Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt: Der
Bereich der Schlieffenkaserne soll nach Aufgabe der militärischen Nutzung im
Sinne einer nachhaltigen ökologisch-ökonomisch-sozialen Entwicklung zu einem
Gebiet mit wohnungswirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung umgewandelt
werden. Hierzu ist eine planerische Neuordnung sowie eine ausreichende
öffentliche Erschließung des Gebietes notwendig. Für
die Stadt Lüneburg hat eine schnelle Verwirklichung der Umnutzung der Flächen
der Schlieffenkaserne eine sehr hohe Priorität. Um nach erfolgter Freigabe der
Liegenschaften durch den Bund und das Land eine zeitnahe Konversion durchführen
zu können, ist die Gesamtentwicklung frühzeitig auf der Grundlage
entsprechender Bauleitpläne planungsrechtlich abzusichern. Als
erste Schritte zur Verwirklichung einer städtebaulichen Gesamtplanung wurden
ein städtebaulicher Vorentwurf (Rahmenplan) sowie ein Freiflächenkonzept
erarbeitet. Daneben waren Fragen des Verkehrs und der Schallimmissionen durch
Sonderfachleute zu untersuchen. Bedarf an Wohneinheiten unterschiedlicher
Ausprägung wurde durch das Pestel-Institut bestätigt. Durch
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 129 sollten nunmehr die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zivile Nutzung, nämlich z. B. für
Zwecke der Wohn- und nicht störenden gewerblichen Nutzung, Grün- bzw.
Ausgleichsflächen und vor allem eine bedarfsgerechte Erschließung begründet
werden. Planungsrechtliche Voraussetzungen für die Aufstellung eines
Bebauungsplanes ist jedoch vorab bzw. parallel ebenso eine 55. Änderung des
Flächennutzungsplanes. Als
erster Verfahrensschritt zum Bebauungsplan ist zunächst der
Aufstellungsbeschluss i. S. v. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu fassen.
Ferner kann über die Art und Weise der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
i. S. v. § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen werden. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €)
50,00 a) für
die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Lageplan
Beschlussvorschlag: 1.
Der
Verwaltungsausschuss beschließt gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), den
Bebauungsplan Nr. 129 „Schlieffen-Park“ mit örtlicher Bauvorschrift über die
Gestaltung aufzustellen. Ziel ist es, durch entsprechende Festsetzungen
insbesondere die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Zwecke der Wohn- und
nicht störenden gewerblichen Nutzung, Grün- und Ausgleichsflächen zu begründen.
Der Geltungsbereich ist in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage zeichnerisch
beschrieben. 2.
Im
Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 129 mit örtlicher
Bauvorschrift über die Gestaltung ist eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung i. S. von § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Öffentliche Darlegung und Anhörung sollen durch Pressebekanntmachung und
Aushängen von Planvorentwürfen im Bereich Stadtplanung erfolgen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |