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Vorlage - VO/1587/05  

 
 
Betreff: Änderung des § 5a NGO - Förderung der Gleichberechtigung, Gleichstellungsbeauftragte
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Frau Holste
Federführend:09 - Gleichstellungsbeauftragte Bearbeiter/-in: Plett, Anke
Beratungsfolge:
Ausschuss für Gleichstellung Anhörung
05.07.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Im Zuge der Novellierung der Nieders. Gemeindeordnung wurde auch der § 5 a Frauenbeauftragte geändert und lautet  jetzt § 5a, Förderung der Gleichberechtigung, Gleichstellungsbeauftragte.

Bereits der Begriff Gleichstellungsbeauftragte in der Überschrift macht deutlich, dass die Gleichstellungsbeauftragten sich weiterhin für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzen sollen. Eine wesentliche Aufgabenänderung geht mit der Begriffsänderung nicht einher. In Abs.4 ist jedoch ausdrücklich das Aufgabenfeld „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ genannt, ein Aufgabenbereich in dem auch  in der Vergangenheit bereits eine große Anzahl der hauptberuflichen Frauenbeauftragten tätig war.

Es soll auch wie bisher dabei bleiben, dass ausschließlich Frauen in das Amt der Gleichstellungsbeauftragten gewählt werden können.

Waren vorher alle Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern verpflichtet, eine hauptberufliche Frauenbeauftragte zu beschäftigen so sind jetzt nur noch die Landkreise, die 8 kreisfreien Städte sowie Hannover und Göttingen und die 7 großen selbstständigen Städte, zu denen auch Lüneburg gehört, verpflichtet, eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen. Damit hat das Land Niedersachsen im Vergleich zu anderen Bundesländern die Verpflichtung zur hauptamtlichen Beschäftigung von Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten sehr weitgehend zurück genommen.

Eine weitere Änderung bezieht sich auf die Abwählbarkeit der Gleichstellungsbeauftragten, zu der jetzt nur noch eine einfache Ratsmehrheit statt der vorher gültigen 2/3 Mehrheit erforderlich ist.

Gestrichen ist der bisherige Satz, wonach die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister sicher zu stellen haben, dass die Anregungen der Gleichstellungsbeauftragten in den Geschäftsgang der Verwaltung gelangen, da es sich hier um eine Selbstverständlichkeit handelt.

Neu eingeführt ist der Absatz 9, wonach die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister verpflichtet werden, zusammen mit der Gleichstellungsbeauftragten dem Rat alle 3 Jahre über die Maßnahmen und deren Auswirkungen, die die Kommune zur Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Art.3 Abs.2 der Nieders. Verfassung durchgeführt hat, zu berichten. Dieser Bericht ist dem Rat erstmals für die Jahre 2004 – 2006 vorzulegen.

 

Dieser Änderung des § 5 a NGO sind seit 2003 vehemente Proteste der niedersächsischen Frauenbeauftragten mit einer breiten Unterstützung, die über politische Parteien, Frauen- und Sozialverbänden bis zu einzelnen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen sowie prominente Unterstützerinnen aus unterschiedlichen Bereichen reichte, vorangegangen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:      10 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:  

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein    

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen: