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Vorlage - VO/1473/05  

 
 
Betreff: 12. Änderung der Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Bereich 31, Herr Wohlberg
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzen Bearbeiter/-in: Krause, Gabriele
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtschaft und städt. Beteiligungen Vorberatung
05.04.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und städt. Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
27.04.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

1.     Einführung einer getrennten Abwassergebühr für Niederschlags- und Schmutzwasser

 

Allgemeines

 

Mit Beschluss vom 27.03.2003 hat der Rat der Stadt Lüneburg die Verwaltung mit der Erfassung der für die Erhebung einer getrennten Gebühr notwendigen Daten beauftragt und den § 19 (Auskunftspflicht) der Abgabensatzung entsprechend ergänzt.

 

Zur Ermittlung der für die Regenwassergebührenerhebung relevanten Flächen und einer Erarbeitung einer Abwassergebührenkalkulation für das Entsorgungsgebiet der Stadt wurde die WTE-Betriebsgesellschaft Hecklingen (WTEB) beauftragt.

 

Die Datenerhebung ist zwischenzeitlich weitgehend abgeschlossen. Ende März 2005 sollen die Grundlageninformationen über die einleitenden Flächen und deren Einleitverhalten an die Grundstückseigentümer versandt werden.

 

Für die Betriebsabrechnung 2003 und die Gebührenbedarfsberechnung 2005 und 2006 wurde entsprechend kommunalabgabenrechtlicher Vorgaben eine Kalkulation erstellt und dem Rat in der Sitzung am 25.11.2004 zur Beschlussfassung vorgelegt. Hierbei wurde zum Ausdruck gebracht, dass im Hinblick auf die geplante getrennte Gebühr festzustellen ist, dass diese auf die Höhe des zu deckenden Kostenvolumens keinen Einfluss hat und der ermittelte Gebührenbedarf unverändert bestehen bleibt. Er ist in Zukunft lediglich auf zwei verschiedene Gebührenarten aufzuteilen. Hierzu wurde beschlossen, den ermittelten Gebührenbedarf verursachungsgerecht auf die neu zu bildenden Gebührenarten aufzuteilen.

 

Auf Grundlage dieses Gebührenbedarfs hat die Firma WTEB eine modifizierte Kalkulation mit Aufsplittung für die Einführung einer getrennten Niederschlags- und Schmutzwassergebühr erstellt. Das Ergebnis ist in der Anlage 1 dargestellt. Hierzu kann folgendes ausgeführt werden:

 

Schmutzwassergebühr

 

Als Umlagemaßstab dient der modifizierte Frischwassermaßstab. Dieser unterstellt, dass die einem Grundstück zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Trinkwassermenge in etwa als Schmutzwasser wieder abfließt.

 

Auf der Grundlage des gem. Ratsbeschluss vom 25.11.2004 zu berücksichtigenden Gesamtgebührenbedarfs für beide Gebührenarten ergibt sich für den Zeitraum 2005 - 2006 nach Kalkulation gemäß Gutachten der Firma WTEB eine verbrauchsabhängige Schmutzwassergebühr in Höhe von 1,16 €/m³ Frischwasserverbrauch.

 

Niederschlagswassergebühr

 

Üblicher Maßstab bei der Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ist die einleitende bebaute bzw. befestigte Fläche. Die Datenerhebung der Firma WTEB hierzu ist zwischenzeitlich weitgehend abgeschlossen. Unter Nutzung dieser Ergebnisse wurden gebührenrelevante (einleitende) bebaute und/oder befestigte/versiegelte Fläche und die Maßstabseinheiten zur Verteilung der auf die auf die Regenwasserableitung entfallenden Kostenanteile ermittelt.

 

Die Kalkulation weist hiernach anteilige Kosten für die Regenwasserableitung in Höhe von 6.089.490 € für den betrachteten Gesamtzeitraum der Kalkulation von 2005 bis einschließlich 2006 aus.

 

Damit errechnet sich eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,44 €/m² einleitende Fläche.

 

Erforderliche Rechtsgrundlagen

 

Zur Einführung der getrennten Abwassergebühr ist die Änderung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung erforderlich. Es sind Gebührentatbestände für die Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühr zu definieren und zwei getrennte Gebührensätze festzulegen. Des weiteren sind die Gebührenmaßstäbe für die Niederschlagswasserbeseitigung festzulegen.

 

 

In der Anlage 2 sind verschiedene Berechnungsbeispiele und die sich hierbei ergebenden Be- bzw. Entlastungen durch die Einführung der getrennten Gebühr dargestellt.     

 

 

2.    Neben den Gebührenveränderungen besteht die Notwendigkeit für redaktionelle aber auch rechtliche Anpassungen der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung.

 

Der Entwurf orientiert sich an dem mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmten, allerdings noch nicht als RdErl. veröffentlichten Satzungsmuster aus dem Jahre 1994. Er ist insoweit variiert worden, als sich konkreter Anpassungsbedarf (z. B. bei der Festlegung der Niederschlagswassergebühr nach versiegelten Flächen) ergibt oder örtliche Besonderheiten dies nahe legen (z. B. § 10, Beauftragung der AVACON gem. § 12 NKAG).

Zu den Regelungen im Einzelnen:

Titel/Präambel

·         Erweiterung der Bezugnahme auf das NKAG um § 8 NKAG wegen der Kostenerstattungen für Haus- und Grundstücksanschlüsse.

 

 

§ 10 Grundsatz

(1)  Für die Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen werden Abwassergebühren von den Gebührenpflichtigen der Grundstücke erhoben, die an die jeweiligen Einrichtungen angeschlossen sind oder in diese entwässern. Soweit der Aufwand durch Abwasserbeiträge gedeckt wird, werden Gebühren nicht erhoben. Die Abwassergebühr ist so zu bemessen, dass sie die Kosten im Sinne des § 5 NKAG deckt. Die Stadt trägt von den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung den Kostenanteil, der auf die Entwässerung ihrer öffentlichen Verkehrsflächen entfällt und sich aus dem Verhältnis zwischen der für die Niederschlagswassergebühren relevanten Grundstück- und der Straßenentwässerungsflächen errechnet.

 

·            Der bisherige Absatz 2 steht in der Satzung mit der Einführung der getrennten Gebühr von der Systematik her nicht mehr an der richtigen Stelle, da der AVACON AG nicht die Abwicklung hinsichtlich aller Abwässer, sondern lediglich der Bereich des Schmutzwassers übertragen wurde.

Der bisherige Absatz 2 wurde daher als neuer Absatz 4 zu § 11 aufgenommen.

 

 

§ 11 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1) Die Abwassergebühr für die zentrale und die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.

(2) Als in die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen gelangt gelten:

a)     die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

b)    die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,

c)     die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.

(3) Die Berechnung des Wasserverbrauchs nach Abs. 2 Buchst. a) erfolgt auf der Grundlage der Angaben der für den Wasserbezug zuständigen Stelle.

(4) Hinsichtlich der auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg gelegenen und von der AVACON AG mit Frischwasser versorgten Grundstücke ist die AVACON AG gem. § 12 Abs.1 NKAG beauftragt, die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen des Schmutzwassers, die Gebührenberechnung sowie die Ausfertigung und Versendung der Gebührenbescheide im Namen der Stadt Lüneburg durchzuführen und die zu entrichtenden Gebühren entgegenzunehmen.

(5) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Geschätzt wird auch, wenn die Ablesung eines Zählers nicht ermöglicht wird.

(6) Die Wassermengen nach Abs. 2 Buchst. b) und c) hat die oder der Gebührenpflichtige der Stadt für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb des folgenden Monats anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die die oder der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Stadt auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

(7) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Erhebungszeitraumes innerhalb eines Monats bei der Stadt einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 6 Sätze 2 bis 5 sinngemäß. Die Stadt kann von den Abgabenpflichtigen zum Nachweis der eingeleiteten oder abzusetzenden Abwassermenge amtliche Gutachten verlangen. Die Kosten hierfür trägt die oder der Gebührenpflichtige oder, sofern das Gutachten zu einer niedrigeren Einstufung führt, die Stadt.

