Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: 1. Einführung
einer getrennten Abwassergebühr für Niederschlags- und Schmutzwasser Allgemeines Mit Beschluss vom 27.03.2003 hat der Rat der Stadt Lüneburg die Verwaltung mit der Erfassung der für die Erhebung einer getrennten Gebühr notwendigen Daten beauftragt und den § 19 (Auskunftspflicht) der Abgabensatzung entsprechend ergänzt. Zur Ermittlung der
für die Regenwassergebührenerhebung relevanten Flächen und einer Erarbeitung
einer Abwassergebührenkalkulation für das Entsorgungsgebiet der Stadt wurde die
WTE-Betriebsgesellschaft Hecklingen (WTEB) beauftragt. Die Datenerhebung ist
zwischenzeitlich weitgehend abgeschlossen. Ende März 2005 sollen die
Grundlageninformationen über die einleitenden Flächen und deren
Einleitverhalten an die Grundstückseigentümer versandt werden. Für die
Betriebsabrechnung 2003 und die Gebührenbedarfsberechnung 2005 und 2006 wurde
entsprechend kommunalabgabenrechtlicher Vorgaben eine Kalkulation erstellt und
dem Rat in der Sitzung am 25.11.2004 zur Beschlussfassung vorgelegt. Hierbei
wurde zum Ausdruck gebracht, dass im Hinblick auf die geplante getrennte Gebühr
festzustellen ist, dass diese auf die Höhe des zu deckenden Kostenvolumens
keinen Einfluss hat und der ermittelte Gebührenbedarf unverändert bestehen
bleibt. Er ist in Zukunft lediglich auf zwei verschiedene Gebührenarten
aufzuteilen. Hierzu wurde beschlossen, den ermittelten Gebührenbedarf
verursachungsgerecht auf die neu zu bildenden Gebührenarten aufzuteilen. Auf Grundlage dieses
Gebührenbedarfs hat die Firma WTEB eine modifizierte Kalkulation mit
Aufsplittung für die Einführung einer getrennten Niederschlags- und
Schmutzwassergebühr erstellt. Das Ergebnis ist in der Anlage 1
dargestellt. Hierzu kann folgendes ausgeführt werden: Schmutzwassergebühr Als
Umlagemaßstab dient der modifizierte Frischwassermaßstab. Dieser unterstellt,
dass die einem Grundstück zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte
Trinkwassermenge in etwa als Schmutzwasser wieder abfließt. Auf der
Grundlage des gem. Ratsbeschluss vom 25.11.2004 zu berücksichtigenden
Gesamtgebührenbedarfs für beide Gebührenarten ergibt sich für den Zeitraum 2005
- 2006 nach Kalkulation gemäß Gutachten der Firma WTEB eine verbrauchsabhängige
Schmutzwassergebühr in Höhe von 1,16 €/m³ Frischwasserverbrauch. Niederschlagswassergebühr Üblicher
Maßstab bei der Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ist die einleitende
bebaute bzw. befestigte Fläche. Die Datenerhebung der Firma WTEB hierzu ist
zwischenzeitlich weitgehend abgeschlossen. Unter Nutzung dieser Ergebnisse
wurden gebührenrelevante (einleitende) bebaute und/oder befestigte/versiegelte
Fläche und die Maßstabseinheiten zur Verteilung der auf die auf die
Regenwasserableitung entfallenden Kostenanteile ermittelt. Die
Kalkulation weist hiernach anteilige Kosten für die Regenwasserableitung in
Höhe von 6.089.490 € für den betrachteten Gesamtzeitraum der Kalkulation von
2005 bis einschließlich 2006 aus. Damit
errechnet sich eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,44 €/m²
einleitende Fläche. Erforderliche
Rechtsgrundlagen Zur
Einführung der getrennten Abwassergebühr ist die Änderung der Abgabensatzung
für die Abwasserbeseitigung erforderlich. Es sind Gebührentatbestände für die
Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühr zu definieren und zwei getrennte
Gebührensätze festzulegen. Des weiteren sind die Gebührenmaßstäbe für die
Niederschlagswasserbeseitigung festzulegen. In der Anlage
2 sind verschiedene Berechnungsbeispiele und die sich hierbei ergebenden
Be- bzw. Entlastungen durch die Einführung der getrennten Gebühr dargestellt. 2. Neben
den Gebührenveränderungen besteht die Notwendigkeit für redaktionelle aber auch
rechtliche Anpassungen der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung. Der Entwurf orientiert sich an dem
mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmten, allerdings noch nicht als
RdErl. veröffentlichten Satzungsmuster aus dem Jahre 1994. Er ist insoweit
variiert worden, als sich konkreter Anpassungsbedarf (z. B. bei der Festlegung
der Niederschlagswassergebühr nach versiegelten Flächen) ergibt oder örtliche
Besonderheiten dies nahe legen (z. B. § 10, Beauftragung der AVACON gem. § 12
NKAG). Zu den Regelungen im Einzelnen: Titel/Präambel
·
Erweiterung
der Bezugnahme auf das NKAG um § 8 NKAG wegen der Kostenerstattungen für Haus-
und Grundstücksanschlüsse. § 10 Grundsatz (1)
Für
die Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen
Abwasserbeseitigungseinrichtungen werden Abwassergebühren von den
Gebührenpflichtigen der Grundstücke erhoben, die an die jeweiligen
Einrichtungen angeschlossen sind oder in diese entwässern. Soweit der Aufwand
durch Abwasserbeiträge gedeckt wird, werden Gebühren nicht erhoben. Die
Abwassergebühr ist so zu bemessen, dass sie die Kosten im Sinne des § 5 NKAG
deckt. Die Stadt trägt von den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung den
Kostenanteil, der auf die Entwässerung ihrer öffentlichen Verkehrsflächen
entfällt und sich aus dem Verhältnis zwischen der für die
Niederschlagswassergebühren relevanten Grundstück- und der
Straßenentwässerungsflächen errechnet. ·
Der
bisherige Absatz 2 steht in der Satzung mit der Einführung der getrennten
Gebühr von der Systematik her nicht mehr an der richtigen Stelle, da der AVACON
AG nicht die Abwicklung hinsichtlich aller Abwässer, sondern lediglich der
Bereich des Schmutzwassers übertragen wurde. Der bisherige Absatz 2 wurde daher als neuer Absatz 4 zu § 11
aufgenommen. § 11 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (1) Die
Abwassergebühr für die zentrale und die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung
wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentlichen
Abwasserbeseitigungseinrichtungen gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr
ist 1 m³ Abwasser. (2) Als in die öffentlichen
Abwasserbeseitigungseinrichtungen gelangt gelten: a)
die
dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen
zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, b)
die
auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, c)
die
tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer
Abwassermesseinrichtung. (3) Die Berechnung des
Wasserverbrauchs nach Abs. 2 Buchst. a) erfolgt auf der Grundlage der Angaben
der für den Wasserbezug zuständigen Stelle. (4) Hinsichtlich
der auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg gelegenen und von der AVACON AG mit
Frischwasser versorgten Grundstücke ist die AVACON AG gem. § 12 Abs.1 NKAG
beauftragt, die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen des Schmutzwassers, die
Gebührenberechnung sowie die Ausfertigung und Versendung der Gebührenbescheide
im Namen der Stadt Lüneburg durchzuführen und die zu entrichtenden Gebühren
entgegenzunehmen. (5) Hat ein
Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, wird die Wassermenge
von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter
Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
Geschätzt wird auch, wenn die Ablesung eines Zählers nicht ermöglicht wird. (6) Die
Wassermengen nach Abs. 2 Buchst. b) und c) hat die oder der Gebührenpflichtige
der Stadt für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr
innerhalb des folgenden Monats anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler
nachzuweisen, die die oder der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen
muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.
Wenn die Stadt auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis
über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die
Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden
können. (7) Wassermengen,
die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen
gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des
Erhebungszeitraumes innerhalb eines Monats bei der Stadt einzureichen. Für den
Nachweis gilt Abs. 6 Sätze 2 bis 5 sinngemäß. Die Stadt kann von den
Abgabenpflichtigen zum Nachweis der eingeleiteten oder abzusetzenden
Abwassermenge amtliche Gutachten verlangen. Die Kosten hierfür trägt die oder
der Gebührenpflichtige oder, sofern das Gutachten zu einer niedrigeren
Einstufung führt, die Stadt. (8) Entsteht die
Gebührenpflicht im Laufe eines Erhebungszeitraums, ist für die Berechnung der
Schmutzwassergebühr eine geschätzte Abwassermenge zugrunde zu legen. Die nach
dieser Schätzung vorgenommene vorläufige Veranlagung ist zu berichtigen, wenn
die Abwassermenge für den Erhebungszeitraum aufgrund des tatsächlichen
Wasserverbrauchs ermittelt worden ist. (9) Erhöht oder
vermindert sich im Laufe des Erhebungszeitraumes die Abwassermenge um mehr als
50 v. H. der Abwassermenge des vorangegangenen Erhebungszeitraumes, ist nach
Abs. 8 zu verfahren. Wechselt die Gebührenpflichtige oder der
Gebührenpflichtige oder die Mieterin oder der Mieter eines Einfamilienhauses,
kann auf Antrag nach Abs. 8 verfahren werden. ·
Hier
wird nur noch der Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung festgelegt.
Den neu geschaffenen Maßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung regelt §
12. Abs. 2 Buchst. c) ermöglicht es
nunmehr, bei Abwassermesseinrichtungen auch den konkreten Schmutzwassereintrag
zugrunde zu legen. Die Abrechnung für die Annahme von
Fäkalschlamm und den Inhalt von Fettabscheidern wird zukünftig durch die
Abwassergesellschaft direkt durchgeführt. Eine Satzungsregelung ist daher
entbehrlich. Abs. 3 regelt die Datenherkunft für
den in Abs. 2 Buchst. a) aufgeführten Frischwasserbezug. Abs. 4 stellt klar, dass eine
Schätzung nicht nur bei technischen Mängeln der Messeinrichtung, sondern auch
dann möglich ist, wenn eine Ablesung (z. B. durch Weigerung) nicht erfolgen
kann. Die Kürzungsregelung des Abs. 7 der
alten Satzung, der die Erwägung zugrunde lag, dass bei Großverbrauchern der
Aufwand für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht im Verhältnis zu der
zugeführten Frischwassermenge steigt, ist durch die Trennung der Schmutz- und
Niederschlagswassergebühren obsolet. § 12 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung (1)
Die
Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten
und befestigten (versiegelten) Grundstücksfläche (einschließlich Betondecken,
bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) bemessen, von der aus
Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt.
Berechnungseinheit ist ein Quadratmeter versiegelte Fläche. (2)
Bei
der Ermittlung der versiegelten Grundstücksflächen werden zu 50 v. H.
berücksichtigt: a)
Flächen,
die an eine Anlage zur Versickerung von Niederschlagswasser angeschlossen sind
und diese Anlage einen Notüberlauf zu der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung
hat. Die Anlage muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik
(ATV-Regelwerk, Arbeitsblatt A 138) entsprechen und genehmigt sein. b)
Kiesdächer
und begrünte Dachflächen c)
Flächen,
die mit versickerungsfähigen Materialien befestigt sind. Versickerungsfähige
Materialien sind insbesondere wassergebundene Flächen sowie Ökopflastersysteme
wie -
Rasengitter-,
Rasenkammer und Rasenlochsteine, -
haufwerkporiges
wasser- und luftdurchlässiges Betonpflaster, -
Pflasterflächen
mit einem Fugenanteil über 15 v. H., -
Pflastersysteme
mit einer dauerhaften Versickerungsleistung von mind. 270
l/(s x ha). Der
Nachweis ist durch ein Werks- oder Systemprüfzeugnis zu erbringen. (3)
Wird
eine Anlage zum Speichern von Niederschlagswasser (Zisterne) zur Gartenbewässerung
mit Überlauf in die öffentliche Abwasseranlage betrieben, die dauerhaft mit
Niederschlagswasser gespeist wird und mindestens ein Fassungsvermögen von 2 m³
hat, werden für jeden m³ Speicher 20 m² der an die Anlage angeschlossenen
Flächen in Abzug gebracht. (4)
Wird
eine Anlage zum Speichern von Niederschlagswasser zur Brauchwassernutzung
(Zisterne) mit Überlauf in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung
betrieben, die dauerhaft mit Niederschlagswasser gespeist wird und mindestens
ein Fassungsvermögen von 2 m³ hat, werden für jeden m³ Speicher 30 m² der an
die Anlage angeschlossenen Flächen in Abzug gebracht. (5)
Maßgebend
für die Gebühr sind die am 01.01. des Erhebungszeitraumes bestehenden
Verhältnisse. ·
§ 12
ist neu eingefügt und regelt den Gebührenmaßstab für die
Niederschlagswasserbeseitigung. Die gewählte Anbindung der Gebühr an die
überbauten und befestigten Grundstücksflächen stellt den Maßstab dar, der den
tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt und kann aufgrund der durch die
Luftbildkartierung der versiegelten Flächen für sich in Anspruch nehmen, in
besonderem Maße vorteilsgerecht zu sein. Hierbei ist auch zu berücksichtigen,
dass den betroffenen Grundstückseigentümern vor Einführung der getrennten
Gebühren Gelegenheit gegeben wurde, die konkreten Versiegelungsdaten nach Art
und Umfang zu prüfen und zu aktualisieren. Die Berechnungseinheit von einem
Quadratmeter ist durch die hohe Auflösung der Luftbildaufnahmen von 10 x 10 cm
gerechtfertigt. Die in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Ermäßigungstatbestände berücksichtigen in zulässig pauschalierter Form den ihnen entsprechenden verminderten Niederschlagswassereintrag und konkretisiert – nicht abschließend – die Materialien, deren Verwendung eine Ermäßigung nach Abs. 2 rechtfertigt. § 13 Gebührensatz
je m³ Abwasser ........€ 2. Die
Gebühr für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung beträgt je
Berechnungseinheit jährlich ........€ · Die für die getrennten Einrichtungen Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung zu erhebenden Gebühren sind aufgenommen. Die weiteren Gebührensätze können entfallen, da die Abrechnung direkt durch die Abwassergesellschaft auf der Grundlage einer gesonderten Kalkulation erfolgt. § 14 Gebührenpflichtige (1)
Gebührenpflichtig
ist, wer die mit der öffentlichen Abwassereinrichtung verbundene Leistung gem.
§ 10 dieser Satzung in Anspruch nimmt. (2)
Gebührenpflichtig
ist außerdem die Eigentümerin oder der Eigentümer; wenn ein Erbaurecht bestellt
ist, tritt an diese Stelle die oder der Erbbauberechtigte des angeschlossenen
Grundstücks. Sofern ein Nießbrauchrecht oder sonstiges zur Nutzung des
Grundstücks dingliches Recht eingeräumt ist, sind auch die Inhaber dieser
Rechte gebührenpflichtig. (3)
Mehrere
Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. (4)
Beim
Wechsel der Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht hinsichtlich der
Schmutzwasserentsorgung unmittelbar (entsprechend der Frischwasserabrechnung)
und hinsichtlich der Niederschlagswasserentsorgung mit Beginn des auf den
Übergang folgenden Monats auf die neue Verpflichtete oder den neuen
Verpflichteten über. Wenn die oder der bisherige Verpflichtete die Mitteilung
hierüber versäumt hat, haftet sie oder er für die Gebühren, die auf den
Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung auf die Stadt entfallen, neben der oder
dem Verpflichteten. · Die Regelungen wurden an die beiden Gebühren angepasst. § 15 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1)
Die
Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentlichen
Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen ist und den öffentlichen
Abwasserbeseitigungseinrichtungen von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird.
Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung
von Abwasser endet. (2)
Entsteht
die Gebührenpflicht für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Laufe eines
Kalenderjahres, so wird die Benutzungsgebühr vom Beginn des Monats an erhoben,
der der Veränderung nachfolgt. Endet die Gebührenpflicht für die Beseitigung
des Niederschlagswassers im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die
Benutzungsgebühr bis zum Ende des Monats erhoben, in dem die Veränderung
erfolgt. (3)
Entsteht
oder endet die Gebührenpflicht zur Beseitigung des Schmutzwassers im Laufe
eines Erhebungszeitraumes, so wird die Benutzungsgebühr vom Zeitpunkt an bzw.
bis zum Zeitpunkt des Endes der Zuführung des Schmutzwassers berechnet. · Abs. 2 wurde mit Rücksicht auf die Trennung der Gebühren eingefügt. § 16 Erhebungszeitraum und Entstehung der Gebührenschuld Erhebungszeitraum ist a)
für das Schmutzwasser der Wasserverbrauchszeitraum ( Ablesezeitraum) des
Wasserversorgers und b) für das Niederschlagswasser das Kalenderjahr. Die
Gebührenschuld entsteht jeweils mit Beginn des Erhebungszeitraums · Der Erhebungszeitraum wurde entsprechend der Mustersatzung angepasst und steht in Einklang mit den in § 17 festgelegten Fälligkeitsterminen. § 17 Veranlagung und Fälligkeit (1)
Abwassergebühren
können in einem Bescheid zusammen mit anderen Grundstücksabgaben erhoben
werden. Im Bescheid kann bestimmt sein, dass er auch für zukünftige
Zeitabschnitte (Erhebungszeiträume) gilt. (2)
Auf
die für den Erhebungszeitraum der Schmutzwasserentsorgung zu erwartende Gebühr
werden monatliche Abschlagszahlungen aufgrund der endgültig abgerechneten
Abwassermenge des zuletzt abgelaufenen und abgerechneten Erhebungszeitraumes,
im Falle des § 11 Abs. 8 aufgrund der geschätzten Abwassermenge, erhoben.
Erfolgt die Schmutzwassergebührenfestsetzung abweichend von § 11 Abs. 4 nicht
durch die beauftragte Stelle, so werden Abschlagsbeträge zu den nach Abs. 3
Sätze 2 und 3 vorgesehenen Fälligkeitsterminen festgesetzt. (3)
Beim
Niederschlagswasser werden die Grundstücksverhältnisse zu Beginn eines
Kalenderjahres bzw. jene zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht (§
15) zugrunde gelegt. Die festzusetzende Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen
jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.eines Jahres fällig. Entsteht oder
ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist
die für dieses Kalendervierteljahr zu entrichtende Teilgebühr zum
darauffolgenden Quartalstermin fällig, soweit der Bescheid nicht eine andere
Fälligkeit bestimmt. (4) Im Falle von erhobenen
Abschlagszahlungen ist nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine endgültige
Festsetzung der Gebühr vorzunehmen; sinngemäß Gleiches gilt auch für die Fälle
nach § 14 Abs. 2 ( Wechsel der Gebührenpflichtigen) und § 15 Abs. 3 (Beginn und
Ende der Gebührenpflicht für die Beseitigung des Schmutzwassers).
Festzusetzende Abschlusszahlungen werden bei fortdauernder Gebührenpflicht im
Falle monatlicher Abschlagszahlungen mit der ersten Abschlagszahlung für den
folgenden Erhebungszeitraum, in allen anderen Fällen bzw. im Falle des
Erlöschens der Gebührenpflicht 1 Monat nach Bekanntgabe des
Abrechnungsbescheides fällig. Überzahlte Beträge ( Gutschriftbeträge) werden
bei fortdauernder Gebührenpflicht mit den folgenden Fälligkeitsbeträgen
verrechnet, im übrigen erstattet. · Die Regelungen wurden im wesentlichen der Mustersatzung angepasst und zur Klarstellung um einige Tatbestände erweitert, die in der bisherigen Satzung nicht explizit geregelt waren. § 18 Entstehen des Erstattungsanspruches (1)
Die
Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung Veränderung und Beseitigung sowie
die Kosten für die Unterhaltung der Haus- und Grundstücksanschlüsse an die
öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen sind der Stadt in der
tatsächlichen Höhe zu erstatten. (2)
Der
Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme ist
beendet, wenn der jeweilige Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt
bzw. beseitigt ist. · Der Erstattungsanspruch der Stadt wurde um die Aufwendungen für die Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie um die Kosten für die Unterhaltung erweitert. § 19 Fälligkeit Der Erstattungsanspruch wird durch
Bescheid festgestellt und einen Monat nach Bekanntgabe fällig. ·
Der §
19 entspricht § 18 der alten Satzung. § 20 Auskunftspflicht (1)
Der
Abgabenpflichtige und ihre Vertreter haben der Stadt jede Auskunft zu erteilen,
die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. (2)
Die
Stadt kann an Ort und Stelle ermitteln. Die gemäß Abs. 1 zur Auskunft
verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen
Umfang zu helfen. (3) Die Abgabenpflichtigen haben der
Stadt auf deren Aufforderung binnen zwei Monaten den Umfang der überbauten und
befestigten Grundstücksfläche (einschließlich Betondecken, bituminöse Decken,
Pflasterungen und Plattenbeläge), von der aus Niederschlagswasser in die
öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt, sowie Ermäßigungstatbestände
nach § 12 Abs. 2 bis 5 schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Umfangs dieser
Fläche und Veränderungen der Ermäßigungstatbestände haben die Abgabepflichtigen
der Stadt Lüneburg auch ohne Aufforderung binnen zwei Monaten schriftlich
mitzuteilen. Kommt der oder die Abgabepflichtige seiner/ ihrer
Mitteilungspflicht nicht fristgemäß nach, so kann die Stadt Art und Umfang der
überbauten und befestigten Fläche schätzen. · Die Regelungen zur Auskunftspflicht wurden mit Blick auf die Ermäßigungstatbestände in § 12 Abs. 2 bis 4 um die Verpflichtung erweitert, auch über die Art der Versiegelung und den Bestand von Anlagen nach § 12 Abs. 2 bis 4 Auskunft zu erteilen. § 21 Anzeigepflicht (1) Jeder
Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück mit Auswirkungen auf die
Abgabenpflicht ist der Stadt sowohl von der Veräußerin oder vom Veräußerer als
auch von der Erwerberin oder vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich
anzuzeigen. (2)
Sind
auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen,
hat die oder der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich
anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für sie oder ihn, wenn solche
Anlagen neu geschaffen, verändert oder beseitigt werden. (3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, hat der Abgabenpflichtige hiervon der Stadt unverzüglich Mitteilung zu machen. · Die Regelungen des § 21 waren bisher in § 20 zu finden. § 22 Datenverarbeitung (1)
Zur
Ermittlung der Abgabe- und Kostenerstattungspflichtigen und zur Feststellung
