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Sachverhalt: Der Kleinkaliber Schützenverein
Ochtmissen von 1953 eV. möchte im Bereich des Ochtmisser Sportvereines an der
Vögelser Straße einen neuen Schießstand mit Vereinsheim bauen. Diese Maßnahme
hat den Vorteil, dass denkbare Lärmbelästigungen nicht mehr im bebauten Bereich
des Ortsteils Ochtmissen zu erwarten sind. Weiterhin wird durch den Neubau
sichergestellt, dass die Neubauobjekte sowohl in schallschutztechnischer
Hinsicht als auch sonstige Technik dem neuesten Stand entsprechen. Die
vorgesehene Fläche wird eine Größe von ca. 6.000 m² haben. Einer Baugenehmigung
stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Aus diesem Grunde möchte der
Kleinkaliber Schützenverein Ochtmissen von 1953 eV. an der erforderlichen
Fläche ein Erbbaurecht erhalten, so dass für ihn die Absicherung von Zuschüssen
und sonstigen Finanzierungshilfen erleichtert wird. Dieses ist sinnvoll, da
auch über die Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages die Stadt Lüneburg, als
Erbbaurechtsausgeberin, ein dauerhaftes Mitspracherecht hinsichtlich der
Nutzung des Grundstückes hat. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 200,-- € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Lageplan
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Stadt Lüneburg beschließt, dass die Stadt
Lüneburg dem Kleinkaliber Schützenverein Ochtmissen von 1953 eV. ein
Erbbaurecht für die Dauer von 90 Jahren an einem ca. 6.000 m² großen
Grundstück, das im beiliegenden Lageplan schraffiert dargestellt ist –
Teilfläche des Flurstücks 5, Flur 6, Gemarkung Ochtmissen – gelegen an der
Vögelser Straße – bestellt. Bei der Bemessung des Erbbauzinses ist von einem
Bodenwert von 50,-- /m² auszugehen, der mit 5% zu verzinsen ist. Auf die
Einforderung des Erbbauzinses ist zu verzichten, soweit und so lange die Fläche
zu satzungsgemäßen Zwecken des Kleinkaliber Schützenvereins Ochtmissen von 1953
eV. genutzt wird. Die bauliche Gestaltung hat einvernehmlich mit der Stadt
Lüneburg zu erfolgen, der Erbbaurechtsvertrag kann erst nach Herstellung des
Einvernehmens beurkundet werden. |
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