Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt: Neben
weiteren Organisationsveränderungen bzw. Gesellschaftsgründungen im Bereich der
städtischen Verwaltung ist die Neuorganisation bzw. Gründung eines
Eigenbetriebes Gebäudewirtschaft vorgesehen, der 1.
die
bedarfsgerechte Versorgung der Organisationseinheiten sowie
Dienstleistungsbereiche, von Schulen, Kindertagesstätten und sonstigen Gebäude,
Einrichtungen und Liegenschaften der Stadt Lüneburg (wirtschaftliche Einheit)
und 2.
deren umfassende
und zentrale Verwaltung und Bewirtschaftung unter organisatorischen und
betriebswirtschaftlichen Aspekten sicherstellt.
Hierzu
zählen auch der Bau, der Erwerb und die Veräußerung, der An- und Verkauf sowie
die An- und Vermietung der genannten Liegenschaften und Einrichtungen im
Auftrag der Stadt Lüneburg. Nicht hierunter fallen die Veräußerung von
Erbbaurechten und von Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind.
Eine Übertragung des Vermögens auf den Eigenbetrieb ist nicht vorgesehen. Zur
Zeit werden hierzu innerhalb der Verwaltung die Voraussetzungen geschaffen.
Gebäudebezogene Aufgaben werden ermittelt, personelle und finanzielle
Ressourcen müssen gebündelt werden. Bereits in diesem Jahr erfolgte die
Zusammenführung der Gebäude – und Liegenschaftsverwaltung. Gem. § 116 der Niedersachsischen Gemeindeordnung sind
Entscheidungen zur Errichtung eines Eigenbetriebes der Kommunalaufsicht
mindestens 6 Wochen vor Betriebsaufnahme schriftlich anzuzeigen. Darüber hinaus ist eine Betriebssatzung zu erlassen, die
durch die Kommunalaufsicht (§4
EigBetrVO, § 133 NGO) genehmigt werden muss. Die Betriebssatzung muss mindestens Vorschriften enthalten
über
Einzelheiten hierüber sind dem beigefügten Satzungsentwurf
detailliert zu entnehmen. Vorgesehen ist im Wesentlichen: (1) der Betrieb führt den Namen
Gebäudewirtschaft der Stadt Lüneburg (§ 1), (2) das Stammkapital beträgt 25.000,--
€ (§ 10), (3) die Werksleitung besteht aus einer
Person, optional aus 2 Personen (§ 2) (4) der Ausschuss für Bauen und
Stadtentwicklung ist gleichzeitig Werksausschuss, soweit sich aus der
jeweiligen Geschäftsordnung des Rates nichts anderes ergibt (§ 3), (5) der Betrieb ist zuständig für alle
Organisationseinheiten sowie Dienstleistungsbereiche, für Schulen,
Kindertagesstätten und sonstige Gebäude, Einrichtungen und Liegenschaften der
Stadt Lüneburg und hat die bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen. Im weiteren Fortgang soll
nun der beigefügte Entwurf einer Satzung für den Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft
beschlossen werden, damit das kommunalaufsichtsbehördliche Informations- und
Genehmigungsverfahren eingeleitet werden kann. Auf Grund der Komplexität
des Sachverhaltes muss damit gerechnet werden, dass die rechtlichen
Voraussetzungen auch wegen der Dauer des Genehmigungsverfahrens nicht sofort
zum 01.01.2006 vorliegen werden. Die Verwaltung strebt aber an, den internen
Betrieb zu diesem Zeitpunkt aufzunehmen. Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan
sowie Stellenübersicht werden erstellt und den Gremien zur Beschlussfassung
vorgelegt. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 100,00
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen:
Beschlussvorschlag: Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur
Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte
einzuleiten. Der vorgelegte Entwurf der Satzung für den Betrieb
Gebäudewirtschaft der Stadt Lüneburg wird beschlossen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |