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Vorlage - VO/11595/24  

 
 
Betreff: Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren Dr. Paul Lohmann GmbH & Co. KGaA inkl. Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Dziuba-Busch, Ingrid
Federführend:Bereich 31 - Umwelt Bearbeiter/-in: Schütte, Katrin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten Vorberatung
19.11.2024 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten (Dez. III)    
Verwaltungsausschuss Kenntnisnahme
26.11.2024 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

I. Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Dr. Paul Lohmann GmbH & Co. KGaA, Hauptstraße 2, 31860 Emmerthal, hat für die Betriebsstätte Lüneburg, Otto-Brenner-Str. 15, 21337 Lüneburg, einen Antrag auf eine gehobene Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser für betriebliche Zwecke gemäß §§ 8 10 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 15 WHG gestellt. Die beantragte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis beinhaltet eine Entnahmemenge von 1,1 Mio. m³ Grundwasser bis 2026. Ab 2026 sieht die Antragstellerin bis zum Jahr 2029 eine stufenweise Reduzierung der Grundwasserentnahmemengen auf 550.000 m³ pro Jahr vor. Die geringere Entnahmemenge von Grundwasser zur Verwendung als Kühlwasser wird durch die stufenweise Investition in Kälteanlagen kompensiert.

 

Die Dr. Paul Lohmann GmbH & Co. KGaA (DPL) stellt Feinchemikalien für die Pharma-, Kosmetik- und Lebensmittelindustrie sowie für spezielle technische Anwendungen her. Am Standort Lüneburg betreibt die Firma seit 1972 Produktionsanlagen für Mineralsalze. Das staatl. Gewerbeaufsichtsamt (GAA) hat den Betrieb als systemrelevant eingestuft.

 

r die Produktion wird Prozess- und Kesselspeisewasser benötigt. Dieses wird dem Grundwasser entnommen. Der chemische Prozess erfordert eine intensive Kühlung der Anlagen. Zur Kühlung wird ebenfalls Grundwasser entnommen und im Durchlaufverfahren verwendet. DPL fördert Grundwasser aus zwei 170 m tiefen Brunnen. Die größte Menge des in der Produktion entstehenden Abwassers sowie das Kühlwasser werden in das Hafenbecken des Elbe-Seiten-Kanals eingeleitet.

 

Derzeit hat DPL eine befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser in einer Menge von 1,1 Mio. m³ im Jahr. Die Erlaubnis ist am 18.02.1994 von der unteren Wasserbehörde, Hansestadt Lüneburg, erteilt worden. Die Frist endet am 31.12.2024.

 

r die Einleitung des Abwassers in den Hafen hat der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) mit Datum vom 01.01.2013 die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt.

 

r die beantragte Fortsetzung der Grundwasserentnahme in der Rechtsform einer gehobenen Erlaubnis ist nach §§ 15 Abs. 2 i.V.m. 11 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in einem Verfahren durchzuführen, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können und insofern eine Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung zu gewährleisten. Ergänzend hierzu ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beantragt worden.

 

Der für die UVP erforderliche Umfang ist am 08.10.2020 im Rahmen eines Scoping-Termins festgelegt worden. Die Antragsunterlagen zur gehobenen Erlaubnis und die UVP sind am 21.06.2023 bei der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lüneburg eingegangen und liegen mit Ergänzung vom 19.02.2024 vollständig vor.

 

Der Gewässerkundliche Landesdienst (GLD) ist am 05.04.2024 von der Hansestadt Lüneburg mit der Bitte um eine Stellungnahme beteiligt worden. Der GLD besteht aus zwei Fachbehörden, dem NLWKN und dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

Die Stellungnahme des GLD zu den eingereichten Unterlagen ist am 28.10.2024 eingegangen. Die Kernaussage lautet: Gegen die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser bestehen aus Sicht des GLD unter Berücksichtigung der fachlichen Hinweise und Empfehlungen keine Bedenken. Die Auswirkungen der beantragten Grundwasserentnahme auf den Wasserhaushalt wurden seitens des Gutachters plausibel und nachvollziehbar dargestellt.“ Der GLD beurteilt ausschließlich die örtlichen hydrogeologischen und allgemein die Wassermengen betreffende Belange. Ob das Grundwasser sparsam verwendet wird, ob die damit verbundene Anlagentechnik den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und ob die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, hat die Untere Wasserbehörde zu prüfen und zu entscheiden.

 

Der Betrieb aller Anlagen der DPL unterliegt dem Immissionsschutzrecht. Eine Änderung von Anlagen und der Neubau von Anlagen benötigen jeweils eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Parallel zum Wasserrechtsverfahren hat DPL beim GAA einen Antrag für den Bau und den Betrieb einer Kälteanlage gestellt. Das nichtöffentliche Genehmigungsverfahren steht kurz vor dem Abschluss.

 

Grundsätzlich sind die wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren den Geschäften der laufenden Verwaltung zuzuordnen, die nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKoMVG in die Zuständigkeit der Hauptverwaltungsbeamtin fallen. Im konkreten Einzelfall ist wegen des mengenmäßigen Umfangs der beantragten Wassermenge in der Zusammenschau mit der Qualität des Erlaubnistatbestandes (gehobene Erlaubnis) der Erlaubnis eine derartige Bedeutung beizumessen, die ein Geschäft der laufenden Verwaltung ausschließt und daher die Lückenzuständigkeit des Verwaltungsausschusses nach § 76 Abs. 2 NKomVG begründet. 

 

Die aktuell vorliegenden Antragsunterlagen haben einen Umfang von 476 Seiten. Aufgrund des Umfanges der Unterlagen und der damit verbundenen Prüfdauer sowie unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlich erforderlichen Schritte und Fristen ist mit der Entscheidungsreife des Sachverhalts frühestens im dritten Quartal 2025 zu rechnen. Zu Beginn des Beteiligungsverfahrens werden die Antragsunterlagen über das UVP-Portal der Länder im Internet für eine Zeitdauer von vier Wochen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Eine Bekanntmachung hat auf der Internetseite der Stadt zu erfolgen.

 

In diesem Sinne betreibt die Verwaltung nunmehr das Verfahren und bereitet eine Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses bei Entscheidungsreife vor.

 

 

II. Antrag auf Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG

Damit DPL über den 31.12.2024 hinaus produzieren kann, hat sie gem. § 17 WHG darüber hinaus eine Zulassung vorzeitigen Beginns beantragt. Im Gegensatz zu einer Gehobenen Erlaubnis kann die Zulassung des vorzeitigen Beginns jederzeit widerrufen werden (§ 17 Abs. 2 WHG). Die Zulassung vorzeitigen Beginns kann befristet werden. Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, nach Auswertung der Entnahmemengen der letzten Jahre, unter Berücksichtigung des durch DPL beabsichtigten Betriebes einer neuen Kühlanlage sowie der grundsätzlichen Widerrufbarkeit, wird die Untere Wasserbehörde den vorzeitigen Beginn zulassen. Die Grundwasserentnahme soll auf die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 befristet werden. Die Entnahmemenge soll auf 950.000m³ beschränkt werden.

r das Zulassungsverfahren zum vorzeitigten Beginn ist eine separate Öffentlichkeitbeteiligung nicht notwenidg. Es handelt sich um eine Interimsregelung zur widerrufbaren Fortsetzung des aktuellen Zustandes - sogar in einem volumenreduziertenzierten Umfang - und entfaltet damit keine andauernde Wirkung. Einer endgültigen Entscheidung wird hierdurch nicht vorgegriffen.

 

Abweichend von dem Antrag auf Erteilung der gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG ist die Zulassung des vorzeitigen Beginns wegen seines Übergangscharakters und der schwachen Rechtsposition des Berechtigten den Geschäften der laufenden Verwaltung zuzuordnen, die in die Zuständigkeit der Hauptverwaltungsbeamtin fallen.

 

 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

+

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

 Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

 Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage:

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen: