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Sachverhalt:
Die beigefügte Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Frage Nr. 1 Eine Konzession bezeichnet ein Nutzungsrecht an einem Gemeindegut, welches durch die Gebietskörperschaft, hier die Hansestadt, an einen Konzessionsnehmer befristet übertragen wird. Die Hansestadt Lüneburg schreibt die Konzessionsrechte für Gas, Strom und Wasser aus. Dem Konzessionsnehmer wird erlaubt, die Versorgungsleitungen im öffentlichen Bereich wie bspw. Straßen zu verlegen. Die Hansestadt Lüneburg steht in keinem vertraglichen Verhältnis zu den einzelnen Endkunden der jeweiligen Versorgungsleistung. Das Vertragsverhältnis besteht zwischen dem Endkunden sowie dem jeweiligen Versorger. Das Verhängen von Ausfallsperren gehört zum alltäglichen Geschäft eines jeden Versorgers.
Erläuterungen zur Beantwortung der Fragen Nr. 2 bis Nr. 7: Die Fragen wurden insbesondere durch die Avacon Gruppe beantwortet und beziehen sich auf drei Informationsquellen, die aus rechtlichen Gründen getrennt bei drei Unternehmen der Avacon-Gruppe gehalten werden: Avacon Netz GmbH (Strom und Gas), Avacon Natur GmbH (Fernwärme) und Avacon Wasser GmbH (Trinkwasser). Diese drei Geschäftsfelder unterliegen wiederum teils sehr unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen, sodass die Antworten auf der Basis der verfügbaren Informationen entlang der relevanten Gesellschaften strukturiert sind.
Die Avacon Netz GmbH erbringt in ihrer Geschäftstätigkeit als reiner Betreiber von Strom- und Gasnetzen keinen Vertrieb von Strom und Gas an Letztverbraucher. Diese Tätigkeiten werden durch den jeweiligen Energielieferanten eines Kunden wahrgenommen. Die Avacon Natur GmbH und die Avacon Wasser GmbH sind hingegen sowohl in der Rolle des Netzbetreibers als auch in der Rolle des Lieferanten tätig.
Avacon Netz GmbH Die Avacon Netz GmbH versorgt im Bereich der Stadt Lüneburg etwa 50.000 Verbrauchsstellen mit Strom und 20.000 mit Gas.
Frage Nr. 2 & Nr. 3 Als Netzbetreiber nimmt die Avacon Netz GmbH nur in sehr seltenen Fällen aus eigener Veranlassung Sperrungen von Haushalten vor. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden ist, Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung einer Messeinrichtung unberechtigt aus dem Netz entnommen wird oder störende Rückwirkungen von einem Netzanschluss auf das Netz oder andere angeschlossene Kunden ausgehen. Seit 2020 mussten von der Avacon Netz GmbH sowohl für die Sparte Strom als auch für die Sparte Gas keine vom Netzbetreiber initiierten Sperrungen im Stadtgebiet der Hansestadt Lüneburg vorgenommen werden. Üblicherweise erfolgen Sperrungen im Auftrag eines Energielieferanten. Hierzu ist die Avacon Netz GmbH als Netzbetreiber aufgrund der Vorgaben der Bundesnetzagentur sowie der gesetzlichen Vorgaben der Niederspannungs-/Niederdruckanschlussverordnung rechtlich verpflichtet. Ein eigenes Überprüfungsrecht steht als Netzbetreiber hierbei nicht zu. Die Prüfung der Sperrvoraussetzungen sowie die Androhung der Sperrung hat allein der Lieferant vorzunehmen. Lediglich wenn der Avacon Netz GmbH die Umstände bekannt sind, die eine Unzumutbarkeit der Sperrung rechtfertigen, könnte die Avacon Netz GmbH mit dem beauftragenden Lieferanten Rücksprache halten.
Frage Nr. 4 Die Avacon Netz GmbH ist in Ihrer Funktion als Netzbetreiber nicht an den Beziehungen zwischen Energieverbrauchern und -lieferanten beteiligt. Daher liegen der Avacon Netz GmbH keine Daten zu Mahnverfahren von Lieferanten gegenüber Privathaushalten für nicht bezahlte Strom- oder Gasrechnungen vor.