(8) Entsteht die Gebührenpflicht im Laufe eines Erhebungszeitraums, ist für die Berechnung der Schmutzwassergebühr eine geschätzte Abwassermenge zugrunde zu legen. Die nach dieser Schätzung vorgenommene vorläufige Veranlagung ist zu berichtigen, wenn die Abwassermenge für den Erhebungszeitraum aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauchs ermittelt worden ist.

(9) Erhöht oder vermindert sich im Laufe des Erhebungszeitraumes die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der Abwassermenge des vorangegangenen Erhebungszeitraumes, ist nach Abs. 8 zu verfahren. Wechselt die Gebührenpflichtige oder der Gebührenpflichtige oder die Mieterin oder der Mieter eines Einfamilienhauses, kann auf Antrag nach Abs. 8 verfahren werden.

 

·         Hier wird nur noch der Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung festgelegt. Den neu geschaffenen Maßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung regelt § 12.

Abs. 2 Buchst. c) ermöglicht es nunmehr, bei Abwassermesseinrichtungen auch den konkreten Schmutzwassereintrag zugrunde zu legen.

Die Abrechnung für die Annahme von Fäkalschlamm und den Inhalt von Fettabscheidern wird zukünftig durch die Abwassergesellschaft direkt durchgeführt. Eine Satzungsregelung ist daher entbehrlich.

Abs. 3 regelt die Datenherkunft für den in Abs. 2 Buchst. a) aufgeführten Frischwasserbezug.

Abs. 4 stellt klar, dass eine Schätzung nicht nur bei technischen Mängeln der Messeinrichtung, sondern auch dann möglich ist, wenn eine Ablesung (z. B. durch Weigerung) nicht erfolgen kann.

Die Kürzungsregelung des Abs. 7 der alten Satzung, der die Erwägung zugrunde lag, dass bei Großverbrauchern der Aufwand für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht im Verhältnis zu der zugeführten Frischwassermenge steigt, ist durch die Trennung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren obsolet.

 

 

§ 12 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

(1)  Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und befestigten (versiegelten) Grundstücksfläche (einschließlich Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt. Berechnungseinheit ist ein Quadratmeter versiegelte Fläche.

(2)  Bei der Ermittlung der versiegelten Grundstücksflächen werden zu 50 v. H. berücksichtigt:

a)            Flächen, die an eine Anlage zur Versickerung von Niederschlagswasser angeschlossen sind und diese Anlage einen Notüberlauf zu der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung hat. Die Anlage muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik (ATV-Regelwerk, Arbeitsblatt A 138) entsprechen und genehmigt sein.

b)            Kiesdächer und begrünte Dachflächen

c)            Flächen, die mit versickerungsfähigen Materialien befestigt sind.

Versickerungsfähige Materialien sind insbesondere wassergebundene Flächen sowie

Ökopflastersysteme wie

-                      Rasengitter-, Rasenkammer und Rasenlochsteine,

-                      haufwerkporiges wasser- und luftdurchlässiges Betonpflaster,

-                      Pflasterflächen mit einem Fugenanteil über 15 v. H.,

-                      Pflastersysteme mit einer dauerhaften Versickerungsleistung von mind. 270 l/(s x ha). Der Nachweis ist durch ein Werks- oder Systemprüfzeugnis zu erbringen.

(3)  Wird eine Anlage zum Speichern von Niederschlagswasser (Zisterne) zur Gartenbewässerung mit Überlauf in die öffentliche Abwasseranlage betrieben, die dauerhaft mit Niederschlagswasser gespeist wird und mindestens ein Fassungsvermögen von 2 m³ hat, werden für jeden m³ Speicher 20 m² der an die Anlage angeschlossenen Flächen in Abzug gebracht.

(4)  Wird eine Anlage zum Speichern von Niederschlagswasser zur Brauchwassernutzung (Zisterne) mit Überlauf in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung betrieben, die dauerhaft mit Niederschlagswasser gespeist wird und mindestens ein Fassungsvermögen von 2 m³ hat, werden für jeden m³ Speicher 30 m² der an die Anlage angeschlossenen Flächen in Abzug gebracht.

(5)  Maßgebend für die Gebühr sind die am 01.01. des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse.

