Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt: Im Zuge der Novellierung der Nieders. Gemeindeordnung wurde
auch der § 5 a Frauenbeauftragte geändert und lautet jetzt § 5a, Förderung der Gleichberechtigung, Gleichstellungsbeauftragte. Bereits der Begriff Gleichstellungsbeauftragte in der Überschrift
macht deutlich, dass die Gleichstellungsbeauftragten sich weiterhin für die
Gleichstellung der Geschlechter einsetzen sollen. Eine wesentliche
Aufgabenänderung geht mit der Begriffsänderung nicht einher. In Abs.4 ist
jedoch ausdrücklich das Aufgabenfeld „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“
genannt, ein Aufgabenbereich in dem auch
in der Vergangenheit bereits eine große Anzahl der hauptberuflichen
Frauenbeauftragten tätig war. Es soll auch wie bisher dabei bleiben, dass ausschließlich
Frauen in das Amt der Gleichstellungsbeauftragten gewählt werden können. Waren vorher alle Kommunen mit mehr als 20.000
Einwohnerinnen und Einwohnern verpflichtet, eine hauptberufliche
Frauenbeauftragte zu beschäftigen so sind jetzt nur noch die Landkreise, die 8
kreisfreien Städte sowie Hannover und Göttingen und die 7 großen
selbstständigen Städte, zu denen auch Lüneburg gehört, verpflichtet, eine
hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen. Damit hat das Land
Niedersachsen im Vergleich zu anderen Bundesländern die Verpflichtung zur
hauptamtlichen Beschäftigung von Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten sehr
weitgehend zurück genommen. Eine weitere Änderung bezieht sich auf die Abwählbarkeit der Gleichstellungsbeauftragten, zu der jetzt nur noch eine einfache Ratsmehrheit statt der vorher gültigen 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Gestrichen ist der bisherige Satz, wonach die
Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister sicher zu stellen haben, dass die
Anregungen der Gleichstellungsbeauftragten in den Geschäftsgang der Verwaltung
gelangen, da es sich hier um eine Selbstverständlichkeit handelt. Neu eingeführt ist der Absatz 9, wonach die
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister verpflichtet werden, zusammen mit der
Gleichstellungsbeauftragten dem Rat alle 3 Jahre über die Maßnahmen und deren
Auswirkungen, die die Kommune zur Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Art.3
Abs.2 der Nieders. Verfassung durchgeführt hat, zu berichten. Dieser Bericht
ist dem Rat erstmals für die Jahre 2004 – 2006 vorzulegen. Dieser Änderung des § 5 a NGO sind seit 2003 vehemente
Proteste der niedersächsischen Frauenbeauftragten mit einer breiten
Unterstützung, die über politische Parteien, Frauen- und Sozialverbänden bis zu
einzelnen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen sowie prominente
Unterstützerinnen aus unterschiedlichen Bereichen reichte, vorangegangen. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 10 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |