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Sachverhalt: sh. Antrag der SPD-Fraktion zum Thema „Frauenschutzzentrum neu konzeptionieren“
Die Verwaltung nimmt zu dem eingegangenen Antrag wie folgt Stellung:
Grundsätzlich begrüßt die Verwaltung den Impuls, das Vorhaben zum Neubau eines Frauenschutzzentrums im Rat der Hansestadt erneut zu diskutieren, da für eine Umsetzung derzeit nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Die Verwaltung sieht jedoch keinen Grund für eine Überarbeitung des Konzepts und empfiehlt an den Planungen für den Standort in Lüneburg/ Ochtmissen festzuhalten.
Sachstand:
Das Frauenhaus in der Hansestadt Lüneburg wird betrieben durch der Verein Frauen helfen Frauen (FhF). Das Haus entspricht baulich weder den gängigen Qualitätsstandards noch dem Bedarf an Plätzen gemessen an der Größe der Region. Ab dem 01.01.2026 werden zudem möglicherweise sieben der zwölf Plätze nicht mehr genehmigungsfähig sein.
Der Verein FhF hat vor mehreren Jahren ein innovatives Konzept für ein größeres Frauenschutzzentrum (16 Plätze) erstellt, das von Hansestadt und Landkreis Lüneburg unterstützt wird. Bemühungen zum Neubau eines Frauenschutzzentrums scheitern bislang an fehlenden finanziellen Mitteln. Eine vielversprechende Förderanfrage im Bundesförderprogramm „Gegen Gewalt an Frauen“ wurde nicht zur Antragstellung zugelassen. Im Jahr 2023 hat die Hansestadt Lüneburg ein geeignetes Grundstück am Wilhelm-Hänel-Weg in Lüneburg/ Ochtmissen gekauft und für den Neubau vorgesehen. Die für diesen Standort vorliegende Machbarkeitsstudie geht von Kosten in Höhe von ca. 6.100.000 € Baukosten aus. Bislang sind in den Haushaltsplanungen seitens der Hansestadt 1.500.000 € und seitens der Landkreises 1.000.000 € an Baukostenzuschüssen vorgesehen. Es besteht eine Finanzierungslücke von ca. 3.600.000 €. Die Verwaltung erwartet derzeit nicht, dass für den Bau zeitnah Fördermittel in erheblichem Maße beantragt bzw. generiert werden können. Dies gilt auch für das auf Bundesebene diskutierte Gewalthilfegesetz des Familienministeriums, mit dem u.a. erstmals einheitlichen Vorgaben für die Finanzierung von Frauenhäusern und Beratungsstellen auf den Weg gebracht werden sollen. Die Verwaltung erörtert derzeit Finanzierungsalternativen, wie zuletzt im nicht-öffentlichen Teil der des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Gleichstellung und Ehrenamt dargestellt. Zudem wurde der Gesetzentwurf des Gewalthilfegesetzes im Bundestag vorgestellt und wird derzeit diskutiert. Ein wichtiger Pfeiler des Gesetzesentwurf ist die Verbandsbeteiligung, die zurzeit erfolgt. Ziel ist, das Gewalthilfegesetz in der aktuellen Legislaturperiode zu verabschieden und in Kraft treten zu lassen, so dass für die Zuständigkeit und Finanzierung von Frauenhäusern Rechtsklarheit geschaffen wird. Diese Rechtsklarheit ist eine notwendige Basis für weitere städtische Überlegungen.
Konzept für das Frauenschutzzentrum:
Der Verein FhF ist seit vielen Jahren Träger des Frauenhauses, des Second Stage Projektes sowie weiterer Beratungsangebote zu Gewalt an Frauen in Lüneburg und verfügt über die entsprechende Fachexpertise. Das innovative Konzept für das neu zu errichtende Frauenschutzzentrum wurde vom Verein FhF erstellt und bildet die Grundlage für die bisherige, von Landkreis und Hansestadt Verwaltung als zielführend bewertete Machbarkeitsstudie. Nach Ansicht der Verwaltung würde eine Diskussion und Überarbeitung des Konzepts nicht dazu führen, dass eine Umsetzung des Neubauvorhabens bis Ende 2026 erfolgen kann. Die Verwaltung sieht keinen Grund dafür das Konzept in Frage zu stellen.
