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Vorlage - VO/1750/05  

 
 
Betreff: Schnellenberger Allee
- Entlassung des Baumbestandes aus der Liste der Naturdenkmäler
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Zurheide
Federführend:Fachbereich 7 - Tiefbau und Grün Bearbeiter/-in: Ryll, Gudrun
Beratungsfolge:
Grünflächen- und Forstausschuss Vorberatung
09.11.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Grünflächen- und Forstausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Schnellenberger Allee befindet sich im Nordteil, im Bereich der Kleingartenanlagen, im Eigentum der Stadt Lüneburg. In Höhe  der Bebauung Schaperdrift/Teufelsküche ist die Erschließungsgesellschaft GPS Eigentümer. Die Flächen von hier bis zum Gut Schnellenberg sind Eigentum des Gutes.

 

Der Landkreis beabsichtigt  den stadt- und landschaftsbildprägenden Baumbestand der Schnellenberger Allee, der bisher den Schutzstatus eines  Naturdenkmals nach § 27 NNatG genießt, künftig als geschützten Landschaftsbestandteil nach § 28 NNatG  zu schützen. Begründung hierfür  ist die Definition eines Naturdenkmals entsprechend § 27 NNatG. Danach handelt es sich bei Naturdenkmalen um einzelne Schöpfungen der Natur - dagegen seien  Gruppen von Bäumen als geschützter Landschaftsbestandteil nach § 28 NNatG zu sehen.

Während bei einem Naturdenkmal der Individuenschutz, d.h. der einzelne Baum, im Vordergrund steht, wird bei einem geschützten Landschaftsbestandteil vornehmlich  der Ensembleschutz gesehen.  Die  Schutzqualität  kann sich insofern verringern, dass nicht mehr jeder Einzelbaum geschützt wird, sondern nur der Erhalt des Gesamtcharakters.

Die Pflege- und Unterhaltungspflicht, die bisher beim Landkreis lag, wird durch den geplanten  Status auf den jeweiligen Eigentümer  übertragen.

 

Grundsätzlich ist eine  Verordnung geeignet, auch herausragende Naturobjekte zu sichern, Durch die Verlagerung der Baumpflege auf den jeweiligen  Eigentümer allerdings verbleibt ein Risiko bezüglich der durchzuführenden Pflegearbeiten. Würden bei den 3 Eigentümern der Schnellenberger Allee nicht alle Pflegearbeiten in gleichem Maße durchgeführt, könnte dies im Erscheinungsbild der Allee in kurzer Zeit schon “sichtbar“ werden.

Für die Stadt Lüneburg entsteht darüber hinaus eine weitere Unwägbarkeit: Würden die Pflegearbeiten nicht ausgeführt werden müsste sie selbst – auch in den privaten Teilen der Allee – tätig werden, denn durch die öffentliche Widmung des Weges ist die Stadt verkehrssicherungspflichtig.

Der vorgelegte Entwurf ist an der Stelle völlig unzureichend und unpräzise. Beispielsweise fehlt die Verpflichtung zur Entfernung der Wurzelhalstriebe um ggf. Pilzbefall feststellen zu können. Ebenso fehlen Angaben zur Qualität  von Ersatzbäumen, Behandlung von Baumstubben und  entfernter Bäume,  sowie Auflagen zur Aufrechterhaltung eines verkehrssicheren Zustands.  

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:      50 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen: abhängig von Vereinbarung mit Landkreis

c)  an Folgekosten:  

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein    

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen:

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Grünflächen- und Forstausschuss emphiehlt dem VA sich für den Erhalt des Baumbestandes der Schnellenberger Allee als Naturdenkmal nach § 27 NNatG auszusprechen.

Sollte der Landkreis Lüneburg eine Verordnung gemäß § 28 NNatG ohne Zustimmung der Stadt erlassen sind folgende Voraussetzungen vor Inkrafttreten zu gewährleisten:

-          Herstellung eines fachgerechten Zustandes nach Expertise eines vereidigten Baumsachverständigen.

-          Präzisierung der Bestimmungen bezüglich der fachgerechten Pflege – auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit.

Zahlung einer Ablösesumme für die Pflegeaufwendungen in den nächsten 10 Jahren. Grundlage dafür sollte das o.g. Gutachten sein.