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Vorlage - VO/11572/24  

 
 
Betreff: Errichtung einer Windkraftanlage (WKA) nach §§ 4,16 BImSchG im Bürgerwindpark Häcklingen-Melbeck
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ingrid Dziuba-Busch
Federführend:DEZERNAT III Bearbeiter/-in: Schütte, Katrin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten Vorberatung
19.11.2024 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten (Dez. III)    
Verwaltungsausschuss Entscheidung
26.11.2024 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Die Bürgerwindpark Häcklingen-Melbeck Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG hat beim Landkreis Lüneburg (LK) einen gemeindeübergreifenden Windpark-Zubau in der Samtgemeinde Ilmenau beantragt. Dabei handelt es sich um einen Antrag für die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) nach den §§ 4 und 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Bürgerwindpark Häcklingen-Melbeck. Dieses Vorhaben wirkt sich auf die Hansestadt Lüneburg aus.

 

Im Rahmen des Zubaus des Windparks soll eine WEA des Herstellers VESTAS, Anlagentyp EnVentus V172-7,2 MW mit dreiflügeligem Rotor (Nabenhöhe 175 m, Rotordurchmesser 172 m, Gesamthöhe 261 m, Nennleistung 7,2 Megawatt) errichtet werden.

 

Die Zubaufläche hat eine Größe von ca. 6 ha und ist in der 2. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) des Landkreisesneburg als Vorrangfläche Melbeck bezeichnet. Westlich der Fläche bestehen bereits vier Enercon E-66 (M1-M4) Anlagen aus dem Jahr 2003, sowie fünf GE 2.75 (HM1-HM5) vom Vorhabenträger Bürgerwindpark Häcklingen-Melbeck Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG errichtete Windenergieanlagen aus dem Jahr 2016 (Abbildung 1).

Die jetzt als Zubau geplante WEA entspricht dem technischen Standard des Anlagenherstellers VESTAS und allen Sicherheitsbestimmungen. Die Erschließung der WEA erfolgt über Melbeck, über bereits vorhandene und entsprechend anzupassende bzw. über neu anzulegende Wege (Breite bis 5 m).

 

r die Durchführung des Genehmigungsverfahrens gemäß §§ 4, 16 BImSchG ist der Landkreis Lüneburg als Genehmigungsbehörde zuständig. Im Zuge des Beteiligungsverfahren wurde die Hansestadt um Stellungnahme zu dem Vorhaben gebeten.

 

Aus der Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Errichtung einer zusätzlichen WEA. Die rechtlichen Bestimmungen für den Lärm und den Schattenwurf werden durch die neue zusätzliche WEA auf dem Gebiet der Hansestadt eingehalten.

Zum Bau einer zusätzlichen WEA in der geplanten Teilfläche vom Vorranggebiet gibt es jedoch Konflikte zum Verlauf der geplanten und landesplanerisch festgestellten Hochspannungstrasse „Ostniedersachenleitung Nord“ und einem neu geplanten Umspannwerk nördlich von Melbeck (s. nachfolgende Abbildung 13).

 

 

Zuständig für die Ziele der landesplanerischen Feststellung ist hier das Amt für regionale Landesentwicklung (ArL), das auch seitens des Landkreises in dem von ihm geführten Genemigungsverfahren anch dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beteiligt wurde. Die Stellungnahme des ArL liegt der Hansestadt nicht vor

Die Hansestadt geht derzeit jedoch davon aus, dass das ArL auf den Widerspruch des Standorts mit der landesplanerischen Feststellung des Umspannwerks hinweisen wird.

 

In der Stellungnahme der Hansestadt zu diesem Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der geplante Standort der WEA die Führung der 110-kV-Leitungen zu den Umspannwerken im Stadtgebiet entgegensteht. Wenn davon auszugehen ist, dass das Umspannwerk in der neuen 380-kV-Trasse nunmehr landeplanerisch festgestellt ist, darf die geplante WEA nicht so aufgestellt werden, dass sie die Energieversorgung des Stadtgebiets einschränkt. Hier entsteht damit ein raumordnerischer Zielkonflikt, der von den zuständigen Stellen aufzulösen ist.

 

 

 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

 Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

 Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage:

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss empfieht dem Verwaltungsausschuss zu beschließen, die Verwaltung zu beauftragen eine Stellungnahme zu dem Verfahren abzugeben. Dabei soll angemerkt werden, dass die Energieversorgung des Stadtgebietes nicht eingeschränkt werden darf und der raumordnerische Konflikt von den zuständigen Behörden aufzulösen ist.