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Sachverhalt: Zum 01.02.2011 haben Hansestadt und Landkreis Lüneburg im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit eine Zweckvereinbarung abgeschlossen, mit der der Landkreis die ihm obliegenden Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Staatsangehörigkeitsgesetz uneingeschränkt zur alleinigen Erfüllung auf die Hansestadt übertragen hat (Vorlage VO/3755/10). Grundlage für die Zweckvereinbarung war die in den Jahren bis 2010 zu verzeichnende Sach- und Rechtslage. Mit Wirkung vom 01.01.2014 wurde die o. g. Zweckvereinbarung hinsichtlich der Regelungen zur Personal- und Sachmittelausstattung sowie des Kostenersatzes fortgeschrieben und zur Umsetzung der Zweckvereinbarung ein Dienstleistungsüberlaussungs- und Personalgestellungsvertrag abgeschlossen. Die Zweckvereinbarung wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von den Vertragspartnern mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden; der Dienstleistungsüberlaussungs- und Personalgestellungsvertrag endet im Falle der Kündigung der Zweckvereinbarung.
Aus Sicht der Verwaltung ist die ausländerbehördliche Aufgabenwahrnehmung im Landkreis Lüneburg „aus einer Hand“ fachlich sinnvoll und hat sich bewährt. Gleichwohl sieht die Verwaltung in der Ausgestaltung der Zweckvereinbarung deutlichen Anpassungsbedarf, der in neue Vereinbarungen münden sollte. Der Anpassungsbedarf betrifft zum einen die finanziellen Ausgleichsregelungen wie auch die konkrete Zusammenarbeit zwischen Hansestadt und Landkreis.
Die Quote zur Kostenverteilung entspricht dem realen Verhältnis von Ausländerinnen und Ausländern in Hansestadt und Landkreis Lüneburg und ist sachgerecht. Der für die Asylsuchenden und Duldungsinhaberinnen festzustellende, etwa 3-fache Verwaltungsaufwand findet Berücksichtigung dadurch, dass zu den Ausländerzahlen von Hansestadt und Landkreis Lüneburg jeweils die Zahlen der Asylsuchenden und Duldungsinhaber (multipliziert mit dem Faktor 2) addiert und ins Verhältnis zu der sich daraus insgesamt ergebenden Ausländerzahl gesetzt werden.
Die Zweckvereinbarung hat im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NkomZG) sicherzustellen, dass der die Aufgabe übernehmende Beteiligte seine durch die Erfüllung der Aufgabe entstehenden Kosten decken kann.
Die Ermittlung der tatsächlichen Kosten erfolgt mangels umfassender detaillierter Werte aus der Kostenleistungsrechnung unter Nutzung von Pauschalwerten für die Bemessung der Kosten eines Arbeitsplatzes in Anlehnung an die Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt). Danach gehören zu den tatsächlichen Kosten im Rahmen einer auf Pauschalwerten basierenden Berechnung neben den Personalkosten und den Arbeitsplatzpauschalen grundsätzlich auch Gemeinkosten, die sich wiederum aus verwaltungsweiten Gemeinkosten und fachbereichsbezogenen Gemeinkosten zusammensetzen.
Derzeit nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt die Zweckvereinbarung die Gemeinkosten sowie die diesbezüglichen allgemeinen Teuerungsraten der letzten Jahre in ausreichendem Maße. Gleiches gilt für die Arbeitsplatzpauschale, die die Preis- und Lohnentwicklung sowie ergeblich gestiegene Energiekosten seit Abschluss der Zweckvereinbarung nicht angemessen einbezieht. Erhebliche Kostensteigerungen sind für den Bereich des Ausländerbehörde auch im IT-Bereich zu verzeichnen. Insgesamt ergibt sich zulasten der Hansestadt Lüneburg eine Unterdeckung in relevanter Größenordnung.
Die Landkreisverwaltung wurde im Vorfeld der Befassung der städtischen Gremien darüber informiert, dass die Stadtverwaltung dem Rat der Hansestadt die Kündigung der Zweckvereinbarung zum 31.12.2025 mit dem Ziel des Abschlusses neuer Vereinbarungen vorschlagen wird.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, die Zweckvereinbarung unter Beachtung der vertraglich geregelten Frist zum Ablauf des 31.12.2025 zu kündigen. Ziel ist, dass die interkommunale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Ausländerrechts und des Staatsangehörigkeitsrechts zwischen Landkreis und Hansestadt Lüneburg fortgesetzt wird und letztere weiterhin die Aufgaben des Landkreises zur alleinigen Erfüllung übernimmt. Die Verwaltung wird gebeten, in diesem Sinne zeitnah Verhandlungen mit dem Landkreis aufzunehmen und dabei den städtischen Anpassungsbedarf für eine neue Vereinbarung einzubringen.
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