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Vorlage - VO/1671/05  

 
 
Betreff: Zeitliche Befristung des eingeschränkten Haltverbotes in der Dahlenburger Landstraße / Bereich Gasthaus Nolte
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Harald DomanskeAktenzeichen:32 72 14
Federführend:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr Beteiligt:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr
    Fachbereich 3b - Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Umwelt und Mobilität
Beratungsfolge:
Verkehrsausschuss Entscheidung
28.09.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Verkehrsausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

In Abschnitten der Dahlenburger Landstraße ohne baulich angelegten Parkstreifen gilt seit gut 20 Jahren beidseitig ein eingeschränktes Haltverbot. Die vorhandenen Parkstände sind unentgeltlich und grundsätzlich zeitlich unbefristet nutzbar. Im Hinblick auf die hohe Verkehrsbedeutung und auf das sehr hohe Verkehrsaufkommen ist das eingeschränkte Haltverbot auf der Fahrbahn grundsätzlich erforderlich und hat sich insgesamt bewährt.

 

Der Inhaber des Gasthauses Nolte, Dahlenburger Landstraße 104, bemüht sich bereits seit längerer Zeit, die Parksituation für Gäste seines Hauses zu verbessern. Dabei  wurde in Erwägung gezogen, das Parken auf der Fahrbahn  in den Abend- und Nachtstunden freizugeben. Hierzu wurde inzwischen eine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht eingeholt (siehe auch Anlage). Die Polizei spricht sich gegen die angeregte zeitliche Befristung des eingeschränkten Haltverbotes aus.

 

Derzeit stehen den Gästen des Gasthauses Nolte die vorhandenen Parkstände entlang der Dahlenburger Landstraße im Rahmen des Gemeingebrauchs zur Verfügung. Auch kann an den Fahrbahnrändern weiterer Straßen im Nahbereich geparkt werden, soweit der Verkehrsraum dies zulässt.

 

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet grundsätzlich die sog. „Privilegierung“ einzelner Verkehrsteilnehmer bzw. bestimmter Gruppen. Ausnahmen hiervon sieht die StVO nur für Bewohner (Bewohnerparken) und für Schwerbehinderte vor. Ansonsten stehen die Verkehrsflächen im Wege des Gemeingebrauchs allen Verkehrsteilnehmern nach Maßgabe der jeweils getroffenen Verkehrsregelung zur Verfügung. Insoweit ist der Einwand der Polizei, ob Kunden durch die angeregte zeitliche Befristung des eingeschränkten Haltverbots überhaupt eine Verbesserung erfahren,  berechtigt. Die Gebäude im Umfeld der Gaststätte werden im hohen Maße zu Wohnzwecken genutzt, so dass der auf der Fahrbahn zusätzlich erreichbare Parkraum insbesondere in den Abend- und Nachtstunden von Wohnanliegern bevorzugt genutzt werden dürfte, was stets anzunehmen ist, wenn sich dadurch kürzere Wege ergeben können.

 

Auch die von der Polizei angedeuteten Überwachungs- und Vollzugsprobleme, welche entstehen, wenn z. B. alkoholisierte Gäste ihr Fahrzeug bis in den Tag (also bis in die Hauptverkehrszeit) im eingeschränkten Haltverbot stehen lassen, sind in der Praxis ganz sicher zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.                 50,--

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:  

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein    

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen:

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Stellungnahme der Polizei vom 3. 6. 2005

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Stellungnahme Polizei Dahlenburger Ldstr (50 KB)