 

·         § 12 ist neu eingefügt und regelt den Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die gewählte Anbindung der Gebühr an die überbauten und befestigten Grundstücksflächen stellt den Maßstab dar, der den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt und kann aufgrund der durch die Luftbildkartierung der versiegelten Flächen für sich in Anspruch nehmen, in besonderem Maße vorteilsgerecht zu sein. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass den betroffenen Grundstückseigentümern vor Einführung der getrennten Gebühren Gelegenheit gegeben wurde, die konkreten Versiegelungsdaten nach Art und Umfang zu prüfen und zu aktualisieren. Die Berechnungseinheit von einem Quadratmeter ist durch die hohe Auflösung der Luftbildaufnahmen von 10 x 10 cm gerechtfertigt.

Die in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Ermäßigungstatbestände berücksichtigen in zulässig pauschalierter Form den ihnen entsprechenden verminderten Niederschlagswassereintrag und konkretisiert – nicht abschließend – die Materialien, deren Verwendung eine Ermäßigung nach Abs. 2 rechtfertigt.


 

 

§ 13 Gebührensatz

  1. Die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung beträgt

 je m³ Abwasser                                                                                ........€

 

2.   Die Gebühr für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung beträgt

             je Berechnungseinheit jährlich                                                                           ........€

 

·         Die für die getrennten Einrichtungen Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung zu erhebenden Gebühren sind aufgenommen. Die weiteren Gebührensätze können entfallen, da die Abrechnung direkt durch die Abwassergesellschaft auf der Grundlage einer gesonderten Kalkulation erfolgt.

 

 

§ 14 Gebührenpflichtige

(1)  Gebührenpflichtig ist, wer die mit der öffentlichen Abwassereinrichtung verbundene Leistung gem. § 10 dieser Satzung in Anspruch nimmt.

(2)  Gebührenpflichtig ist außerdem die Eigentümerin oder der Eigentümer; wenn ein Erbaurecht bestellt ist, tritt an diese Stelle die oder der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Sofern ein Nießbrauchrecht oder sonstiges zur Nutzung des Grundstücks dingliches Recht eingeräumt ist, sind auch die Inhaber dieser Rechte gebührenpflichtig.

(3)  Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

(4)  Beim Wechsel der Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung unmittelbar (entsprechend der Frischwasserabrechnung) und hinsichtlich der Niederschlagswasserentsorgung mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf die neue Verpflichtete oder den neuen Verpflichteten über. Wenn die oder der bisherige Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt hat, haftet sie oder er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung auf die Stadt entfallen, neben der oder dem Verpflichteten.

·        Die Regelungen wurden an die beiden Gebühren angepasst.

 

§ 15 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)  Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen ist und den öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.

(2)  Entsteht die Gebührenpflicht für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die Benutzungsgebühr vom Beginn des Monats an erhoben, der der Veränderung nachfolgt. Endet die Gebührenpflicht für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ende des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.

(3)  Entsteht oder endet die Gebührenpflicht zur Beseitigung des Schmutzwassers im Laufe eines Erhebungszeitraumes, so wird die Benutzungsgebühr vom Zeitpunkt an bzw. bis zum Zeitpunkt des Endes der Zuführung des Schmutzwassers berechnet.

 

·            Abs. 2 wurde mit Rücksicht auf die Trennung der Gebühren eingefügt.

 

 

§ 16 Erhebungszeitraum und Entstehung der Gebührenschuld

Erhebungszeitraum ist a) für das Schmutzwasser der Wasserverbrauchszeitraum ( Ablesezeitraum) des Wasserversorgers und b) für das Niederschlagswasser das Kalenderjahr. Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit Beginn des Erhebungszeitraums

 

·         Der Erhebungszeitraum wurde entsprechend der Mustersatzung angepasst und steht in Einklang mit den in § 17 festgelegten Fälligkeitsterminen.

 

 

§ 17 Veranlagung und Fälligkeit

(1)  Abwassergebühren können in einem Bescheid zusammen mit anderen Grundstücksabgaben erhoben werden. Im Bescheid kann bestimmt sein, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte (Erhebungszeiträume) gilt.

(2)  Auf die für den Erhebungszeitraum der Schmutzwasserentsorgung zu erwartende Gebühr werden monatliche Abschlagszahlungen aufgrund der endgültig abgerechneten Abwassermenge des zuletzt abgelaufenen und abgerechneten Erhebungszeitraumes, im Falle des § 11 Abs. 8 aufgrund der geschätzten Abwassermenge, erhoben. Erfolgt die Schmutzwassergebührenfestsetzung abweichend von § 11 Abs. 4 nicht durch die beauftragte Stelle, so werden Abschlagsbeträge zu den nach Abs. 3 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Fälligkeitsterminen festgesetzt.

(3)  Beim Niederschlagswasser werden die Grundstücksverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres bzw. jene zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht (§ 15) zugrunde gelegt. Die festzusetzende Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.eines Jahres fällig. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die für dieses Kalendervierteljahr zu entrichtende Teilgebühr zum darauffolgenden Quartalstermin fällig, soweit der Bescheid nicht eine andere Fälligkeit bestimmt.

(4)  Im Falle von erhobenen Abschlagszahlungen ist nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine endgültige Festsetzung der Gebühr vorzunehmen; sinngemäß Gleiches gilt auch für die Fälle nach § 14 Abs. 2 ( Wechsel der Gebührenpflichtigen) und § 15 Abs. 3 (Beginn und Ende der Gebührenpflicht für die Beseitigung des Schmutzwassers). Festzusetzende Abschlusszahlungen werden bei fortdauernder Gebührenpflicht im Falle monatlicher Abschlagszahlungen mit der ersten Abschlagszahlung für den folgenden Erhebungszeitraum, in allen anderen Fällen bzw. im Falle des Erlöschens der Gebührenpflicht 1 Monat nach Bekanntgabe des Abrechnungsbescheides fällig. Überzahlte Beträge ( Gutschriftbeträge) werden bei fortdauernder Gebührenpflicht mit den folgenden Fälligkeitsbeträgen verrechnet, im übrigen erstattet.

 

·         Die Regelungen wurden im wesentlichen der Mustersatzung angepasst und zur Klarstellung um einige Tatbestände erweitert, die in der bisherigen Satzung nicht explizit geregelt waren.

 

 

§ 18 Entstehen des Erstattungsanspruches

(1)               Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Haus- und Grundstücksanschlüsse an die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen sind der Stadt in der tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2)               Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme ist beendet, wenn der jeweilige Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt bzw. beseitigt ist.

 

·            Der Erstattungsanspruch der Stadt wurde um die Aufwendungen für die Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie um die Kosten für die Unterhaltung erweitert.

 

 

 

 

 

 

§ 19 Fälligkeit

Der Erstattungsanspruch wird durch Bescheid festgestellt und einen Monat nach Bekanntgabe fällig.

 

·        Der § 19 entspricht § 18 der alten Satzung.

 

 

§ 20 Auskunftspflicht

(1)  Der Abgabenpflichtige und ihre Vertreter haben der Stadt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.

(2)  Die Stadt kann an Ort und Stelle ermitteln. Die gemäß Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

(3)  Die Abgabenpflichtigen haben der Stadt auf deren Aufforderung binnen zwei Monaten den Umfang der überbauten und befestigten Grundstücksfläche (einschließlich Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge), von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt, sowie Ermäßigungstatbestände nach § 12 Abs. 2 bis 5 schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Umfangs dieser Fläche und Veränderungen der Ermäßigungstatbestände haben die Abgabepflichtigen der Stadt Lüneburg auch ohne Aufforderung binnen zwei Monaten schriftlich mitzuteilen. Kommt der oder die Abgabepflichtige seiner/ ihrer Mitteilungspflicht nicht fristgemäß nach, so kann die Stadt Art und Umfang der überbauten und befestigten Fläche schätzen.

 

·     Die Regelungen zur Auskunftspflicht wurden mit Blick auf die Ermäßigungstatbestände in § 12 Abs. 2 bis 4 um die Verpflichtung erweitert, auch über die Art der Versiegelung und den Bestand von Anlagen nach § 12 Abs. 2 bis 4 Auskunft zu erteilen.

 

 

§ 21 Anzeigepflicht

(1)  Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück mit Auswirkungen auf die Abgabenpflicht ist der Stadt sowohl von der Veräußerin oder vom Veräußerer als auch von der Erwerberin oder vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2)  Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, hat die oder der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für sie oder ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, verändert oder beseitigt werden.

(3)  Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, hat der Abgabenpflichtige hiervon der Stadt unverzüglich Mitteilung zu machen.

 

·         Die Regelungen des § 21 waren bisher in § 20 zu finden.

 

 

§ 22 Datenverarbeitung

(1)  Zur Ermittlung der Abgabe- und Kostenerstattungspflichtigen und zur Feststellung und Erhebung der Abgaben und Kostenerstattungen nach dieser Satzung ist die Verarbeitung (§ 3Abs. 3 NDSG) folgender hierfür erforderlicher personen- und grundstücksbezogener Daten gemäß den §§ 9 und 10 NDSG bei der Stadt Lüneburg zulässig: Grundstücksdaten (Lage, Katasterdaten, Größe des Grundstücks, Änderungs(kalender)daten), Name und Anschrift der Grundstückseigentümer und der weiteren Abgabe-(Beitrags-/Gebühren-)pflichtigen sowie der Bescheidempfänger, Frischwasserverbrauchsdaten sowie Art und Umfang der Niederschlagswassernutzung (Zählernummern, Zählerstände), Art und Umfang der Grundstücksversiegelung.

(2)  Zur Erledigung der in § 11 Abs. 4 genannten Aufgaben bedient sich die Stadt Lüneburg der Datenverarbeitungsanlage der AVACON AG.

 

·         Die Bestimmungen über die Datenverarbeitung sind um die konkreten Einzeldaten zu ergänzen, die für die Umsetzung der Satzung benötigt werden. Auf die  Aufklärungs- und Hinweispflichten bei den Abgabepflichtigen in Zusammenhang mit der Erhebung personenbezogener Daten nach §§ 9 Abs. 2 und 3, 13 Abs.1 NSDG wird durch die Aufnahme von Datenverarbeitungsregeln in der Abgabensatzung hingewiesen.

 

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.     entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 der Stadt nicht die Wassermengen für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats schriftlich anzeigt,

2.     entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 keinen Wasserzähler einbauen lässt,

3.     entgegen § 20 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

4.     entgegen § 20 Abs. 2 verhindert, dass die Stadt an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert,

5.     entgegen § 20 Abs. 3 der Stadt auf deren Aufforderung oder bei Änderungen des Umfanges auch ohne Aufforderung nicht binnen zweier Monate den Umfang der überbauten und befestigten Fläche oder die Änderung des Umfangs schriftlich mitteilt,

6.     entgegen § 21 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt,

7.     entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 nicht schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen,

8.     entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 die Neuschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt,

9.     entgegen § 21 Abs. 3 der Stadt nicht davon Mitteilung macht, dass zu erwarten ist, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet  werden.

 

·          Die Neufassung trägt den Ausführungsbestimmungen zu § 18 NKAG Rechnung, nach denen jeder Tatbestand gesondert genannt werden soll.

 

 

 

Der Entwurf einer Satzung zur 12. Änderung zur Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung von Beiträgen-, Gebühren- und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) ist als Anlage 3 beigefügt.

 

Eine Gegenüberstellung (Synopse) der jetzt gültigen Bestimmungen und der sich hierzu aus der vorgenannten Änderungssatzung ergebenden Änderungen ist als Anlage 4 beigefügt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:                300,00 Euro

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:  

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein    

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen:

 

Anlagen:

Anlagen:

 

1. Gebührenbedarfsberechnung

2. Berechnungsbeispiele

3. Satzung zur 12. Änderung

4. Synopse zur Satzung zur 12. Änderung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage1M70C (59 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 Berechnungsbeispiele Stand 24_03_05 (66 KB) PDF-Dokument (12 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 Satzungtext Gebührensatzung (56 KB) PDF-Dokument (36 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 4 Synopse Abwassergebührensatzung nur geänderte Paragraphen (74 KB) PDF-Dokument (56 KB)    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die in der Anlage 3 vorgelegte Satzung zur 12. Änderung der Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) vom 23.02.1984 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 20.12.2004 wird mit Wirkung vom                  erlassen.