Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: 1. Zu Flächen am Fuchsweg Im Bereich der landeseigenen
Forstflächen am Fuchsweg ist, offenbar in freier Initiative, auf einer ca. 1ha
großen Fläche zwischen der Ostumgehung (Abfahrt Ebensberg) und dem Fuchsweg eine Mountainbike-Parcourstrecke
entstanden. Eine Sicherung
der Flächen wäre auf der Grundlage des Erwerbs durch die Stadt möglich. Die
Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel wäre vorher sicherzustellen. Vorangehend zu
klären wäre vor allem die Trägerschaft (Unterhaltung, Haftung) der Anlage. Eine
Trägerschaft der Stadt Lüneburg wird jedoch ausgeschlossen. Bei den Flächen
am Fuchsweg handelt es sich gemäß den Darstellungen im F-Plan um Forstflächen. Die Beurteilung
von Vorhaben innerhalb dieser Flächen müsste auf der Grundlage des § 35 BauGB –
Außenbereich – erfolgen. Da es sich bei
einer Mountainbike-Anlage um kein privilegiertes Vorhaben handelt, wäre die
planungsrechtliche Beurteilung auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB –
sonstige Vorhaben – unter
Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen Belange (z.B.
Naturschutz, Umweltauswirkungen, Forstwirtschaft, Erschließung ) zu prüfen. U.U. wird für die
Umsetzung der beabsichtigten Nutzung die Einleitung und Durchführung der Bauleitplanverfahren (F-Plan-Änderung,
B-Plan-Aufstellung) einschließlich der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung notwendig. 2. Zu den Flächen südlich der KVG Freie Flächen
stehen hier nicht bzw. nur bedingt zur Verfügung. Sie befinden sich außerdem in
privatem Eigentum. Die
Sicherstellung der Flächen setzt ebenfalls den Erwerb durch die Stadt voraus. Auch hier wäre
die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel zu klären. Die Grundstücke
südlich der KVG liegen innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 81 „In den
Kämpen“. Sie sind dort als Ausgleichsflächen festgesetzt. Eine
Mountainbike-Anlage ist hier folglich planungsrechtlich, ohne Änderung des B- Planes, nicht
zulässig. In einem
konkreten Fall wäre allerdings zu prüfen, ob das geplante Vorhaben auf der Grundlage einer
Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes (§ 31 BauGB) zugelassen werden
kann. Für die Inanspruchnahme von Ausgleichsfläche wären entsprechende Ersatzfläche zur Verfügung zu
stellen. Voraussetzung
hierfür wären: -
Klärung
der Eigentumsverhältnisse mit Erwerb der Flächen u. der Finanzierung, -
Klärung
der Belange von Natur und Landschaft (Eingriff in den Ausgleich), -
Klärung
der Trägerschaft (Unterhaltung, Haftung). 3. Allgemein / Benennung von weiteren geeigneten Flächen Im geringen
Umfang wurde mit Anlage des
Spielplatzes “Schildsteinkamp“ ein Hügel für Mountainbike- bzw. BMX-
Radfahrer geschaffen. Weitere, speziell für Mountainbike-Aktivitäten geschaffene Anlagen können nicht
benannt werden. Es stellt sich
vor allen weiteren Überlegungen die Frage, welche besondere Notwendigkeit für
die Bereitstellung derartiger Anlagen besteht, zumal in den Grün-und Waldflächen der
Stadt ausreichende Bewegungsmöglichkeiten für Radfahrer existieren. Anlagen:
Beschlussvorschlag: Der
Antrag wird zur Beratung gestellt. |
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