und Erhebung der Abgaben und Kostenerstattungen nach dieser Satzung ist die
Verarbeitung (§ 3Abs. 3 NDSG) folgender hierfür erforderlicher personen- und
grundstücksbezogener Daten gemäß den §§ 9 und 10 NDSG bei der Stadt Lüneburg
zulässig: Grundstücksdaten (Lage, Katasterdaten, Größe des Grundstücks,
Änderungs(kalender)daten), Name und Anschrift der Grundstückseigentümer und der
weiteren Abgabe-(Beitrags-/Gebühren-)pflichtigen sowie der Bescheidempfänger,
Frischwasserverbrauchsdaten sowie Art und Umfang der Niederschlagswassernutzung
(Zählernummern, Zählerstände), Art und Umfang der Grundstücksversiegelung. (2) Zur Erledigung der in § 11 Abs. 4
genannten Aufgaben bedient sich die Stadt Lüneburg der Datenverarbeitungsanlage
der AVACON AG. ·
Die Bestimmungen über die Datenverarbeitung sind um die konkreten
Einzeldaten zu ergänzen, die für die Umsetzung der Satzung benötigt werden. Auf
die Aufklärungs- und Hinweispflichten
bei den Abgabepflichtigen in Zusammenhang mit der Erhebung personenbezogener
Daten nach §§ 9 Abs. 2 und 3, 13 Abs.1 NSDG wird durch die Aufnahme von
Datenverarbeitungsregeln in der Abgabensatzung hingewiesen. § 23 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig
im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.
entgegen
§ 11 Abs. 5 Satz 1 der Stadt nicht die Wassermengen für den abgelaufenen
Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats schriftlich anzeigt, 2.
entgegen
§ 11 Abs. 5 Satz 2 keinen Wasserzähler einbauen lässt, 3.
entgegen
§ 20 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen
Auskünfte nicht erteilt, 4.
entgegen
§ 20 Abs. 2 verhindert, dass die Stadt an Ort und Stelle ermitteln kann und die
dazu erforderliche Hilfe verweigert, 5.
entgegen
§ 20 Abs. 3 der Stadt auf deren Aufforderung oder bei Änderungen des Umfanges
auch ohne Aufforderung nicht binnen zweier Monate den Umfang der überbauten und
befestigten Fläche oder die Änderung des Umfangs schriftlich mitteilt, 6.
entgegen
§ 21 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb
eines Monats schriftlich anzeigt, 7.
entgegen
§ 21 Abs. 2 Satz 1 nicht schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück
vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, 8.
entgegen
§ 21 Abs. 2 Satz 2 die Neuschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen
nicht schriftlich anzeigt, 9.
entgegen
§ 21 Abs. 3 der Stadt nicht davon Mitteilung macht, dass zu erwarten ist, dass
sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der
Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. ·
Die
Neufassung trägt den Ausführungsbestimmungen zu § 18 NKAG Rechnung, nach denen
jeder Tatbestand gesondert genannt werden soll. Der
Entwurf einer Satzung zur 12. Änderung zur Satzung der Stadt Lüneburg über die
Erhebung von Beiträgen-, Gebühren- und Kostenerstattungen für die
Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) ist als Anlage
3 beigefügt. Eine
Gegenüberstellung (Synopse) der jetzt gültigen Bestimmungen und der sich hierzu
aus der vorgenannten Änderungssatzung ergebenden Änderungen ist als Anlage 4
beigefügt. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 300,00
Euro aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: 1.
Gebührenbedarfsberechnung 2.
Berechnungsbeispiele 3.
Satzung zur 12. Änderung 4.
Synopse zur Satzung zur 12. Änderung Beschlussvorschlag: Die in
der Anlage 3 vorgelegte Satzung zur 12. Änderung der Satzung der Stadt
Lüneburg über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für
die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) vom
23.02.1984 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 20.12.2004 wird mit Wirkung
vom erlassen. |
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