Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Zurzeit
gilt für Beschaffungen die Dienstanweisung der Stadt Lüneburg über die Vergabe
von Lieferungen und Leistungen (Vergabeordnung) vom 01.09.92 (Ortsrecht 3-1). Diese
Dienstanweisung ist aufgrund diverser gesetzlicher Änderungen, grundlegender
Veränderungen in der Verwaltungsstruktur sowie der Einführung des Euro nicht
mehr zeitgemäß. Der Umstand, dass in der Dienstanweisung noch „DM-Beträge“
genannt sind, wurde zum Anlass einer grundlegenden Überarbeitung und Neufassung
der Vergabeordnung genommen. Wegen
der allenthalben geäußerten Forderung nach „Bürokratieabbau“ handelt es sich um
eine komplette Neufassung der Vergabeordnung, die bewusst auf Wiederholungen
von in den vergaberechtlichen Bestimmungen bereits enthaltenen Regelungen
verzichtet. Aus diesem Grunde wurde auch von einer Gegenüberstellung der neuen
mit den alten Regelungen abgesehen. Die
Neufassung verfolgt das Ziel, dass „hausinterne Verfahren“ möglichst knapp,
aber dennoch präzise festzulegen und so u. a. den Vorgaben nach mehr
Selbständig- und Verantwortlichkeit der Organisationseinheiten (Neues
Steuerungsmodell – NSM) Rechnung zu tragen. Zu
den einzelnen Regelungen ist Folgendes anzumerken: Ziffer
1 - Geltungsbereich Er
umfasst ausschließlich die Stadtverwaltung Lüneburg, nicht die Gesellschaften. Ziffer
2 – Allgemeines/Vergabevorschriften Die
– nicht abschließende – Nennung von vergaberechtlichen Vorschriften soll ein
Hinweis für die mit Beschaffungen betrauten Mitarbeiter/innen darauf sein,
welche Regelungen u. U. anzuwenden sind. In Zweifelsfällen soll zunächst die
in Ziffer 4 Absatz 2 konstituierte Beratung der Stabsstelle 06 in Anspruch
genommen werden. Darüber
hinaus ist bei Vergaben, die die Wertgrenze von 15 000,00 € (einschließlich
Umsatzsteuer) überschreiten, die Regelung der Ziffer 5 – Mitwirkung des
Rechnungsprüfungsamtes zu beachten. Abweichungen
von vergaberelevanten Vorschriften (z. B. von Vorschriften des Umweltschutzes)
sind zu begründen und zur Zustimmung vorzulegen. Das gleiche gilt auch für
Abweichungen bei den Vergabearten (Ziffer 3). Ziffer 3 – Vergabearten Die
unterschiedlichen Vergabearten werden kurz wiederholt, um den mit der
Beschaffung beauftragten (insbesondere neuen) Mitarbeitern/innen die Rangfolge
(Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung) aufzuzeigen. Zu
Ziffer 3.2 –Beschränkte Ausschreibung Die bisher bestehende Wertgrenze von
300 000,00 DM (rd. 150 000,00 €), bis zu der eine beschränkte Ausschreibung
zulässig ist (Ziffer 7.2 der RL 3-1) ist weder in den vergaberechtlichen
Vorschriften enthalten, noch ist sie sonst wie sachlich zu begründen. Deshalb
sieht die Neufassung keine Wertgrenze vor, sondern verweist lediglich auf die
VOL, VOB bzw. VOF. Zu
Ziffer 3.3 – Freihändige Vergabe Die
Wertgrenze für freihändige Vergaben bei Liefer- und Dienstleistungen gemäß VOL
ist identisch mit - der durch gemeinsamen Runderlass vom 01.06.01
(Nds. MBl Nr. 27/2001, Seite 626) festgelegten Grenze und - der in der Richtlinie 3-3 (Gutachten und
Beratungsleistungen) genannten Grenze für öffentliche Ausschreibungen. Für
freihändige Vergaben nach VOB ist weder in der VOB noch auf Landesebene eine
Wertgrenze festgelegt. Daher enthält auch die Neufassung der Vergabeordnung
keine Wertgrenze, sondern lediglich den Verweis auf die VOB. Ziffer 4 – Zuständigkeiten Absatz 1 trägt den Ergebnissen der Verwaltungsreform / des
NSM Rechnung (grundsätzlich dezentrale Beschaffung). Eine zentrale Beschaffung
soll in Einzelfällen möglich bleiben (z. B.: Telefon- / Kopierleistungen). Absatz 2 begründet eine Beratungsaufgabe der Stabsstelle 06
in allgemeinen Vergabeangelegenheiten und beschreibt die Funktion
der Stabsstelle im Vergabeverfahren. Des weiteren wird hier der Umgang
mit versehentlich geöffneten Angeboten geregelt. Regelungen zur Behandlung von „elektronischen Vergaben“
werden zurzeit für entbehrlich gehalten, da sich diese Möglichkeiten noch im
Versuchsstadium befinden. Der letzte Absatz legt das Verfahren
bei Aufhebungen von Ausschreibungen fest (Ziffer 16 RL 3-1). Ziffer 5 – Mitwirkung des
Rechnungsprüfungsamtes Diese Ziffer enthält eine moderate
Anhebung der Wertgrenze auf 15 000,00 € (Ziffer 17 RL 3-1 = 25 000,00 DM). Durch die Vorlage der Vergabeunterlagen bereits vor
Einleitung eines Vergabeverfahrens sollen Fehler bei der Ausschreibung
frühzeitig erkannt und vermieden werden. Ziffer 6 – Form der Auftragsvergabe Die bisherige Nachreichung von Auftragsschreiben oder Bestellscheinen
(Ziffer 18 RL 3-1) wird für entbehrlich gehalten, da zu zeit- und
arbeitsaufwändig. Es soll dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin überlassen bleiben,
wie die Gründe für die mündliche Auftragserteilung nachvollziehbar aktenkundig
gemacht werden (z. B. auf Vordrucken oder der später eingehenden Rechnung). Absatz 2 entspricht inhaltlich der
bisherigen Regelung (Ziffer 18.2 RL 3-1). Ziffer 7 – Vergabebefugnisse Die Auftragssummen wurden deutlich angehoben. Mit diesen
Anhebungen soll dem NSM, aber auch der Preisentwicklung der letzten Jahre (die
RL 3-1 trat am 01.09.92 in Kraft) Rechnung getragen werden. Die Beträge sind aus Sicht der
Verwaltung angemessen und praktikabel. Bereichsleitungen sollten nicht
bereits aufgrund der Vergabeordnung Vergabebefugnis besitzen. Diese sollte
vielmehr ggf. besonders erteilt werden. Der letzte Absatz ist als dynamische
Verweisung ausgestaltet, um unnötigen Änderungsaufwand zu vermeiden. Die Wertgrenze ist in der
Hauptsatzung auf 2 600,00 € festgelegt worden (§ 4 Absatz 2 der Hauptsatzung). Anlagen: Vergabeordnung
Beschlussvorschlag: Nach
den Bestimmungen der NGO in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Lüneburg
werden die Richtlinien über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen
(Vergabeordnung) – wie in der Anlage dargestellt – erlassen. |
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