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Sachverhalt: Sh. Anfrage der AfD-Fraktion zum Thema „Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr bei den Lüneburger Kleingartenvereinen“
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Urteil vom 30.01.2017, 9 LB 194/16, die Straßenreinigungsgebührensatzung einer niedersächsischen Stadt für unwirksam erklärt, da der in der Satzung ausgestaltete Gebührenmaßstab sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei (Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
Da auch die Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lüneburg gleiche oder ähnliche Regelungen enthielt, ergab sich die Notwendigkeit für eine Änderung der Satzung.
Im Rahmen der Umstellung auf den neuen Maßstab wurden zuerst die bereits zahlenden Grundstückseigentümer übergeleitet. Daraufhin folgten die Hinterlieger, Mehrfachanlieger, Sonderformen und die Grundstücke, welche bislang noch nicht zu Straßengebühren herangezogen wurden.
zu Nr. 1 Sämtliche Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet der Hansestadt Lüneburg, welche an einer zu reinigenden Straße anliegen (Anlieger) oder durch sie erschlossen werden (Hinterlieger), werden zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren herangezogen. Durch den Quadratwurzelmaßstab, der seit den 01.01.2018 in Lüneburg gilt, wird sichergestellt, dass die Eigentümer aller Grundstücke, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme der Straßenreinigung und unter Beachtung des allg. Gleichheitssatzes veranlagt werden.
Der Umfang der Inanspruchnahme bzw. die tatsächliche Straßenreinigungsgebühr setzt sich gem. § 4 der Satzung aus zwei Teilen zusammen, den Berechnungsfaktor sowie der Reinigungsklasse der zu reinigenden Straße. Bei Grundstücken, die an mehreren, verschiedenen Straßen anliegen, werden alle Straßen zur Berechnung herangezogen.
Im Stadtgebiet der Hansestadt Lüneburg werden vier Reinigungsklassen mit entsprechender Gebühr veranlagt:
Die Gebührenanpassung zum 01.01.2023 wurde dahingehend durchgeführt, dass der gesetzliche normierte Winterdienst aufgrund aktueller Rechtsprechung in Gänze durch die Hansestadt Lüneburg zu tragen ist.
Gebührenpflichtige sind vorliegend nicht die Kleingartenvereine, sondern die Eigentümer der Grundstücke, und zwar die Hansestadt Lüneburg selbst, die Hospitalstiftungen, das Land und private Dritte.
Die einzelnen Vereine haben die Flächen vom Eigentümer gepachtet. Ob die Grundstückseigentümer als Gebührenpflichtige die Straßenreinigungsgebühr an ihre Pächter weiterbelasten, hängt von den individuellen, privatrechtlich ausgestalteten Pachtverträgen mit den Kleingartenvereinen ab.
Die Eigentümer der Kleingartengrundstücke werden zum weit überwiegenden Teil seit 2019 zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen. Hierbei werden die regulären Gebührensätze angewendet.
zu Nr. 2 Wie bereits zu Nr. 1 dargelegt, wurden an die Kleingartenvereine keine Bescheide gerichtet. Es mag aber zutreffen, dass die Grundstückseigentümer als Gebührenpflichtige die Straßenreinigungsgebühr (auch für zurückliegende Jahre) an ihre Pächter weiterbelastet haben.
Hervorzuheben ist, dass in 2023 das aktuelle Jahr festgesetzt (rd. 9.405 €) und für die Jahre 2019 bis 2022 (rd. 74.317 €) nachgefordert wurden. Einige betroffene Grundstückseigentümer wurden bereits in 2022 zur Straßenreinigungsgebühr herangezogen. Insgesamt wurden gegenüber den Grundstückseigentümern rd. 83.722 € an Straßenreinigungsgebühren erhoben.
Der Kleingärtner-Bezirksverband wurde vor Erhebung der Straßenreinigungsgebühren in 2023 durch die Hansestadt Lüneburg persönlich informiert.
zu Nr. 3 Eine Stundung der Straßenreinigungsgebühren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und kann auch nur dem Gebührenpflichtigen, also dem Grundstückseigentümer, gegenüber gewährt werden. In welchem Maße der Grundstückseigentümer eine gewährte Stundung an die jeweiligen Pächter weitergibt, bleibt im Ermessen des Grundstückseigentümers.
zu Nr. 4 Gem. § 5 Abs. 3 des Nds. Kommunalenabgabengesetzes (NKAG) „können soziale Gesichtspunkte bei der Gebührenbemessung und bei der Festlegung der Gebührensätze, auch zugunsten bestimmter Gruppen von Gebührenpflichtigen, berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang und für die Straßenreinigung.“
Eine Vergünstigung der Straßenreinigung gegenüber den Kleingärtnervereinen ist durch das NKAG bereits ausgeschlossen. Zumal der Gebührenpflichtige der Grundstückseigentümer ist. Eine Vergünstigung würde entsprechend dem Grundstückseigentümer zu Gute kommen.
zu Nr. 5 Die Hansestadt Lüneburg erhebt unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Gebührensatzung und einer Gesamtfläche von Kleingärtnervereinen von rd. 1,4 Mio. m² Straßenreinigungsgebühren in Höhe von rd. 9.405 € je Jahr. Insgesamt plant die Hansestadt Lüneburg Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 904.200 € zu erheben.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
x Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 162 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: keine c) an Folgekosten: keine d) Haushaltsrechtlich gesichert: Keine HHMittel erforderlich Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Straßenreinigungsgebühren HHAnsatz 2024 i.H.v. 904.200 €
Anlagen: Sh. Anfrage der AfD-Fraktion vom 20.08.2024
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