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Sachverhalt: sh. Anfrage der FDP-Fraktion zum Thema „Auswirkungen der Umsatzsteuerpflicht der Kommunen ab 01.01.2025“ vom 08.10.2024
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
Hinweis: Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 enthält u.a. eine Regelung zur Verlängerung des Optionszeitraums für die endgültige Anwendung des § 2b UStG um zwei weitere Jahre. Dieser befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren, ein entsprechender Beschluss ist sehr wahrscheinlich. Somit wird aktuell von der Anwendung des § 2b UStG zum 01.01.2027 ausgegangen.
Zu den Fragen:
1. Welche Auswirkungen hat die Umsatzsteuerpflicht auf die Gebühren, die die Hansestadt Lüneburg für Dienstleistungen erhebt?
Auf den Großteil der Gebühren, die die Hansestadt Lüneburg erhebt, hat die Einführung des § 2b UStG keine Auswirkungen, da die Umsatzsteuerprüfung der jeweiligen Sachverhalte zum Ergebnis hatte, dass die Umsätze nicht steuerbar und somit auch nicht umsatzsteuerpflichtig sind.
Beispiele für steuerbare und umsatzsteuerpflichtige Gebühren sind
- Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr Hier hat die Einführung des § 2b UStG keine Auswirkungen, da bereits ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) Feuerwehr vorliegt, sodass die Umsätze bereits jetzt umsatzsteuerpflichtig sind.
- Parkgebühren Die Parkgebühren für selbstständige Parkplatzflächen, die nicht direkt in den Straßenkörper einbezogen sind, werden mit der Einführung des § 2b UStG umsatzsteuerpflichtig.
Die Hansestadt Lüneburg besitzt bereits einen umsatz- und ertragssteuerpflichtigen BgA Parkraumbewirtschaftung, dem u. a. die städtischen Parkhäuser, die Wohnmobil- und Pkw-Stellplätze zugeordnet sind. Aufgrund der Gleichartigkeit der Leistungen sind die Umsätze aus der Überlassung/Bereitstellung selbständiger Parkplatzflächen mit Einführung des § 2b UStG dem BgA Parkraumbewirtschaftung zuzuordnen.
- Anonyme Urnengräber Die Gebühren für die Gewährung für Grabnutzungsrechte an anonymen Urnengräbern sowie weitere Umsätze im Zusammenhang mit anonymen Urnengräbern werden mit Einführung des § 2b UStG steuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Hier werden die Gebühren dann zzgl. Umsatzsteuer erhoben. Die Satzung ist bereits entsprechend angepasst.
2. Ist die Hansestadt Lüneburg vorsteuerabzugsberechtigt?
Die Hansestadt Lüneburg ist bereits im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zum Vorsteuerabzug berechtigt. Mit Einführung des § 2b UStG wird die Hansestadt Lüneburg in deutlich mehr Tätigkeitsfeldern unternehmerisch tätig sein, welche sachverhaltsbezogen auch zum Vorsteuerabzug berechtigen können.
3. Hat die Umsatzsteuerpflicht Auswirkungen für die Schulen in städtischer Trägerschaft? Wenn ja, welche?
Nein. Bisher wurden keine umsatzsteuerpflichtigen Sachverhalte ermittelt.
4. Hat die Umsatzsteuerpflicht Auswirkungen auf die städtischen Kitas? Auf von Eltern zu entrichtende Beiträge? Wenn ja, welche?
Die Elternbeiträge sind steuerbar, aber nach § 4 Nr. 25 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
5. Wie werden Eltern und Fördervereine an Schulen und Kitas in städtischer Trägerschaft über die Änderungen informiert?
Eine Information der o.g. Personen bzw. Institutionen ist nicht notwendig, da es aus umsatzsteuerlichen Gründen zu keinen Änderungen durch die Einführung des § 2b UStG kommt.
6. Hat die Umsatzsteuerpflicht Auswirkungen auf Parkgebühren an den PSA?
Siehe Antwort zur Frage Nr. 1.
7. Wo finden sich im Haushaltsplanentwurf 2025 und 2026 Auswirkungen der Umsatzsteuerpflicht?
Umsatzsteuer und Vorsteuer sind ergebnisneutral und werden nicht im Ergebnishaushalt veranschlagt. Auch im Finanzhaushalt sind Umsatzsteuer und Vorsteuer durch die Abführung und Erstattung ans bzw. durch das Finanzamt als durchlaufende Posten ebenfalls nicht zu veranschlagen.
8. Hat die Umsatzsteuerpflicht Auswirkungen auf Gebühren, die die anderen kommunalen Unternehmen erheben?
Die Prüfung der Steuerpflichten für die kommunalen Unternehmen erfolgt durch die Unternehmen in eigener Verantwortung. Die Hansestadt Lüneburg ist daran nicht beteiligt.
9. Welche sonstigen Auswirkungen hat die Umsatzsteuerpflicht in der Hansestadt Lüneburg?
Die Einführung des § 2b UStG wird bei der Hansestadt Lüneburg bereits seit 2016 im Dezernat II federführend durch den Bereich 22 begleitet und umgesetzt. Mit Beginn des neuen Umsatzsteuerrechts müssen alle umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten der Hansestadt Lüneburg erkannt und organisatorisch so eingebunden sein, dass eine steuerrechtlich ordnungsgemäße Abwicklung (u.a. Rechnungstellung, Buchführung, Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Jahreserklärungen) sichergestellt ist. Daher war zunächst eine umfassende Leistungsanalyse der Erträge erforderlich, um steuerrelevante Leistungen zu identifizieren. Die Ertragsinventur sowie die Umsatzsteuerprüfungen durch den Bereich 22 sind abgeschlossen. Laufend müssen neue, steuerrelevante Sachverhalte als solche erkannt und dementsprechend behandelt werden. Daher werden sämtliche Sachverhalte vor Vertragsabschluss, durch die Erträge erzielt werden, auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht im Bereich 22 geprüft. Dies setzt in der gesamten Stadtverwaltung eine gewisse Sensibilisierung der Mitarbeiter:innen auf allen Ebenen voraus, welche bisher durch Informationen und Orientierungshilfen (z.B. Rundschreiben mit Prüfmuster) sowie Schulungsangebote erfolgte und laufend erfolgt. In den Jahren 2020 und 2023 wurden bereits Inhouse-Schulungen durchgeführt, um die zuständigen Mitarbeiter:innen in der Buchhaltung entsprechend zu sensibilisieren und auf die korrekte Buchung ihre umsatzsteuerpflichtigen (sowie umsatzsteuerbefreiten) Umsätze vorzubereiten. Darüber hinaus hat die Hansestadt Lüneburg ein Tax Compliance Management System (TCMS) eingeführt sowie eine Dienstanweisung Steuern mit Orientierungshilfen, Mustern und Beispielen erlassen, um den Anforderungen und der Komplexität des Steuerrechtes gerecht zu werden.
10. Wird es eine Sitzung geben, in der die politischen Gremien über die Veränderungen informiert werden?
Die Gremien des Rates der Hansestadt Lüneburg werden im Rahmen der in Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts ggf. erforderliche Beschlussfassungen über die relevanten Sachverhalte informiert. Im Zuge der geplanten Anwendung des § 2b UStG zum 01.01.2027 beabsichtigt die Verwaltung eine umfassende Basisinformation im Ausschusses für Finanzen und Interne Services.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 35,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: keine c) an Folgekosten: keine d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: keine
Anlagen: sh. Anfrage der FDP-Fraktion vom 08.10.2024
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