Frage Nr. 5 & Nr. 6) Da seitens der Avacon Netz GmbH keine netzbetreiberinitiierten Sperrungen vorgenommen wurden, waren diesbezüglich auch keine Wiederinbetriebnahmen zu veranlassen. Ein Energielieferant erteilt dem Netzbetreiber in der Regel einen Auftrag zur Wiederinbetriebnahme, sobald der Sperrgrund entfallen ist. Im Regelfall werden gesperrte Verbrauchsstellen nach feststellen des Zahlungseingangs innerhalb einer Frist von 24 Stunden wieder entsperrt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, dem die Sperrung beauftragenden Lieferanten die Kosten der Sperrung und Wiederinbetriebnahme in Rechnung zu stellen. Diese belaufen sich je nach Art der Sperrung und Wiederinbetriebnahme im Jahr 2024 im Mittel auf 150,00 € brutto. Welche Kosten der Lieferant seinem Kunden sodann für die Sperrung in Rechnung stellt, ist uns nicht bekannt.
Frage Nr. 7 Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der vorherigen Fragen verwiesen. Ferner bittet die Avacon Gruppe um Verständnis, dass mit Rücksicht auf die Kunden hierzu keine näheren Daten zur Verfügung gestellt werden können.
Die Avacon Natur GmbH beliefert im Bereich der Hansestadt Lüneburg etwa 1.130 Verbrauchsstellen, die nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) abgerechnet werden.
Frage Nr. 2 & Nr. 3 Eine Sperrandrohung erfolgt nach zweimaliger Mahnung eines säumigen Kunden. Im Jahr 2022 wurden fünf Sperrandrohungen versandt, davon wurden zwei Kunden gesperrt und auch entsperrt. Im Jahr 2023 wurden keine Sperrandrohungen verschickt und entsprechend auch keine Verbrauchsstellen gesperrt. Im Jahr 2024 wurden 18 Sperrandrohungen versandt. Dies entspricht 1,59 % der versorgten Abnahmestellen. Bislang wurden im Jahr 2024 noch keine Sperrungen durchgeführt.
Frage Nr. 4 Privatkunden erhalten einmal jährlich eine Jahresverbrauchsabrechnung. Kunden, die offene Rechnungs- oder Abschlagsbeträge größer 20 € haben, erhalten eine Mahnung. Es wird dabei ein zweistufiges Mahnverfahren durchgeführt. Führt dies nicht zum Erfolg, werden die Rechnungen an das gerichtliche Mahnverfahren abgegeben. Im Jahr 2022 erfolgten 88 gerichtliche Mahnverfahren, dies entspricht 7,79 % der Kunden. Im Jahr 2023 erfolgten 63 gerichtliche Mahnverfahren, dies entsprich 5,57 % der Kunden. Im Jahr 2024 erfolgten 52 gerichtliche Mahnverfahren, dies entspricht 4,6 % der Kunden.
Frage Nr. 5 & Nr. 6 Es wurden weder Sperrungen noch Entsperrungen vorgenommen. Grundsätzlich werden für die Sperrung 90,41€ und für die Wiederinbetriebnahme 107,59 € fällig.
Frage Nr. 7 Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der vorherigen Fragen verwiesen. Ferner bittet die Avacon Gruppe um Verständnis, dass mit Rücksicht auf die Kunden hierzu keine näheren Daten zur Verfügung gestellt werden können.
Avacon Wasser GmbH Die Avacon Wasser versorgt im Bereich der Stadt Lüneburg ca. 18.400 Abnahmestellen auf Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Diese Verordnung regelt die allgemeinen Bedingungen, unter denen die Versorgung von Haushalten und Unternehmen mit Wasser durch die Wasserversorgungsunternehmen erfolgt.
Frage Nr. 2 Eine Sperrandrohung erfolgt nach zweimaliger Zahlungsaufforderung eines säumigen Kunden bei einer offenen Forderung größer 150 €. Im Jahr 2023 erfolgte in 207 Fällen eine Sperrandrohung, dies entspricht 1,13% der Kunden. Im Jahr 2024 erfolgten bislang lediglich 64 Sperrandrohungen, dies entspricht 0,35 % der Kunden.