Einschätzung der Verwaltung zum Standort Dorette-von-Stern-Straße:
Das Grundstück in der Dorethe-von-Stern-Straße Flur 41/ Flurstück 120/339 befindet sich noch im Eigentum des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und wird voraussichtlich erst innerhalb der nächsten acht Wochen von der Hansestadt Lüneburg zurück erworben. Es ist 3587 qm groß, so dass der Entwurf für ein Frauenschutzzentrum darauf abbildbar wäre. Daneben sind ggf. weitere Nutzungseinheiten denkbar, da das Grundstück insgesamt größer ist, als jenes am Wilhelm-Hänel-Weg. Da sich das Grundstück formell in einem Gewerbegebiet befindet unterliegt es entsprechenden Bebauungseinschränkungen. Wohnen ist hier nicht allgemein zulässig. Auch Anlagen für soziale Zwecke sind hier nur ausnahmsweise zulässig. Der Bau eines Frauenschutzzentrums als soziale Einrichtung mit dauerhafter Unterbringung von Personen, die evtl. eine geringe Toleranz gegen Schallbelastungen haben, muss hier besonders rechtssicher begründet werden. Die Lage ist zentral und gut erreichbar, aber die Nähe zur Bahn wird erhebliche Lärmschutzmaßnahmen im Bau erforderlich machen. Dies ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Der Zuschnitt des Grundstücks ist „L“-förmig, was vermutlich eine neue, von der Machbarkeitsstudie erheblich abweichende Anordnung der Gebäude erforderlich und den Bau ebenfalls teurer machen wird. Die Entwässerung des Grundstücks ist noch nicht geprüft. Es ist jedoch zu vermuten, dass Wasser von den höher liegenden Bereichen im Hanseviertel auf das Grundstück „drückt“. Weiter südlich in der Dorethe-von-Stern-Straße gibt es in vergleichbarer Lage bereits relativ aufwändige Entwässerungslösungen. Auch hier ist die Entwässerung fachlich zu prüfen und wäre absehbar mit weiteren Kostensteigerungen verbunden. Nach Einschätzung der Verwaltung sind entsprechend für eine Baugenehmigung auf dem Grundstück noch weitreichende Voruntersuchungen, Vorentwürfe, neue Raumprogramme etc. notwendig, so dass nach vorsichtiger Schätzung bis zu einer Genehmigung ggf. zwei Jahre vergehen werden.
Fazit: Vor diesem Hintergrund kommt die Verwaltung zu dem vorläufigen Schluss, dass der Bau eines Frauenschutzzentrums in der Dorethe-von-Stern-Straße umsetzbar wäre, aber mehr Zeit in Anspruch nehmen und zudem teurer werden würde, als das vergleichbare Vorhaben am Wilhelm-Hänel-Weg.
Die Verwaltung empfiehlt weiterhin den Standort am Wilhelm-Hänel-Weg für den Bau eines Frauenschutzzentrums im Sinne des Konzeptes des Vereins FhF vorzusehen.
Aktualisierung 26.11.2024:
Die Hansesstadt Lüneburg hat das Grundstück in der Dorethe-von-Stern-Straße Flur 41/ Flur-stück 120/339 zwischenzeitlich erworben. Das Grundstück ist, entgegen der ursprünglichen Stellungnahme, nicht L-förmig.
Außerdem ist die Entwässerung des Grundstücks geprüft und gesichert. Das Flurstück gilt als erschlossen.
Insofern ist die Geeignetheit des Grundstücks in der Dorethe-von-Stern-Straße Flur 41/Flurstück 120/339 neu zu betrachten.
Aufgrund der politischen Situation ist nicht davon auszugehen, dass das Gewalthilfegesetz zeitnah umgesetzt wird.
Mit dem Verein Frauen helfen Frauen werden hinsichtlich des weiteren Vorgehens und der gegebenenfalls anzupassenden Konzeption Gespräche geführt.
Aktualisierung 04.02.2025:
Am 31.01.2025 hat der Bundestag hat den Entwurf für das Gewalthilfegesetz in 2./3. Lesung beschlossen.
Ziel des Gesetzes ist es, ein bedarfsgerechtes Hilfesystem bei geschlechterspezifischer und häuslicher Gewalt bereitzustellen. Den Ländern ist es dabei übertragen worden, ein Netz an ausreichenden, niedrigschwelligen und fachlichen sowie bedarfsgerechten Schutz- und Beratungsangeboten in angemessener geografischer Verteilung zur Verfügung zu stellen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht laut Entwurf ab 2032.
Die jeweiligen Einrichtungen müssen dabei mit Fachpersonal ausgestattet sein sowie über angemessen ausgestattete Räumlichkeiten verfügen und an jedem Wochentag eine 24-stündige Rufbereitschaft und eine grundsätzlich entsprechende Aufnahmebereitschaft sicherstellen. Die Vorgaben werden durch Landesrecht näher ausgestaltet. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Einrichtungen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Finanzierung. Der Bund stellt den Ländern dafür ab 2027 Mittel zur Verfügung:
2027: 112 Mio €
Für Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen durch Einrichtungen nach dem Gewalthilfegesetz sind keine Kostenbeiträge der gewaltbetroffenen Personen zu erheben. Die Inanspruchnahme darf nicht von Kostenübernahmeerklärungen abhängig gemacht werden. Auch eine nachträgliche Heranziehung der gewaltbetroffenen Personen zur Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Da die Zuständigkeit zu Ausgestaltung des Gewalthilfegesetzes auf die Länder übertragen worden ist, ist zunächst die niedersächsische Regelung, insbesondere im Hinblick auf die Aufgabenübertragung (wohin fällt die Zuständigkeit) und die Bau- und Betriebsfinanzierung abzuwarten. Auch hinsichtlich der Umsetzbarkeit des Rechtsanspruchs angesichts von Fachkräftemangel sowie der Dauer von Bauvorhaben und der knappen Ressourcen, ist abzuwarten, was das Land Niedersachsen in Umsetzung des Gewalthilfegesetzes regelt.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 80,-- aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen: sh. Antrag der SPD-Fraktion vom 26.09.2024
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