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Sachverhalt: Der
Investor Adank hat mit Antrag vom 03.02.2004 eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113 „Erbstorfer Landstraße“
beantragt. Dieser B-Plan sieht für die beiden nördlichen Baufelder Nr. 3 die
Errichtung von Einzel- sowie Doppelhäusern vor. Nach der auf Grundlage des
B-Plans erstellten Konzeption der Fa. Adank sollten etwa 9 Doppelhäuser und
kein Einfamilienhaus entstehen. Im
Befreiungsantrag schlug Fa. Adank vor, stattdessen eine verdichtete Bebauung in
Form von 25-28 Reihenhäusern zuzulassen. Der Investor begründete den Antrag auf
Befreiung damit, dass es derzeit am Markt keine ausreichende Nachfrage nach
Doppelhaushälften mit relativ großen Grundstücken gebe. Der
Sachverhalt wurde dem Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung in seinen
Sitzungen vom 13.03.2004 und vom 13.05.2004 vorgetragen. Der Ausschuss
verschaffte sich vor Ort einen Überblick über die vorhandene sowie die
vorgesehene Bebauung. In den vom Investor ausgearbeiteten 4 Entwürfen wurde
Variante 2 (27 Reihenhäuser) mit einigen Abänderungen (Versatz innerhalb der
Reihenhäuser, geringfügige Reduzierung der Wohneinheiten) als der städtebaulich
vertretbarste ausgewählt. Der
ABS stellte in seiner Sitzung vom 13.05.2004 eine Entscheidung über den Antrag
auf Erteilung einer Befreiung zurück. Es sollten zunächst die Nachbarn
beteiligt werden. Sie wurden zwischenzeitlich vom Investor Adank befragt. Das
Ergebnis der Befragung liegt vor. Es wurden 27 Nachbarn daran beteiligt. Sechs
von ihnen haben sich vehement gegen die Erteilung einer Befreiung
ausgesprochen Als Gründe gaben sie u.a.
eine Wertminderung ihrer Immobilien und Vertrauensschutz an. Maßgeblich für ihre Kaufentscheidung sei der
fließende Übergang von Gewerbegebiet zu Reihenhäusern und von Doppelhäusern zu
Einfamilienhäusern gewesen. Darauf
berufen sich besonders die Nachbarn, die die bereits bestehenden
Einfamilienhäuser errichtet haben. Zwischenzeitlich
(am 22.03.2005) stellte der Investor einen weiteren Antrag auf Befreiung von
den Festsetzungen des B-Plans. Nunmehr wollte er statt 27 Reihenhäuser 10
Doppelhäuser auf entsprechend kleineren Grundstücken sowie ein zusätzliches
Einfamilienhaus errichten. Auch hierfür bedürfte es einer Befreiung von den
Festsetzungen des B-Plans, da – wenn auch nur in geringfügigerem Maße als
bei der Bebauung mit Reihenhäusern – die Baugrenzen überschritten würden.
Planerisch bestünden gegen diese Überschreitung keine Bedenken. Eine Nachbarbefragung,
die der Investor auch hierzu bereits durchführte, ergab keine grundsätzlich
ablehnenden Antworten. An
diesem zweiten Antrag auf Befreiung will der Investor aber nun nicht mehr
festhalten. Auch Doppelhäuser mit erheblich kleineren Grundstücken ließen sich
nicht vermarkten. Erst recht gelte dies für ein zusätzliches Einfamilienhaus.
Es lasse sich an diesem Standort nur eine Reihenhausbebauung realisieren. Der
Investor hält deshalb an seinem ursprünglichen Antrag vom 03.02.2004 auf
Erteilung einer Befreiung zum Bau von 25-28 Reihenhäusern fest. Gem.
§ 31 Abs. II BauGB kann von den Festsetzungen des B-Plans nach pflichtgemäßem
Ermessen eine Befreiung erteilt werden,
wenn -
die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden und -
die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist und -
wenn
die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist. Er
begegnet gewissen rechtlichen Zweifeln, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Der
von dem Investor beauftragte Rechtsanwalt vertritt die Auffassung, die
„Grundzüge der Planung“ würden durch die Erteilung der Befreiung
nicht berührt. Begründet wird diese Einschätzung nicht näher. In
den „Grundzügen der Planung“ kommt der planerische Wille der Stadt
zum Ausdruck. Die „Grundzüge der Planung“ sind das planerische
Leitbild, das mit dem B-Plan verfolgt wird. Grundgedanke
in dem betroffenen Gebiet ist ein fließender Übergang von Sonder- und
Gewerbegebiet (im Norden und Westen) hin zum allgemeinen Wohngebiet im Süden.
Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets wurden darüber hinaus genaue
Festsetzungen hinsichtlich der Bauweise, der Zahl der Vollgeschosse und der
Grundflächenzahl getroffen. Im Norden ist die sog. abweichende Bauweise
zulässig, also sowohl offene als auch geschlossene Bauweise. Zum Süden hin soll
die Dichte der Bebauung immer stärker abnehmen. Deshalb ist dort nur noch
offene Bauweise erlaubt und zwar auch nur Einzel-, bzw. Doppelhäuser und
ausdrücklich keine Hausgruppen, denn darunter fielen auch Reihenhäuser mit
einer Breite von bis zu 50 m. Ganz am südlichen Rand des Gebiets dürfen nur
Einzelhäuser entstehen. Darüber hinaus ist die Zahl der Wohneinheiten pro Haus
festgelegt. Jedes Einzel- bzw. Doppelhaus darf nur je eine Wohneinheit haben. Aus
diesen detaillierten Festsetzungen wird sehr deutlich, dass es planerischer
Wille war, von Nord nach Süd die bauliche Dichte immer mehr aufzulockern und
die Zahl der Wohneinheiten zu verringern. So wird auch ein fließender Übergang
geschaffen zu der sich im Süden anschließenden freien Landschaft. Wenn
es dem Investor nur im Wege der Befreiung erlaubt würde, auf den beiden
Baufeldern, auf denen nach B-Plan lediglich Einzel-, bzw. Doppelhäuser mit nur
zwei Vollgeschossen und je einer Wohneinheit pro Haus zulässig sind, so würde
dies zu einer wesentlich dichteren Bebauung führen und den oben dargestellten
Leitgedanken der Planung zuwiderlaufen. Die
„Grundzüge der Planung“ im Sinne von § 31 II BauGB wären folglich
von einer Befreiung berührt, so dass die Voraussetzungen für eine Befreiung
nicht gegeben sind. Selbst wenn man dieser Einschätzung nicht folgt, so
sprechen auch beachtenswerte nachbarliche Interessen gegen die Erteilung der
Befreiung. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Befreiung sind im Rahmen
der Ermessensentscheidung nach § 31 II BauGB die nachbarlichen Interessen zu
würdigen. „Nachbarn“ sind alle, die im Plangebiet leben oder
bereits Eigentum erworben haben und zukünftig dort wohnen werden. Besonderes
Gewicht kommt den Interessen der Nachbarn aus den Einzelhäusern am südlichen
Rand des Baugebiets zu, da sie am dichtesten an den in Rede stehenden
Baufeldern und in dem Teil des Gebiets wohnen, der am aufgelockersten ist. Diese
Nachbarn wehren sich nachdrücklich gegen die Erteilung der Befreiung. Sie haben
bereits eine Liste mit 49 Unterschriften bei der Stadt eingereicht. Sie machen
geltend, sie hätten ihre Kaufentscheidung auf der Grundlage des B-Plans
getroffen. Mit einer Reihenhausbebauung würden sich der Charakter und auch die
soziale Struktur des Gebiet vollkommen verändern, letztlich auch der Wert der
von ihnen erworbenen Immobilie verringern. Die
Nachbarn haben einen Anspruch darauf, dass ihre Interessen berücksichtigt und
die Vorschriften beachtet werden, die konkret ihrem Schutz dienen sollen. Die
Verletzung dieser Rechte könnten sie auch prozessual geltend machen. Abgewichen
würde mit der Befreiung von den Vorschriften der Baunutzungsverordnung über das
Maß der baulichen Nutzung und über die Bauweise. Überwiegend kommt ihnen nach
Rechtsprechung kein nachbarschützender Charakter zu (so auch die Auffassung des
Rechtsanwalts des Investors). Etwas anderes gilt im Einzelfall aber dann, wenn
ein Abweichen von den Festsetzungen im B-Plan zu einer Bebauungssituation
führt, die dem Charakter des Baugebiets nicht entspricht und die Gefahr in sich
birgt, dass sich der Gebietscharakter wandelt. Das
wäre hier bei Erteilung der Befreiung der Fall, so dass von einer
nachbarschützenden Funktion der Festsetzungen über Maß und Bauweise auszugehen
ist. Im
Ergebnis liegen also die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung zur
Bebauung der Baufelder mit Reihenhäusern nicht vor. Allenfalls könnte erwogen
werden, ein Planänderungsverfahren durchzuführen, wobei natürlich auch hier mit
erheblichem Widerstand der Nachbarn – und daraus folgendem weiteren
Zeitverzug bei der Realisierung einer Bebauung des Gebietes – zu rechnen
wäre. Auch
der Investor scheint zumindest nicht auszuschließen, dass die Nachbarn die
Reihenhausbebauung nicht widerspruchslos hinnehmen würden. Er hat über seinen
Rechtsanwalt angeboten, die Stadt von dem Kostenrisiko evtl. gerichtlicher
Auseinandersetzungen und von Schadenersatzansprüchen freizuhalten. Sollte die
Befreiung erteilt werden, ist darüber mit dem Investor vor Erteilung der
Befreiung auf jeden Fall eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Ergänzende Sachdarstellung zur Sitzung des ABS am 12.12.05
Auf
der Grundlage des in der Sitzung des ABS am 26.09.05 gefassten
Beratungsergebnisses, das den nachbarlichen Interessen noch einmal in der Weise
Rechnung getragen werden soll, wurde vereinbart, dass den Anliegern in einer
Anliegerversammlung die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Interessen
vorzutragen und Fragen zum weiteren Verfahrensablauf zu stellen. In
der daraufhin einberufenen Anliegerversammlung am 17.11.05 wurde seitens der
Verwaltung ergänzend die rechtliche und städtebauliche Situation dargelegt. Der
Befreiungsantrag der Firma Adank wurde dahingehend überarbeitet, dass nunmehr
für die beiden noch ausstehenden Baufelder anstatt der gemäß B-Plan
festgesetzten Doppelhäuser eine Bebauung nunmehr vorgesehen ist, dass in dem
einem Baufeld die Anordnung von 15 Reihenhäusern sowie in dem anderen Baufeld
von fünf Einfamilienhäusern vorgesehen ist (siehe Anlage 1). Als
Ergebnis der Anliegerversammlung konnte festgehalten werden, dass seitens der
anwesenden Anlieger bezüglich der jetzt vorgestellten Planung weitestgehend
Einvernehmen über die Inhalte der vorgesehenen Befreiung hergestellt werden
kann. Befürchtungen der Anlieger, dass es sich auch hierbei nicht um die
endgültige Fassung der Befreiung handeln könnte, konnten seitens der Verwaltung
dahingehend ausgeräumt werden, dass die Befreiung nur erteilt wird, wenn im
Vorfeld durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung dies auch vom
Investor zugesichert wurde. Vereinbart
wurde zudem, dass die Anwohner zu dem jetzigen Befreiungsantrag angeschrieben
werden und ihnen erneut die Möglichkeit eingeräumt wird, bis zu der gesetzten
Frist Stellung zu nehmen. Über die Ergebnisse der vorliegenden Stellungnahmen
wird in der Sitzung seitens der Verwaltung mündlich vorgetragen. Als
weiteres Ergebnis der Anliegerversammlung konnte festgehalten werden, dass der
ursprüngliche Antrag der Anlieger auf Verlegung des Standortes des Spielplatzes
auf Grund der von der Verwaltung dargelegten Gründe als erledigt anzusehen ist.
Des
weiteren wurde in der Anliegerversammlung auch zu dem vorliegenden Antrag von
Anliegern auf Befreiung hinsichtlich der Zulassung von Carports außerhalb der
überbaubaren Flächen an der Wulf-Werum-Straße eine Einigung dahingehend
erzielt, dass eine Zulassung nur dann möglich sein soll, wenn alle Anlieger
einer Reihenhauszeile sich auf eine einheitliche Gestaltung der Carportanlage
verständigen, wobei eingeräumt wird, dass auch eine nachträgliche
Lückenschließung möglich sein soll, wenn sich diese an die gestalterischen
Vorgaben der dann vorhandenen Anlage hält. Ergänzende
Angaben werden seitens der Verwaltung in der Sitzung mündlich vorgetragen. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in
€)
100,00 a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Lageplan
Beschlussvorschlag
zur Sitzung des ABS am 26.09.2005:: Der
von der Verwaltung vorgetragene Sachverhalt wird zur Beratung gestellt. Beschlussvorschläge zur Sitzung des ABS am 12.12.05
Befreiungsantrag Firma ADANK:Dem
Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes wird dahingehend
zugestimmt, dass auf dem einen freien Baufeld Reihenhäuser in Form von jeweils
5 Reihenhäuser in 3 Reihen zugelassen werden soll. In dem zweiten Baufeld soll
anstatt der Doppelhäuser der Bau von maximal 5 Einzelhäusern zugelassen werden.
Die Umsetzung soll durch einen Vertrag schriftlich festgelegt und abgesichert
werden. Der Lageplan (Anlage I) ist Bestandteil und Grundlage der Befreiung. Befreiungsantrag
Anwohner: Befreiungsanträge
zur Errichtung von Carportanlagen soll dann zugestimmt werden, wenn Eigentümer
einer Reihenhauszeile im Vorfeld darauf verständigen, dass eine gestalterisch
einheitliche Anlage gebaut wird. Eine Lückenschließung soll später zugelassen
werden, wenn sie den gestalterischen Vorgaben entspricht. Verlegung
Standort Kinderspielplatz: Die
von den Anwohnern auf der Anliegerversammlung vorgetragene einvernehmliche Rücknahme
des durch Unterschriftenliste bekräftigten Antrages auf Verlegung des
Spielplatzes wird von den Ausschussmitgliedern zur Kenntnis genommen. |
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