

§ 75 SGB (KJHG) lautet:

 

(1)        Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

           

1.    auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

 

2.                   gemeinnützige Ziele verfolgen,

 

3.     aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzung erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind,

 

4.    die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

 

(2)        Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

 

(3)       Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

 

Unter diesen Voraussetzungen gibt es für die Anerkennung keinen Ermessensspielraum. Der Umfang der Beteiligung freier Träger der Jungenhilfe an öffentlichen Aufgaben ist indessen einzelfallbezogen zu beurteilen.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage: 20 ,€

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:  

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein    

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen:

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag GISA (110 KB) PDF-Dokument (50 KB)    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die gem. Gesellschaft für integrative Sozial- und Jugendarbeit mbH wird als freier Träger der Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII anerkannt.