Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt:
Der Bundesrat hat am 21. März 2025 weitreichende Änderungen an der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) beschlossen. Ziel der Änderungen ist es, Ländern und insbesondere Kommunen erweiterte Entscheidungsspielräume zu eröffnen, um Verkehrsmaßnahmen vor Ort einfacher, flexibler und bedarfsorientierter umsetzen zu können. Dies betrifft u.a. die Anordnung von Tempo 30, Regelungen zum Bewohnerparken sowie die Bereitstellung von Flächen für den Rad- und Fußverkehr. Mit dieser Überarbeitung geht eine deutliche Stärkung kommunaler Steuerungsfähigkeit im Sinne verkehrlicher, städtebaulicher und umweltbezogener Zielsetzungen einher. Die neuen Regelungen bieten der Hansestadt Lüneburg neue Möglichkeiten, sowohl kurzfristig auf konkrete Problemlagen zu reagieren als auch langfristig verkehrspolitische Schwerpunkte konsequenter umzusetzen. Die nachfolgende Übersicht hebt zentrale Änderungen hervor, die aus Sicht der Verwaltung künftig besonders relevant sein können – sowohl im Hinblick auf laufende Maßnahmen als auch zukünftige Gestaltungsoptionen:
§ 26 StVO – Fußgängerüberwege Die rechtlichen Anforderungen für die Einrichtung von Fußgängerüberwegen bleiben hoch. In der Begründung wird weiterhin betont, dass diese Maßnahme auf besonders schützenswerte Situationen beschränkt bleiben soll. Eine zu dichte Abfolge könne die Wirkung und Wahrnehmung solcher Querungshilfen verringern.
§§ 39–43 StVO – Verkehrszeichen, insbesondere Zeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ Neu eingeführt wurde die regelhafte Anordnung auf Tempo 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften im unmittelbaren Breich von an Straßen gelegenen Einrichtungen, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen an einem häufig genutzten Zugang zur Einrichtung, erhöhter Parkraumsuchverkehr, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist:
Dabei sind in der Abwägung vorhandene Sicherheitseinrichtungen (Lichtsignalanlagen, Sperrgitter etc.) und Querungshilfen (FGÜ etc.) einzubeziehen. Die Anordnung ist im unmittelbaren Bereich der Einrichtung auf eine Länge von höchstens 300 Metern zu beschränken. Auch zeitliche Beschränkungen (z.B. auf geltende Öffnungszeiten) sollen in der Anordnung Berücksichtigung finden.
Eine entsprechende Regelung gilt auch
Auch für Fußgängerüberwege kann Tempo 30 nun leichter angeordnet werden, wenn Sichtbeziehungen oder tatsächliches Verhalten dies nahelegen. Neu ist zudem, dass Lückenschlüsse zwischen bestehenden Tempo-30-Strecken künftig auf bis zu 500 Meter verlängert werden können.
§ 45 StVO – Verkehrsrechtliche Anordnungen Die Änderungen der Verwaltungsvorschrift zu § 45 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StVO schaffen neue Spielräume für kommunale Verkehrslenkung – insbesondere im Bereich der Anordnung von Sonderfahrstreifen, Bewohnerparken sowie Flächen für den Fuß- und Radverkehr. Solche Anordnungen können nun ausdrücklich auf verkehrsplanerische Gesamtkonzepte (z. B. Radverkehrsplan, Mobilitätsstrategie) gestützt werden. Aus diesen Konzepten muss ableiten lassen, dass die geplante Maßnahme einem der folgenden Ziele dient:
Die Straßenverkehrsbehörde hat diese Zielsetzungen sowie die Leichtigkeit des Verkehrs im Rahmen einer Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen – eine konkrete Gefahrenlage ist nicht mehr zwingend erforderlich.
Sonderparkberechtigungen für Bewohner:innen können ebenfalls unter den genannten Zielen angeordnet werden. Anders als bisher muss ein erheblicher Parkdruck nicht mehr nachgewiesen sein; es reicht die prognostische Annahme, dass dieser beispielsweise durch bauliche Verdichtung, neue Projekte oder den Abbau öffentlichen Parkraums entstehen wird.
Neu geregelt ist auch der Einsatz des Verkehrszeichens 230 („Ladebereich“) für Be- und Entladezonen. Dieses kann künftig gezielt dort eingesetzt werden, wo erfahrungsgemäß mit Parken in zweiter Reihe oder auf Geh- und Radwegen zu rechnen ist – sei es gewerblich oder privat. Ziel ist es, Konflikte mit dem fließenden Verkehr sowie mit dem Fuß- und Radverkehr zu vermeiden und eine geordnete Nutzung dieser Flächen zu gewährleisten.
Fazit: Die Verwaltung prüft derzeit, in welchen Bereichen und für welche Planungs- oder Umsetzungsvorhaben die neuen Regelungen konkret nutzbar gemacht werden können. Hierzu wird es eine bereichsübergreifende Abstimmung und bei Bedarf eine politische Befassung geben.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 318,- € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: X Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 32020 Produkt / Kostenträger: 12200702 Haushaltsjahr: 2025
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |