Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: I.
Einführung: Die
Kämmerei verwaltet das Vermögen zahlreicher unselbständiger Stiftungen, das
Vermögen aus Nachlässen, die der Stadt zugewandt wurden, aus Grablegaten und
aus Zuwendungen unter Lebenden. Teilweise
verfügen diese Vermögen über erhebliche Barmittel, zum Teil gehören auch Immobilien
dazu. Manche Vermögen sind aber auch sehr gering, ebenso die Erträge daraus.
Die Barvermögen hat die Kämmerei durchweg sicher und zinsbringend angelegt. Sie
werden vom Vermögen der Stadt getrennt verwaltet und im Haushalt
(Vermögenshaushalt, UA 89, für 2004 vgl. S. 355 ff) ausgewiesen. Die
Stifter und übrigen Zuwendenden wollten, dass mit den Erträgen oder dem
gesamten Vermögen bestimmte, von Stiftern und Zuwendenden festgelegte Zwecke
gefördert werden. Überwiegend sind dies Zwecke im sozialen Bereich. Eine
entsprechende Förderung ist teilweise erfolgt, teilweise wurden die Vermögen
aber auch nur im Bestand erhalten und aus den Zinserträgen das Kapital
vermehrt. Dies lag teils daran, dass komplizierte Zuständigkeitswege und
Verfahren einzuhalten waren, die außer Verhältnis zur möglichen einzelnen
Förderung standen, teils an veränderten sozialen Verhältnissen, die eine
Erfüllung des ursprünglichen Stiftungszwecks nicht mehr zuließen. Um
eine effektivere Förderung und eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu
gewährleisten, sollen deshalb die Vermögen zu einer großen, rechtlich
selbständigen Stiftung zusammengefasst werden, wobei die soziale Zweckbindung
der Erträge zu erhalten ist. II.
Rechtliche Voraussetzungen der Zusammenlegung: Die
Voraussetzungen für eine solche Zusammenlegung wurden eingehend rechtlich
geprüft. Sie liegen - auch nach vorab eingeholter Meinung der Bezirksregierung
Lüneburg als Stiftungs- und Kommunalaufsicht - vor. Grundsätzlich
sind Stiftungen auf einen dauerhaften Bestand hin angelegt. Es können jedoch im
Laufe ihres Bestehens – gerade auch dann, wenn es sich um sehr alte
Stiftungen handelt – Veränderungen eintreten, die eine Anpassung an die
geänderten Verhältnisse erforderlich machen. Eine Möglichkeit hierfür ist die
Zusammenlegung von Stiftungen. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 3 NGO kann eine Gemeinde
das Vermögen einer Stiftung anderweitig verwenden, wenn die Verwirklichung des
Zwecks unmöglich geworden ist. Anderweitige Verwendung im Sinne dieser
Vorschrift kann Auflösung, Umwandlung oder eben Zusammenlegung sein. Stiftungen
können insbesondere dann zusammengelegt werden, wenn das Vermögen der einzelnen
Stiftungen nicht mehr ausreicht, um den Stiftungszweck zu erfüllen oder wenn
sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass der ursprüngliche
Stiftungszweck nicht mehr oder nicht mehr wirtschaftlich zu erfüllen ist. Beide
Voraussetzungen liegen für die bestehenden kleinen Stiftungen vor. Die
Stiftungen können also zusammengelegt werden mit einer umfassenderen und
allgemeinen Zweckbestimmung, die aber immer noch den ursprünglichen
Stiftungswillen des Stifters mit einschließt. Es
soll eine rechtlich selbständige Stiftung nach § 103 NGO und dem Nds.
Stiftungsgesetz entstehen. Der Zweck dieser neuen Stiftung wird sich nach der
Satzung weitestgehend an § 52 AO orientieren, der die Gemeinnützigkeit
definiert. Der gemeinnützige Zweck der Stiftung wird danach insbesondere die
Jugend- und Altenhilfe, die Schulen, die Kindertagesstätten und die Völkerverständigung
- und hier vor allem die Städtepartnerschaften - beinhalten. Diese
gemeinnützige Stiftung soll Rechtsnachfolgerin der bisherigen rechtlich
unselbständigen Stiftungen sein. Die
übrigen, von der Kämmerei verwalteten Vermögen aus Nachlässen, Grablegaten und
Zuwendungen unter Lebenden sind keine Stiftungen im strengen Sinne. Ihnen allen
fehlt es hierfür an dem dauerhaften Zweck. Sie sind sogenanntes freies
Vermögen. Da ihre Zweckbindung aber entweder dem Zweck der neuen Stiftung
entspricht oder aber gar keine Zweckbindung besteht, können und sollen sie Teil
der neu zu gründenden Stiftung werden, um deren Grundkapital auf einen
wirtschaftlich sinnvollen Grundbetrag anzuheben. III.
Aufstellung der rechtlich unselbständigen Stiftungen und sonstigen Vermögen: Im
Folgenden werden die einzelnen rechtlich unselbständigen Stiftungen und
sonstigen Vermögen kurz inhaltlich dargestellt (eine Vermögensübersicht folgt
unter IV):
Das Testament stammt aus dem Jahr 1482. Darauf wurde
eine Familienstiftung gegründet. 1853 wurde die Stiftung in die Verwaltung des
Magistrats der Stadt Lüneburg gegeben. Zweck der Stiftung ist nach dem Wortlaut des
Testaments die Verwendung für „arme, fromme Dienstmägde zu (Ge-) Wand
und Schuhe und für Arme“. Aus Stiftungsmitteln entstand das Rote-Hahn-Stift, in
dem sozial Schwache leben. Dies wurde kraft Jahrhunderte alter Übung aus
Stiftungsmitteln gefördert und bei der Stadt verwaltet. Bis 1994 warf die Stiftung keine Erträge ab. Es
wurden erhebliche Mittel aus dem Stiftungsvermögen zur Sanierung des
Rote-Hahn-Stiftes aufgewandt, das als Gebäude nun ebenfalls dem
Ausgangsvermögen der neuen Stiftung zugelegt werden soll.
Dieses Testament stammt von 1560/1566. Der Ertrag soll „zur Ausstattung armer
Leute, Kinder, zum Erhalt armer guter Gesellen in studiies und zu anderem
milden Gebrauch und Hospitalien, wo das ein ehrbarer Rat für ratsam ansehen
wird“ verwendet werden.
Das Testament ist von 1865 (ergänzt 1873/1877). 1968 wurde der Zweck bereits an geänderte
Verhältnisse angepasst. Es sollten Einkleidungsbeihilfen an bedürftige
Lüneburger Konfirmanden gewährt werden. Aus dem Stiftungsertrag sind in jüngerer Zeit nie
Beihilfen gezahlt worden, da bei derartigem Bedarf meist ein Rechtsanspruch auf
Unterstützung nach dem Sozialhilferecht bestand.
Testament und Satzung stammen von 1903. Zweck der Stiftung soll sein „die
Unterstützung verschämter bedürftiger Einwohner hiesiger Stadt und milde Zwecke
anderer Art.“ 1996 wurde das gesamte Stiftungsvermögen für die
Sanierung der Ernst-Braune-Siedlung verwendet. 2002 wurden Teile der Siedlung
verkauft. Der Erlös des Verkaufs ist derzeitig nicht in das Stiftungsvermögen
zurückzuführen, da sich die Stadt durch eine persönliche Dienstbarkeit ein Belegungsrecht
hat absichern lassen, für den Fall, dass die Stiftung, die das Gebäude erworben
hat, ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann. Der Rest der Siedlung steht weiterhin im Eigentum der
Stadt.
Die Stiftung stammt aus dem Jahre 1924, 1926. Sie sollte vorrangig dazu dienen, in der Stadt
Lüneburg Wohngebäude zu errichten. Nachrangig soll das Johanneum gefördert
werden, „speziell die körperlich-geistige und sittliche Entwicklung
der Schüler und der erziehlichen und wissenschaftlichen Arbeit der
Schule“. Aus den Erträgen wurde nur sehr unregelmäßig
gefördert.
Die Stiftung stammt aus dem Jahr 1942/1943. Zweck der Stiftung ist es, „begabte Schüler
des Johanneums sowohl während ihrer Schulzeit als auch insbesondere während
ihres Studiums zu unterstützen und zu fördern“. Zuletzt wurde 1985 ein Schüler aus Mitteln der
Stiftung gefördert.
Das Testament stammt aus dem Jahr 1951. Das ursprünglich zum Stiftungsvermögen gehörende Haus
am Springintgut 17 wurde mit Zustimmung der Bezirksregierung und auf Beschluss
des Rates vom 27.02.2003 wegen des hohen Sanierungsbedarfs veräußert. Der
Verkaufserlös wurde dem Stiftungsvermögen zugeführt. Die Erträge sind für
städtische Altenheime zu verwenden.
Diese Stiftung stammt aus dem Jahr 1988. Zum Stiftungsvermögen gehört das Haus
Heiligengeiststraße 5-6. Daran besteht ein sehr hoher Sanierungsbedarf. Es wird
deshalb zur Zeit vom Bereich Gebäudewirtschaft geprüft, ob eine eigene -
kreditfinanzierte - Modernisierung oder Neubebauung rentierlich ist. Soweit
dies nicht der Fall ist, ist die Bestellung eines Erbbaurechts für private Interessenten
denkbar. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sollen für „soziale
Einrichtungen/Zwecke“ verwendet werden. Eine Förderung fand bisher
aufgrund länger dauernder Rechtsauseinandersetzungen mit Angehörigen der
Stifter und der notwendigen Rücklagenbildung für eine eventuelle Sanierung noch
nicht statt.
Diese Stiftungsfonds wurden 1956 mit Genehmigung der Bezirksregierung auf Beschluss des Rates errichtet. Es wurden hierfür 17 bzw. 18 kleine Stiftungen zusammengelegt. Die älteste dieser Stiftungen stammte aus dem Jahr 1280. Seit 1988 fand keine Förderung aus den Erträgen mehr
statt.
Diesen Nachlass erhielt die Stadt als Erbin. Das
Vermögen wurden ihr ohne Auflage zur Verwendung hinterlassen.
Diese Nachlässe wurden der Stadt zugewendet mit der
Maßgabe, sie für städtische Altenheime einzusetzen. Dies erfolgte zum Teil für den Aus- und Umbau des
Anna-Vogeley-Heims und für die Erneuerung der Heizungsanlage in der Wohnanlage
Westädt´s Garten. Aus dem Nachlass Vogelsang, der immerhin schon aus dem Jahr
1981 stammt, wurde bis dato noch keine Einrichtung gefördert. 12. Nachlass Hinderlich (1994) (freies Vermögen) Die Stadt als Alleinerbin sollte den gesamten
Nachlass für die „Ärmsten der Armen der Stadt Lüneburg“ verwenden. Auf Anregung des Fachbereichs Jugend und Soziales
wurden in den vergangenen Jahren sporadisch verschiedene soziale Einrichtungen
und einzelne Personen gefördert.
Das Sozialamt der Stadt erhielt ein Vermächtnis
„für die Betreuung minderbemittelter deutscher Familien (z.B. solcher,
die aus dem Osten kommen)“. 2001 und 2002 wurden vereinzelt Projekte zur
Integration von Aus- und Übersiedlerinnen gefördert.
Personen, die nach ihrem Tode die Pflege ihres Grabes
gewährleistet wissen wollen, schließen bereits zu Lebzeiten einen
Grabpflegevertrag mit einer Gärtnerei für die Dauer der Pflegezeit des Grabes
ab. Bei der Stadtsparkasse wird hierfür eine ausreichende Summe auf einem Sparkonto
hinterlegt. Nach dem Tod der Person zahlt die Stadtsparkasse davon jährlich die
Grabpflegekosten an die Gärtnerei, nachdem die Stadt geprüft hat, dass die in
Auftrag gegebenen Arbeiten von der Gärtnerei erbracht wurden. Diese Grabpflegeverträge enthalten folgenden Passus:
„Verbleibt nach Ende der Pflegezeit noch ein Guthaben, soll der
Restbetrag der Stadt Lüneburg für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung
stehen.“ Bereits jetzt sind Barmittel in erheblicher Höhe aus
solch abgelaufenen Grabpflegeverträgen auf einem Sparkonto angelegt. Auch in
den kommenden Jahren ist hier noch mit Einnahmen zu rechnen. Da jedoch seit
längerer Zeit keine neuen Verträge dieser Konstellation mehr angenommen werden,
ist abzusehen, dass der Stadt solche Vermächtnisse in absehbarer Zukunft nicht
mehr zur Verfügung stehen werden. IV. Vermögen der
rechtlich unselbständigen Stiftungen und Nachlässe nach Abschluss des
Haushaltsjahres 2003 (31.12.2003) 1.)
Testament von Erpensen Sparbuch SKL Nr. 331020248
43.594,52 € bebautes Grundstück Rotehahnstr. 14–19 1.113,000,00 € Darlehensverpflichtungen -
316.776,61 € 839.817,91
€ 2.)
Testament Carsten Ziehn Sparbuch SKL Nr. 331020743
82.496,43 € 82.496,43 € 3.)
Kühnau´sche Testamentstiftung Sparbuch SKL Nr. 350256293
13.693,49 € 13.693,49 € 4.)
Friedrich-Schecke-Stiftung Gebäudeanteil Ernst-Braune-Siedlung 283.654,42 € 283.654,42
€ 5.)
Hermann-Stoltz-Stiftung Sparbuch SKL Nr. 350461372 145.928,44 € 145.928,44
€ 6.)
Hermann und Harry Behrens-Stiftung Sparbuch SKL Nr. 350551719
3.131,25 € 3.131,25 € 7.)
Dorette-Jacobi-Stiftung Sparbuch SKL Nr. 356005058 236.127,37 € 236.127,37
€ 8.)
Erna und Wilhelm Burmeister-Stiftung Sparbuch SKL Nr. 331022319
60.194,30 € bebautes Grundstück Heiligengeist. straße 5-6 243.000,00
€ 303.194,30
€ 9.)
Stiftungsfonds für Beihilfen an Bedürftige Sparbuch SKL Nr. 350390712 428,16 € Sparkassenzertifikat SKL Nr. 313094658
10.000,00 € Sparkassenzertifikat SKL Nr.
313094864 3.318,40 € Sparkassenzertifikat SKL Nr.
313095655 8.216,00 € 21.969,21 € Stiftungsfonds für Beihilfen an Schüler und Studenten Sparbuch SKL Nr. 350390720 768,22 € Sparkassenzertifikat SKL Nr.
313094666 5.000,00 € Sparkassenzertifikat SKL Nr.
313094856 6.740,50 € Sparkassenzertifikat SKL Nr.
342004652 7.082,33 € Sparkassenzertifikat SKL Nr.
313095663 14.378,00 € Sachwerte 6,65 € 33.975,70 € 10.) Nachlass Iltzsche Sparbuch SKL Nr. 341000321 50.672,99 € 50.672,99 € 11.) Nachlass Klaus Waltke Sparbuch SKL Nr. 341006153 308.286,90 € Grundbesitz-Invest-Anteile 9.441,87 € DWS Euro Strategie-Anteile 12.696,37 € DWS Inter Genuss-Anteile 1.128,40 € 331.553,54
€ Nachlass Rogas Sparbuch SKL Nr. 341000313 19.128,28 € 19.128,28 € Nachlass Vogelsang Sparbuch SKL Nr. 350573607 140.399,92 € 140.399,92
€ 12.) Nachlass Hinderlich Sparbuch SKL Nr. 358014884
94.614,12 € 94.614,12 € 13.)Vermächtnis Sander Sparbuch SKL Nr. 398003830
24.029,61 € 24.029,61 € 14.)Guthaben aus ausgelaufenen
Grablegaten Sparbuch SKL Nr. 300695855 224.363,91 € 224.363,91
€ Gesamtvermögen 2.848.750,69 € Daraus
ergibt sich nach gegenwärtiger Zinsmarktlage eine jährliche Ertragsausschüttung
von rund 50.000 € sowie eine gewisse Zuführung zum Stammkapital zur
Erhaltung des Nominalwertes. V. Ergebnis: Bis
auf die Hermann-Stoltz-Stiftung und die Hermann und Harry-Behrens-Stiftung
sollen alle unter III. dargestellten Stiftungen und freien Vermögen Teil der
neu zu gründenden Stiftung werden. Die Hermann-Stoltz-Stiftung und die Hermann-Harry-Behrens-Stiftung sollen bestehen bleiben. Um jedoch auch hier eine kontinuierliche Förderung zu erreichen, sollen diese Stiftungen nicht nur von der neu entstehenden Stiftung mitverwaltet werden, sondern der Verwaltungsvorstand der neuen Stiftung soll auch über die jährliche Vergabe von Stiftungsleistungen entscheiden. Dies hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die Förderung entsprechend den Stiftungszwecken dem Johanneum zugute kommt. Der / die Schulleiter/in und ein weiteres Mitglied des Kollegiums sollen stimmberechtigt sein, wenn der Verwaltungsvorstand der neuen Stiftung über die Vergabe von Fördermitteln für das Johanneum entscheidet. Die
Satzung sieht eine Verwaltungskostenerstattung durch die Stiftung an die Stadt
vor. Wie bei den drei großen selbständigen Stiftungen der Stadt ist zwischen
der Stiftung und der Finanzverwaltung zur konkreten Höhe und Ausgestaltung der
Erstattung eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Dies wird auf der Basis des
Personalaufwandes ein Pauschalbetrag von 2.000 € pro Jahr sein. Der
Sozial- und Gesundheitsausschuss wurde in seiner Sitzung am 08.10.2003
(Mitteilungsvorlage VO/0734/03) ausführlich über das Vorhaben informiert. Mit
der Bezirksregierung - Stiftungs- und Kommunalaufsicht - fand bereits ein
erstes Vorgespräch zur Genehmigungsfähigkeit der Zusammenlegung der Stiftungen
statt. Die Bezirksregierung hat grundsätzlich keine Einwände gegen die
Zusammenlegung erhoben. Die
Genehmigung nach § 80 BGB, 19 Abs. 2 Nds. StiftG wird unverzüglich nach dem
Ratsbeschluss eingeholt. Für
die beiden nach § 6 Ziff. b) der Stiftungssatzung zu berufenden Personen wird
die Verwaltung in der Sitzung Vorschläge unterbreiten. Die
Fraktionen werden gebeten die von ihnen nach § 6 der Stiftungssatzung zu
benennenden Personen baldmöglichst namhaft zu machen. VI. Es wird für die zu errichtende
Stiftung die nachfolgende Satzung
vorgeschlagen:
SATZUNG der "Lüneburger Bürgerstiftung" § 1 Name Die
Stiftung führt den Namen "Lüneburger Bürgerstiftung". ·
Testament von Erpensen ·
Testament Carsten Ziehn ·
Kühnau'sche Testament-Stiftung ·
Friedrich-Schecke-Stiftung ·
Dorette-Jacobi-Stiftung ·
Erna und Wilhelm Burmeister-Stiftung ·
Stiftungsfonds für Beihilfen an Bedürftige und für Beihilfen an
Schüler und Studenten Sie - im folgenden kurz "Stiftung" genannt - ist
Rechtsnachfolgerin der bisherigen - im vollständigen Namen bezeichneten -
einzelnen rechtlich unselbständigen Stiftungen, die von der Stadt nach § 107
Abs. 2 der Nds. Gemeindeordnung verwaltet worden sind. Im Außenverhältnis führt die Stiftung den Namen "Lüneburger
Bürgerstiftung". § 2 Rechtsform und Sitz Die Stiftung ist eine rechtlich selbständige,
kommunale Stiftung im Sinne von § 103 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
(NGO) und des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes (Nds. StiftG). Sie hat ihren Sitz in
Lüneburg. § 3 Stiftungszweck Zweck
der Stiftung ist die Förderung von Jugend- und Altenhilfe Schulen und
Kindertagesstätten - Völkerverständigung, Jugendaustausch mit Partnerstädten
und sonstige Pflege der Städtepartnerschaften zum Wohle der Bürger und Bürgerinnen Lüneburgs
(Gemeinnützige Zwecke § 52 AO). Die
genannten Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch finanzielles
Engagement 1. in operativer und
fördernder Projektarbeit, 2. mittels Schaffung und
Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, 3. durch Vergabe von
Beihilfen oder Zuwendungen zur Förderung und Fortbildung in den genannten
Bereichen der Stiftungszwecke und 4. durch Förderung der
Kooperation zwischen Einrichtungen und Organisationen, die die gleichen
Stiftungszwecke fördern. Die Stiftung kann in Einzelfällen auch
die selbstlose Unterstützung von sozial bedürftigen Personen durchführen
(Mildtätiger Zweck § 53 AO). Zweck der Stiftung ist nicht, die Stadt
Lüneburg in der Wahrnehmung ihrer freiwilligen Aufgaben und Pflichtaufgaben zu
entlasten. Projekte außerhalb Lüneburgs dürfen nur
gefördert werden, wenn diese eine starke Bedeutung für die Stadt oder einen starken
Zusammenhang mit Lüneburger Aufgaben aufweisen. § 4 Gemeinnützigkeit Die Stiftung verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische
oder natürliche Person durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen,
die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von
Stiftungsmitteln besteht nicht. § 5 Stiftungsvermögen,
Zustiftungen. Spenden Das Stiftungsvermögen besteht zur Zeit der Errichtung aus dem Bar- und
Grundvermögen, wie es sich aus der der Satzung anliegenden Aufstellung ergibt. Das Stiftungsvermögen ist in seinem
Bestand dauernd ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten und möglichst
ertragreich anzulegen. Das Stiftungsvermögen kann durch
Zustiftungen vergrößert werden. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund
einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Die Stiftung kann auch unselbständige Stiftungen als
Sondervermögen treuhänderisch führen. Zustiftungen ab € 10.000 können auf
Wunsch der Zustifterin oder des Zustifters mit ihrem Namen verbunden werden und
für eine spezielle Aufgabe innerhalb des Stiftungszweckes vorgesehen werden. Für nicht-rechtsfähige Einzelstiftungen ist jeweils eine
Satzung aufzustellen. Die Stiftung kann für die in § 3 genannten Zwecke Spenden
zur zeitnahen Verwendung entgegennehmen. Die Verwendung orientiert sich an dem
von der Spenderin oder dem Spender gewünschten Zweck. Ist kein Zweck genannt,
ist der Vorstand berechtigt, die Spende nach eigenem Ermessen im Sinne von § 3
zu verwenden. Empfänger von Stiftungsmitteln sind verpflichtet, über die
Verwendung der empfangenen Mittel Rechenschaft abzulegen. § 6 Stiftungsvorstand Der Stiftungsvorstand setzt sich wie folgt zusammen: Der Rat der Stadt
Lüneburg benennt für jede seiner Fraktionen ein Mitglied. Weitere Mitglieder
sind: a) der Oberbürgermeister oder ein von ihm
benannter Vertreter b) zwei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich im Sinne des Stiftungszwecks um die Belange des Lüneburger Gemeinwesens verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Stiftungsgedankens auftreten können. Diese beruft der Rat der Stadt Lüneburg. Der Stiftungsvorstand wählt einvernehmlich eine der beiden
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu seiner/seinem Vorsitzenden und aus
seiner Mitte eine/einen stellvertretenden Vorsitzende/n, die/der die/den
Vorsitzende/n bei Verhinderung vertritt. Die Amtszeit des Vorstands entspricht der Wahlperiode des
Rates der Stadt Lüneburg. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der
Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im
Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied
nur für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds berufen. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Vorsitzende/r und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten
dabei die Stiftung gemeinsam. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich.
Anfallende Auslagen werden ersetzt. Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigung
werden nicht gezahlt. § 7 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er kann die laufende
Buchführung der Finanzverwaltung der Stadt Lüneburg übertragen. Die Stiftung
wird sich an den entstehenden Verwaltungskosten mit einem angemessenen Betrag
beteiligen. Hierüber hat der Vorstand der Stiftung mit der Finanzverwaltung
eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Insbesondere hat er
folgende Aufgaben:
§ 8 Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der
Stadt Lüneburg (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 NGO). § 9 Änderung der Satzung und Aufhebung der Stiftung Über Satzungsänderungen oder die Aufhebung der Stiftung beschließt der Rat der Stadt Lüneburg, der zuvor den Vorstand der Stiftung hören soll. Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zwecks fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Lüneburg. Diese hat es
ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken,
vornehmlich im Sinne von § 3 der Satzung, zu verwenden. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 150,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Beschlussvorschlag: Der
beschriebenen Zusammenfassung der Stiftungen und Einzelvermögen in der neu zu
errichtenden Stiftung "Lüneburger Bürgerstiftung" wird zugestimmt.
Die Stiftung wird mit der beigefügten Satzung errichtet. Die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt ist zu beantragen. Die Benennung
von Mitgliedern für den Stiftungsvorstand gemäß § 6 für die restliche
Wahlperiode des Rates erfolgt, sobald die stiftungsaufsichtliche Genehmigung
vorliegt. Die Verwaltung wird beauftragt, hierzu dem Verwaltungsausschuss
Vorschläge vorzulegen. |
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