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Vorlage - VO/1283/04  

 
 
Betreff: Zusammenlegung kommunaler Stiftungen; Errichtung einer rechtlich selbständigen Stiftung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Beckedorf, Konstanze
Federführend:30 - Rechtsamt   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
18.02.2005 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

I. Einführung:

 

Die Kämmerei verwaltet das Vermögen zahlreicher unselbständiger Stiftungen, das Vermögen aus Nachlässen, die der Stadt zugewandt wurden, aus Grablegaten und aus Zuwendungen unter Lebenden.

Teilweise verfügen diese Vermögen über erhebliche Barmittel, zum Teil gehören auch Immobilien dazu. Manche Vermögen sind aber auch sehr gering, ebenso die Erträge daraus. Die Barvermögen hat die Kämmerei durchweg sicher und zinsbringend angelegt. Sie werden vom Vermögen der Stadt getrennt verwaltet und im Haushalt (Vermögenshaushalt, UA 89, für 2004 vgl. S. 355 ff) ausgewiesen.

Die Stifter und übrigen Zuwendenden wollten, dass mit den Erträgen oder dem gesamten Vermögen bestimmte, von Stiftern und Zuwendenden festgelegte Zwecke gefördert werden. Überwiegend sind dies Zwecke im sozialen Bereich.

Eine entsprechende Förderung ist teilweise erfolgt, teilweise wurden die Vermögen aber auch nur im Bestand erhalten und aus den Zinserträgen das Kapital vermehrt. Dies lag teils daran, dass komplizierte Zuständigkeitswege und Verfahren einzuhalten waren, die außer Verhältnis zur möglichen einzelnen Förderung standen, teils an veränderten sozialen Verhältnissen, die eine Erfüllung des ursprünglichen Stiftungszwecks nicht mehr zuließen.

Um eine effektivere Förderung und eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu gewährleisten, sollen deshalb die Vermögen zu einer großen, rechtlich selbständigen Stiftung zusammengefasst werden, wobei die soziale Zweckbindung der Erträge zu erhalten ist.

 

 

II. Rechtliche Voraussetzungen der Zusammenlegung:

 

Die Voraussetzungen für eine solche Zusammenlegung wurden eingehend rechtlich geprüft. Sie liegen - auch nach vorab eingeholter Meinung der Bezirksregierung Lüneburg als Stiftungs- und Kommunalaufsicht - vor.

Grundsätzlich sind Stiftungen auf einen dauerhaften Bestand hin angelegt. Es können jedoch im Laufe ihres Bestehens – gerade auch dann, wenn es sich um sehr alte Stiftungen handelt – Veränderungen eintreten, die eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse erforderlich machen. Eine Möglichkeit hierfür ist die Zusammenlegung von Stiftungen. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 3 NGO kann eine Gemeinde das Vermögen einer Stiftung anderweitig verwenden, wenn die Verwirklichung des Zwecks unmöglich geworden ist. Anderweitige Verwendung im Sinne dieser Vorschrift kann Auflösung, Umwandlung oder eben Zusammenlegung sein.

Stiftungen können insbesondere dann zusammengelegt werden, wenn das Vermögen der einzelnen Stiftungen nicht mehr ausreicht, um den Stiftungszweck zu erfüllen oder wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass der ursprüngliche Stiftungszweck nicht mehr oder nicht mehr wirtschaftlich zu erfüllen ist. Beide Voraussetzungen liegen für die bestehenden kleinen Stiftungen vor.

Die Stiftungen können also zusammengelegt werden mit einer umfassenderen und allgemeinen Zweckbestimmung, die aber immer noch den ursprünglichen Stiftungswillen des Stifters mit einschließt.

Es soll eine rechtlich selbständige Stiftung nach § 103 NGO und dem Nds. Stiftungsgesetz entstehen. Der Zweck dieser neuen Stiftung wird sich nach der Satzung weitestgehend an § 52 AO orientieren, der die Gemeinnützigkeit definiert. Der gemeinnützige Zweck der Stiftung wird danach insbesondere die Jugend- und Altenhilfe, die Schulen, die Kindertagesstätten und die Völkerverständigung - und hier vor allem die Städtepartnerschaften - beinhalten.

Diese gemeinnützige Stiftung soll Rechtsnachfolgerin der bisherigen rechtlich unselbständigen Stiftungen sein.

Die übrigen, von der Kämmerei verwalteten Vermögen aus Nachlässen, Grablegaten und Zuwendungen unter Lebenden sind keine Stiftungen im strengen Sinne. Ihnen allen fehlt es hierfür an dem dauerhaften Zweck. Sie sind sogenanntes freies Vermögen. Da ihre Zweckbindung aber entweder dem Zweck der neuen Stiftung entspricht oder aber gar keine Zweckbindung besteht, können und sollen sie Teil der neu zu gründenden Stiftung werden, um deren Grundkapital auf einen wirtschaftlich sinnvollen Grundbetrag anzuheben.

 

 

III. Aufstellung der rechtlich unselbständigen Stiftungen und sonstigen Vermögen:

 

Im Folgenden werden die einzelnen rechtlich unselbständigen Stiftungen und sonstigen Vermögen kurz inhaltlich dargestellt (eine Vermögensübersicht folgt unter IV):

 

  1. Testament von Erpensen (Stiftung)

Das Testament stammt aus dem Jahr 1482. Darauf wurde eine Familienstiftung gegründet. 1853 wurde die Stiftung in die Verwaltung des Magistrats der Stadt Lüneburg gegeben.

Zweck der Stiftung ist nach dem Wortlaut des Testaments die Verwendung für „arme, fromme Dienstmägde zu (Ge-) Wand und Schuhe und für Arme“.

Aus Stiftungsmitteln entstand das Rote-Hahn-Stift, in dem sozial Schwache leben. Dies wurde kraft Jahrhunderte alter Übung aus Stiftungsmitteln gefördert und bei der Stadt verwaltet.

Bis 1994 warf die Stiftung keine Erträge ab. Es wurden erhebliche Mittel aus dem Stiftungsvermögen zur Sanierung des Rote-Hahn-Stiftes aufgewandt, das als Gebäude nun ebenfalls dem Ausgangsvermögen der neuen Stiftung zugelegt werden soll.

 

  1. Testament Carsten Ziehn (Stiftung)

Dieses Testament stammt von 1560/1566.

Der Ertrag soll „zur Ausstattung armer Leute, Kinder, zum Erhalt armer guter Gesellen in studiies und zu anderem milden Gebrauch und Hospitalien, wo das ein ehrbarer Rat für ratsam ansehen wird“ verwendet werden.

 

  1. Kühnau´sche Testament – Stiftung (Stiftung)

Das Testament ist von 1865 (ergänzt 1873/1877).

1968 wurde der Zweck bereits an geänderte Verhältnisse angepasst. Es sollten Einkleidungsbeihilfen an bedürftige Lüneburger Konfirmanden gewährt werden.

Aus dem Stiftungsertrag sind in jüngerer Zeit nie Beihilfen gezahlt worden, da bei derartigem Bedarf meist ein Rechtsanspruch auf Unterstützung nach dem Sozialhilferecht bestand.

 

  1. Friedrich-Schecke-Stiftung (Stiftung)

Testament und Satzung stammen von 1903.

Zweck der Stiftung soll sein „die Unterstützung verschämter bedürftiger Einwohner hiesiger Stadt und milde Zwecke anderer Art.“

1996 wurde das gesamte Stiftungsvermögen für die Sanierung der Ernst-Braune-Siedlung verwendet. 2002 wurden Teile der Siedlung verkauft. Der Erlös des Verkaufs ist derzeitig nicht in das Stiftungsvermögen zurückzuführen, da sich die Stadt durch eine persönliche Dienstbarkeit ein Belegungsrecht hat absichern lassen, für den Fall, dass die Stiftung, die das Gebäude erworben hat, ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann.

Der Rest der Siedlung steht weiterhin im Eigentum der Stadt.

 

  1. Hermann-Stoltz-Stiftung (Stiftung)

Die Stiftung stammt aus dem Jahre 1924, 1926.

Sie sollte vorrangig dazu dienen, in der Stadt Lüneburg Wohngebäude zu errichten. Nachrangig soll das Johanneum gefördert werden, „speziell die körperlich-geistige und sittliche Entwicklung der Schüler und der erziehlichen und wissenschaftlichen Arbeit der Schule“.

Aus den Erträgen wurde nur sehr unregelmäßig gefördert.

 

  1. Hermann und Harry-Behrens-Stiftung (Stiftung)

Die Stiftung stammt aus dem Jahr 1942/1943.

Zweck der Stiftung ist es, „begabte Schüler des Johanneums sowohl während ihrer Schulzeit als auch insbesondere während ihres Studiums zu unterstützen und zu fördern“.

Zuletzt wurde 1985 ein Schüler aus Mitteln der Stiftung gefördert.

 

  1. Dorette-Jacobi-Stiftung (Stiftung)

Das Testament stammt aus dem Jahr 1951.

Das ursprünglich zum Stiftungsvermögen gehörende Haus am Springintgut 17 wurde mit Zustimmung der Bezirksregierung und auf Beschluss des Rates vom 27.02.2003 wegen des hohen Sanierungsbedarfs veräußert. Der Verkaufserlös wurde dem Stiftungsvermögen zugeführt. Die Erträge sind für städtische Altenheime zu verwenden.

 

  1. Erna und Wilhelm Burmeister-Stiftung (Stiftung)

Diese Stiftung stammt aus dem Jahr 1988.

Zum Stiftungsvermögen gehört das Haus Heiligengeiststraße 5-6. Daran besteht ein sehr hoher Sanierungsbedarf. Es wird deshalb zur Zeit vom Bereich Gebäudewirtschaft geprüft, ob eine eigene - kreditfinanzierte - Modernisierung oder Neubebauung rentierlich ist. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Bestellung eines Erbbaurechts für private Interessenten denkbar.

Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sollen für „soziale Einrichtungen/Zwecke“ verwendet werden. Eine Förderung fand bisher aufgrund länger dauernder Rechtsauseinandersetzungen mit Angehörigen der Stifter und der notwendigen Rücklagenbildung für eine eventuelle Sanierung noch nicht statt.

 

  1. Stiftungsfonds (a) für Beihilfen an Bedürftige (b) für Beihilfen an Schüler und Studenten (Stiftung)

Diese Stiftungsfonds wurden 1956 mit Genehmigung der Bezirksregierung auf Beschluss des Rates errichtet. Es wurden hierfür 17 bzw. 18 kleine Stiftungen zusammengelegt. Die älteste dieser Stiftungen stammte aus dem Jahr 1280.

Seit 1988 fand keine Förderung aus den Erträgen mehr statt.

 

  1. Nachlass Iltzsche (1994) (freies Vermögen)

Diesen Nachlass erhielt die Stadt als Erbin. Das Vermögen wurden ihr ohne Auflage zur Verwendung hinterlassen.

 

  1. Nachlass Rogas (1993), Nachlass Wilhelmine Vogelsang (1981) und Nachlass Waltke (1999) (freies Vermögen)

Diese Nachlässe wurden der Stadt zugewendet mit der Maßgabe, sie für städtische Altenheime einzusetzen.

Dies erfolgte zum Teil für den Aus- und Umbau des Anna-Vogeley-Heims und für die Erneuerung der Heizungsanlage in der Wohnanlage Westädt´s Garten. Aus dem Nachlass Vogelsang, der immerhin schon aus dem Jahr 1981 stammt, wurde bis dato noch keine Einrichtung gefördert.

 

12. Nachlass Hinderlich (1994) (freies Vermögen)

Die Stadt als Alleinerbin sollte den gesamten Nachlass für die „Ärmsten der Armen der Stadt Lüneburg“ verwenden.

Auf Anregung des Fachbereichs Jugend und Soziales wurden in den vergangenen Jahren sporadisch verschiedene soziale Einrichtungen und einzelne Personen gefördert.

 

  1. Vermächtnis Sander (1999) (freies Vermögen)

Das Sozialamt der Stadt erhielt ein Vermächtnis „für die Betreuung minderbemittelter deutscher Familien (z.B. solcher, die aus dem Osten kommen)“.

2001 und 2002 wurden vereinzelt Projekte zur Integration von Aus- und Übersiedlerinnen gefördert.

 

  1. Grablegate (freies Vermögen)

Personen, die nach ihrem Tode die Pflege ihres Grabes gewährleistet wissen wollen, schließen bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag mit einer Gärtnerei für die Dauer der Pflegezeit des Grabes ab. Bei der Stadtsparkasse wird hierfür eine ausreichende Summe auf einem Sparkonto hinterlegt. Nach dem Tod der Person zahlt die Stadtsparkasse davon jährlich die Grabpflegekosten an die Gärtnerei, nachdem die Stadt geprüft hat, dass die in Auftrag gegebenen Arbeiten von der Gärtnerei erbracht wurden.

Diese Grabpflegeverträge enthalten folgenden Passus: „Verbleibt nach Ende der Pflegezeit noch ein Guthaben, soll der Restbetrag der Stadt Lüneburg für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stehen.“

Bereits jetzt sind Barmittel in erheblicher Höhe aus solch abgelaufenen Grabpflegeverträgen auf einem Sparkonto angelegt. Auch in den kommenden Jahren ist hier noch mit Einnahmen zu rechnen. Da jedoch seit längerer Zeit keine neuen Verträge dieser Konstellation mehr angenommen werden, ist abzusehen, dass der Stadt solche Vermächtnisse in absehbarer Zukunft nicht mehr zur Verfügung stehen werden.

 

 

IV.        Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen und Nachlässe nach Abschluss des Haushaltsjahres 2003 (31.12.2003)

 

1.)    Testament von Erpensen                          

Sparbuch SKL Nr. 331020248                             43.594,52 €

bebautes Grundstück Rotehahnstr. 14–19    1.113,000,00 €

Darlehensverpflichtungen                               -  316.776,61 €                       

                                                                                                                        839.817,91 €

 

2.)    Testament Carsten Ziehn

Sparbuch SKL Nr. 331020743                            82.496,43 €

                                                                                                                          82.496,43 €

 

3.)    Kühnau´sche Testamentstiftung

Sparbuch SKL Nr. 350256293                           13.693,49 €

                                                                                                                          13.693,49 €

 

4.)    Friedrich-Schecke-Stiftung

Gebäudeanteil Ernst-Braune-Siedlung           283.654,42 €

                                                                                                                        283.654,42 €

 

5.)    Hermann-Stoltz-Stiftung

Sparbuch SKL Nr. 350461372                        145.928,44 €

                                                                                                                  145.928,44 €

 

6.)    Hermann und Harry Behrens-Stiftung

Sparbuch SKL Nr. 350551719                            3.131,25 €

                                                                                                                      3.131,25 €

 

7.)    Dorette-Jacobi-Stiftung

Sparbuch SKL Nr. 356005058                        236.127,37 €

                                                                                                                        236.127,37 €

 

8.)    Erna und Wilhelm Burmeister-Stiftung

Sparbuch SKL Nr. 331022319                          60.194,30 €

            bebautes Grundstück Heiligengeist.

            straße 5-6                                                       243.000,00 €

                                                                                                                        303.194,30 €

9.)    Stiftungsfonds für Beihilfen an Bedürftige

Sparbuch SKL Nr. 350390712                               428,16 €

Sparkassenzertifikat SKL Nr. 313094658        10.000,00 €

            Sparkassenzertifikat SKL Nr. 313094864          3.318,40 €

            Sparkassenzertifikat SKL Nr. 313095655         8.216,00 €

                                                                                                                         21.969,21 €

 

            Stiftungsfonds für Beihilfen an Schüler und Studenten

            Sparbuch SKL Nr. 350390720                              768,22 €

            Sparkassenzertifikat SKL Nr. 313094666         5.000,00 €

            Sparkassenzertifikat SKL Nr. 313094856         6.740,50 €

            Sparkassenzertifikat SKL Nr. 342004652         7.082,33 €

            Sparkassenzertifikat SKL Nr. 313095663      14.378,00 €

            Sachwerte                                                                6,65 €

                                                                                                                         33.975,70 €

 

10.)  Nachlass Iltzsche

Sparbuch SKL Nr. 341000321                        50.672,99 €

                                                                                                                         50.672,99 €

 

11.)  Nachlass Klaus Waltke

Sparbuch SKL Nr. 341006153                        308.286,90 €

            Grundbesitz-Invest-Anteile                                  9.441,87 €

            DWS Euro Strategie-Anteile                             12.696,37 €

            DWS Inter Genuss-Anteile                                 1.128,40 €

                                                                                                                        331.553,54 €

 

            Nachlass Rogas

            Sparbuch SKL Nr. 341000313                          19.128,28 €

                                                                                                                          19.128,28 €

 

            Nachlass Vogelsang

            Sparbuch SKL Nr. 350573607                        140.399,92 €

                                                                                                                        140.399,92 €

 

 

12.)  Nachlass Hinderlich

Sparbuch SKL Nr. 358014884                          94.614,12 €

                                                                                                                          94.614,12 €

 

13.)Vermächtnis Sander

Sparbuch SKL Nr. 398003830                          24.029,61 €

                                                                                                                          24.029,61 €

 

14.)Guthaben aus ausgelaufenen Grablegaten

Sparbuch SKL Nr. 300695855                        224.363,91 €

                                                                                                                        224.363,91 €

 

 

            Gesamtvermögen                                                                            2.848.750,69 €

 

Daraus ergibt sich nach gegenwärtiger Zinsmarktlage eine jährliche Ertragsausschüttung von rund 50.000 € sowie eine gewisse Zuführung zum Stammkapital zur Erhaltung des Nominalwertes.

 

 

V. Ergebnis:

 

Bis auf die Hermann-Stoltz-Stiftung und die Hermann und Harry-Behrens-Stiftung sollen alle unter III. dargestellten Stiftungen und freien Vermögen Teil der neu zu gründenden Stiftung werden.

Die Hermann-Stoltz-Stiftung und die Hermann-Harry-Behrens-Stiftung sollen bestehen bleiben. Um jedoch auch hier eine kontinuierliche Förderung zu erreichen, sollen diese Stiftungen nicht nur von der neu entstehenden Stiftung mitverwaltet werden, sondern der Verwaltungsvorstand der neuen Stiftung soll auch über die jährliche Vergabe von Stiftungsleistungen entscheiden. Dies hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die Förderung entsprechend den Stiftungszwecken dem Johanneum zugute kommt. Der / die Schulleiter/in und ein weiteres Mitglied des Kollegiums sollen stimmberechtigt sein, wenn der Verwaltungsvorstand der neuen Stiftung über die Vergabe von Fördermitteln für das Johanneum entscheidet.

Die Satzung sieht eine Verwaltungskostenerstattung durch die Stiftung an die Stadt vor. Wie bei den drei großen selbständigen Stiftungen der Stadt ist zwischen der Stiftung und der Finanzverwaltung zur konkreten Höhe und Ausgestaltung der Erstattung eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Dies wird auf der Basis des Personalaufwandes ein Pauschalbetrag von 2.000 € pro Jahr sein.

 

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss wurde in seiner Sitzung am 08.10.2003 (Mitteilungsvorlage VO/0734/03) ausführlich über das Vorhaben informiert.

 

Mit der Bezirksregierung - Stiftungs- und Kommunalaufsicht - fand bereits ein erstes Vorgespräch zur Genehmigungsfähigkeit der Zusammenlegung der Stiftungen statt. Die Bezirksregierung hat grundsätzlich keine Einwände gegen die Zusammenlegung erhoben.

Die Genehmigung nach § 80 BGB, 19 Abs. 2 Nds. StiftG wird unverzüglich nach dem Ratsbeschluss eingeholt.

 

Für die beiden nach § 6 Ziff. b) der Stiftungssatzung zu berufenden Personen wird die Verwaltung in der Sitzung Vorschläge unterbreiten.

 

Die Fraktionen werden gebeten die von ihnen nach § 6 der Stiftungssatzung zu benennenden Personen baldmöglichst namhaft zu machen.

 

 

VI. Es wird für die zu errichtende Stiftung die nachfolgende Satzung vorgeschlagen:

 

SATZUNG der "Lüneburger Bürgerstiftung"

 

 

§ 1 Name

 

Die Stiftung führt den Namen "Lüneburger Bürgerstiftung".

·       Testament von Erpensen

·       Testament Carsten Ziehn

·       Kühnau'sche Testament-Stiftung

·       Friedrich-Schecke-Stiftung

·       Dorette-Jacobi-Stiftung

·       Erna und Wilhelm Burmeister-Stiftung

·       Stiftungsfonds für Beihilfen an Bedürftige und für Beihilfen an Schüler und Studenten

Sie - im folgenden kurz "Stiftung" genannt - ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen - im vollständigen Namen bezeichneten - einzelnen rechtlich unselbständigen Stiftungen, die von der Stadt nach § 107 Abs. 2 der Nds. Gemeindeordnung verwaltet worden sind.

 

Im Außenverhältnis führt die Stiftung den Namen "Lüneburger Bürgerstiftung".

 

 

§ 2 Rechtsform und Sitz

 

Die Stiftung ist eine rechtlich selbständige, kommunale Stiftung im Sinne von § 103 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes (Nds. StiftG).

 

Sie hat ihren Sitz in Lüneburg.

 

 

§ 3 Stiftungszweck

 

Zweck der Stiftung ist die Förderung von

Jugend- und Altenhilfe

Schulen und Kindertagesstätten - Völkerverständigung, Jugendaustausch mit Partnerstädten und sonstige Pflege der Städtepartnerschaften

zum Wohle der Bürger und Bürgerinnen Lüneburgs (Gemeinnützige Zwecke § 52 AO).

 

Die genannten Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch finanzielles Engagement

1.    in operativer und fördernder Projektarbeit,

2.    mittels Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte,

3.    durch Vergabe von Beihilfen oder Zuwendungen zur Förderung und Fortbildung in den genannten Bereichen der Stiftungszwecke und

4.    durch Förderung der Kooperation zwischen Einrichtungen und Organisationen, die die gleichen Stiftungszwecke fördern.

 

Die Stiftung kann in Einzelfällen auch die selbstlose Unterstützung von sozial bedürftigen Personen durchführen (Mildtätiger Zweck § 53 AO).

 

Zweck der Stiftung ist nicht, die Stadt Lüneburg in der Wahrnehmung ihrer freiwilligen Aufgaben und Pflichtaufgaben zu entlasten.

Projekte außerhalb Lüneburgs dürfen nur gefördert werden, wenn diese eine starke Bedeutung für die Stadt oder einen starken Zusammenhang mit Lüneburger Aufgaben aufweisen.

 

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige

steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

 

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

 

§ 5 Stiftungsvermögen, Zustiftungen. Spenden

 

Das Stiftungsvermögen besteht zur Zeit der Errichtung aus dem Bar- und Grundvermögen, wie es sich aus der der Satzung anliegenden Aufstellung ergibt.

 

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.

 

Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen vergrößert werden. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.

 

Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

 

Die Stiftung kann auch unselbständige Stiftungen als Sondervermögen treuhänderisch führen. Zustiftungen ab € 10.000 können auf Wunsch der Zustifterin oder des Zustifters mit ihrem Namen verbunden werden und für eine spezielle Aufgabe innerhalb des Stiftungszweckes vorgesehen werden.

Für nicht-rechtsfähige Einzelstiftungen ist jeweils eine Satzung aufzustellen.

 

Die Stiftung kann für die in § 3 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Verwendung entgegennehmen. Die Verwendung orientiert sich an dem von der Spenderin oder dem Spender gewünschten Zweck. Ist kein Zweck genannt, ist der Vorstand berechtigt, die Spende nach eigenem Ermessen im Sinne von § 3 zu verwenden.

 

Empfänger von Stiftungsmitteln sind verpflichtet, über die Verwendung der empfangenen Mittel Rechenschaft abzulegen.

 

 

§ 6 Stiftungsvorstand

 

Der Stiftungsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

Der Rat der Stadt Lüneburg benennt für jede seiner Fraktionen ein Mitglied.

Weitere Mitglieder sind:

a)    der Oberbürgermeister oder ein von ihm benannter Vertreter

b)    zwei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich im Sinne des Stiftungszwecks um die Belange des Lüneburger Gemeinwesens verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Stiftungsgedankens auftreten können. Diese beruft der Rat der Stadt Lüneburg.

 

Der Stiftungsvorstand wählt einvernehmlich eine der beiden Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu seiner/seinem Vorsitzenden und aus seiner Mitte eine/einen stellvertretenden Vorsitzende/n, die/der die/den Vorsitzende/n bei Verhinderung vertritt.

Die Amtszeit des Vorstands entspricht der Wahlperiode des Rates der Stadt Lüneburg. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds berufen.

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Vorsitzende/r und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten dabei die Stiftung gemeinsam.

Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigung werden nicht gezahlt.

 

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er kann die laufende Buchführung der Finanzverwaltung der Stadt Lüneburg übertragen. Die Stiftung wird sich an den entstehenden Verwaltungskosten mit einem angemessenen Betrag beteiligen. Hierüber hat der Vorstand der Stiftung mit der Finanzverwaltung eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

 

Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  • Er verwaltet laufend das Stiftungsvermögen. Hierzu gehören die Anlage des Vermögens und die Verwaltung der der Stiftung gehörenden Immobilien. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird er durch die Fachverwaltung der Stadt Lüneburg unterstützt.
  • Er entscheidet über die Verwendung von Stiftungsmitteln.

 

 

§ 8 Rechnungsprüfung

 

Die Rechnungsprüfung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Lüneburg (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 NGO).

 

 

§ 9 Änderung der Satzung und Aufhebung der Stiftung

 

Über Satzungsänderungen oder die Aufhebung der Stiftung beschließt der Rat der Stadt Lüneburg, der zuvor den Vorstand der Stiftung hören soll.

 

Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Lüneburg. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken, vornehmlich im Sinne von § 3 der Satzung, zu verwenden.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:                                                                            150,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:                                

d)   Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein      

            Haushaltsstelle:  

            Haushaltsjahr:    

 

e)   mögliche Einnahmen:

 


 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der beschriebenen Zusammenfassung der Stiftungen und Einzelvermögen in der neu zu errichtenden Stiftung "Lüneburger Bürgerstiftung" wird zugestimmt. Die Stiftung wird mit der beigefügten Satzung errichtet. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt ist zu beantragen. Die Benennung von Mitgliedern für den Stiftungsvorstand gemäß § 6 für die restliche Wahlperiode des Rates erfolgt, sobald die stiftungsaufsichtliche Genehmigung vorliegt. Die Verwaltung wird beauftragt, hierzu dem Verwaltungsausschuss Vorschläge vorzulegen.