Frage Nr. 3 Kommt es trotz Sperrandrohung innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen nicht zum Ausgleich der offenen Forderung, wird für die Verbrauchsstelle ein Sperrauftrag veranlasst. Im Jahr 2023 erfolgten lediglich 30 Sperrungen, dies entspricht 0,16% der Kunden. Im Jahr 2024 erfolgten bislang 36 Sperrungen, dies entspricht 0,2% der Kunden.
Frage Nr. 4 Wasserkunden erhalten einmal jährlich eine Jahresverbrauchsabrechnung. Mahnungen als Zahlungsaufforderungen erfolgen in einem monatlichen Rhythmus. Kunden mit offenen Rechnungsbeträgen erhalten dann jeweils eine Zahlungsaufforderung. Sofern zwei Zahlungsaufforderungen nicht zum Ausgleich der Forderungen führen und auch Sperrversuche scheitern, werden diese in das gerichtliche Mahnverfahren überführt. Im Jahr 2023 erfolgten 33 gerichtliche Mahnverfahren, dies entspricht 0,18 % der Kunden. Im Jahr 2024 erfolgten bislang 38 gerichtliche Mahnverfahren, dies entsprich 0,21 % der Kunden.
Frage Nr. 5 Im Regelfall werden gesperrte Verbrauchsstellen nach Feststellen des Zahlungseingangs innerhalb einer Frist von 24 Stunden wieder entsperrt. Mit Kunden, die sich auf Grund einer Sperrung melden und Zahlungsschwierigkeiten angeben, werden ggf. Ratenzahlungen vereinbart, die es Kunden ermöglichen, ihre Wasserrechnungen in mehreren Teilbeträgen zu begleichen. Dies kann besonders hilfreich sein, wenn eine hohe Rechnung auf einmal schwer zu bezahlen ist. Auch in diesen Fällen erfolgt eine Entsperrung innerhalb von 24 Stunden.
Frage Nr. 6 Die Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung werden jeweils nach tatsächlichem Aufwand berechnet, mindestens jedoch pro Anfahrt mit je 46,01 €.
Frage Nr. 7 Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der vorherigen Fragen verwiesen. Ferner bittet die Avacon Gruppe um Verständnis, dass mit Rücksicht auf die Kunden hierzu keine näheren Daten zur Verfügung gestellt werden können.
Als Unternehmen in der öffentlichen Daseinsvorsorge sieht sich die Avacon Gruppe selbstverständlich stets in der Pflicht, ihre Kundinnen und Kunden zuverlässig zu versorgen und auch bei individuellen Zahlungsschwierigkeiten Lösungswege aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund sind Mahnungen - und im weiteren Verlauf ggf. Sperrungen - auch für die Avacon Gruppe immer ein ausgesprochen bedauerliches Instrument, das zudem strengen rechtlichen Auflagen unterliegt. Nach dem Dafürhalten zeigt das oben dargestellte Bild daher einen ausgesprochen verantwortungsbewussten Einsatz dieser Instrumente dar.
B) Entwicklung übernommener Kosten; zu den Fragen 8-11:
Sozialamt und Jobcenter verwenden für Ihre Leistungssachbearbeitung verschiedene EDV-Fachverfahren. Auf die Daten des Jobcenters hat die Hansestadt keinen Zugriff.
Auf Nachfrage am 18.09.2024 teilt das Jobcenter am 19.09.2024 mit: „Diese Abfragen werden bei uns statistisch nicht abgebildet und daher können wir das leider nicht auswerten.“
Auch mit dem Fachverfahren der Hansestadt lässt sich nicht auswerten, wie oft in den Jahren 2023 und 2024 Nachforderungen für Energiekosten (Gas, Fernwärme, Strom) und Wasser übernommen wurden.
Im Regelfall, außer bei mietvertraglich vereinbarten Pauschalmieten, erhalten leistungsbeziehende Mieter:innen jährlich ihre Heiz- und Betriebskostenabrechnung, die sie dann dem Sozialamt zwecks Übernahme vorlegen. Betriebskosten einschließlich Wasser werden, sofern sie umlagefähig und angemessen sind, grundsätzlich übernommen. Heizkosten werden auf Angemessenheit überprüft und ebenfalls übernommen. Im Rahmen der Übernahme findet keine Dokumentation zum Energieträger statt. Ablehnungen werden ebenfalls nicht statistisch erhoben.
Frage Nr. 8 + 9 Systemseitig ist eine Teilabfrage von Heiz- und Betriebskostennachzahlungen möglich. Die u. a. Zahlen und Beträge beziehen sich somit nicht nur auf die angefragten Energieträger und Wasser beziehen, sondern auf alle Heiz- und Betriebskosten. Nicht enthalten ist ein Teil eines über mehrere tausend Datensätze zählenden Bestandes, der händisch ausgewertet werden müsste. Auch lässt die Anzahl der u. a. Fälle keine Rückschlüsse auf die Anzahl der eingegangenen Anträge zu.
Zudem wurden Stromrückstände übernommen:
Frage Nr. 10 Ablehnungen bzw. nicht genehmigte Anträge werden wie bereits oben ausgeführt nicht statistisch dokumentiert. Die Frage kann daher nicht beantwortet werden.
Frage Nr. 11 Die Abfrage, wie oft Beratungsangebote explizit aufgrund stark gestiegener Energiepreise in Anspruch genommen wurden, konnte keine der angefragten Institutionen beantworten. Daher wurde die Abfrage erweitert und abgefragt, wie oft Beratungsangebote zum Thema Miete/Heiz- und Betriebskosten wahrgenommen wurden, da dies regelmäßig mit gestiegenen Energiepreisen einhergeht. Darüber hinaus wurden die Ausleihen der Spar-Boxen der Ratsbücherei[1] abgefragt. Für die Jahre 2023 und 2024, Stand 38./39. KW 2024, wurden entsprechende Beratungsangebote in folgender Häufigkeit wahrgenommen:
Frage Nr. 12 Es ist beabsichtigt eine weitere Informationsveranstaltung zum Thema Fernwärme durchzuführen, ein konkreter Termin steht aber noch nicht fest.
Frage Nr. 13 Die Verwaltung erachtet die Einführung einer kontinuierlichen Sozialberichterstattung in der Hansestadt Lüneburg grundsätzlich für sinnvoll. Zuletzt wurde hierzu in der Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschuss am 06.05.2021 berichtet und verdeutlicht, dass es hierzu einer zusätzlichen Personalstelle bedarf. Diese Stelle ist bislang nicht in der Stellenplanung für die kommenden Jahre berücksichtigt.
Sozialberichterstattung wird verstanden als die regelmäßige Beobachtung der Entwicklung der sozialen Lage der Bevölkerung, der sozialen Ungleichheit und der unterschiedlichen Teilhabechancen in der Kommune, die als Grundlage für strategische, auf Prävention ausgerichtete Planungen und Entscheidungen dienen kann. Sie stellt eine verdichtete Datenbasis bereit, die Impulse für lokale Auseinandersetzung um Ziele und Handlungsstrategien setzt. Eine effektive Sozialberichterstattung muss in Verwaltungsabläufe eingebunden sein. Bislang fehlt es der Verwaltung an personeller, organisatorischer und technischer Infrastruktur um Datenquellen zu erschließen, zu analysieren und in Berichtsform zu verdichten.
Für eine fundierte Sachkostenkalkulation liegen aktuell keine Orientierung gebenden Angebote vor. Die Anschaffung einer Fachsoftware für die Sozialberichterstattung würde vermutlich im mittleren zweistelligen Bereich liegen. Hinzu kommen Kosten für kontinuierliche Updates und Pflege. Weiterhin sind Haushaltsmittel für Print-Veröffentlichungen und Veranstaltungen vorzusehen.
[1] Neben den Spar-Boxen in der Ratsbücherei hält die Jugendbücherei noch einige Spiele und Baukästen vor, um das Thema Energie schon Kindern nahe zu bringen. [2] Die folgenden Angaben beziehen sich nur auf das ‚Haus der Kirche‘, An den Reeperbahnen 1, 21335 Lüneburg (Sozialberatung und Guter Nachbar). [3] Ab 05/2024 wurden Beratungsanfragen an die AWO soziale Mieterberatung teilweise weitergeleitet, da die Bearbeitung aller Beratungsanfragen personell nicht leistbar war. Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
x Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 243,-- aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen: Anfrage Energiesperren in Lüneburg
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