Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Die Schnellenberger Allee befindet sich im Nordteil, im
Bereich der Kleingartenanlagen, im Eigentum der Stadt Lüneburg. In Höhe der Bebauung Schaperdrift/Teufelsküche ist
die Erschließungsgesellschaft GPS Eigentümer. Die Flächen von hier bis zum Gut
Schnellenberg sind Eigentum des Gutes. Der Landkreis beabsichtigt
den stadt- und landschaftsbildprägenden Baumbestand der Schnellenberger
Allee, der bisher den Schutzstatus eines
Naturdenkmals nach § 27 NNatG genießt, künftig als geschützten
Landschaftsbestandteil nach § 28 NNatG
zu schützen. Begründung hierfür
ist die Definition eines Naturdenkmals entsprechend § 27 NNatG. Danach
handelt es sich bei Naturdenkmalen um einzelne Schöpfungen der Natur - dagegen
seien Gruppen von Bäumen als
geschützter Landschaftsbestandteil nach § 28 NNatG zu sehen. Während bei einem Naturdenkmal der Individuenschutz, d.h.
der einzelne Baum, im Vordergrund steht, wird bei einem geschützten
Landschaftsbestandteil vornehmlich der
Ensembleschutz gesehen. Die Schutzqualität kann sich insofern verringern, dass nicht mehr jeder Einzelbaum
geschützt wird, sondern nur der Erhalt des Gesamtcharakters. Die Pflege- und Unterhaltungspflicht, die bisher beim
Landkreis lag, wird durch den geplanten
Status auf den jeweiligen Eigentümer
übertragen. Grundsätzlich ist eine
Verordnung geeignet, auch herausragende Naturobjekte zu sichern, Durch
die Verlagerung der Baumpflege auf den jeweiligen Eigentümer allerdings verbleibt ein Risiko bezüglich der
durchzuführenden Pflegearbeiten. Würden bei den 3 Eigentümern der
Schnellenberger Allee nicht alle Pflegearbeiten in gleichem Maße durchgeführt,
könnte dies im Erscheinungsbild der Allee in kurzer Zeit schon “sichtbar“
werden. Für die Stadt Lüneburg entsteht darüber hinaus eine weitere
Unwägbarkeit: Würden die Pflegearbeiten nicht ausgeführt werden müsste sie
selbst – auch in den privaten Teilen der Allee – tätig werden, denn durch die
öffentliche Widmung des Weges ist die Stadt verkehrssicherungspflichtig. Der vorgelegte Entwurf ist an der Stelle völlig unzureichend
und unpräzise. Beispielsweise fehlt die Verpflichtung zur Entfernung der
Wurzelhalstriebe um ggf. Pilzbefall feststellen zu können. Ebenso fehlen
Angaben zur Qualität von Ersatzbäumen,
Behandlung von Baumstubben und
entfernter Bäume, sowie Auflagen
zur Aufrechterhaltung eines verkehrssicheren Zustands. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 50 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: abhängig von Vereinbarung mit Landkreis c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Beschlussvorschlag: Der Grünflächen-
und Forstausschuss emphiehlt dem VA sich für den Erhalt des Baumbestandes der
Schnellenberger Allee als Naturdenkmal nach § 27 NNatG auszusprechen. Sollte der
Landkreis Lüneburg eine Verordnung gemäß § 28 NNatG ohne Zustimmung der Stadt
erlassen sind folgende Voraussetzungen vor Inkrafttreten zu gewährleisten: -
Herstellung
eines fachgerechten Zustandes nach Expertise eines vereidigten Baumsachverständigen. -
Präzisierung
der Bestimmungen bezüglich der fachgerechten Pflege – auch unter dem
Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit. Zahlung
einer Ablösesumme für die Pflegeaufwendungen in den nächsten 10 Jahren.
Grundlage dafür sollte das o.g. Gutachten sein. |
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