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Sachverhalt:
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie[1] und soll der durch Einwegprodukte entstehende Vermüllung von Städten, Landschaften und Gewässern entgegenwirken. Ziel der EU-Richtlinie ist der sparsame Einsatz von Rohstoffen und die Auswirkung bestimmter Kunststoffe auf die Umwelt zu mindern. Der Konsum von Einwegprodukten aus Kunststoff und die Folgen durch das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt sollen durch verschiedene Maßnahmen verringert werden. Dieses kann durch Verbrauchsminderung, Verbote, Vorgaben zur Produktgestaltung, Kennzeichnungspflichten und auch eine erweiterte Herstellerverantwortung geschehen.
Um auch die Hersteller in die Verantwortung zu nehmen, ist das Einwegkunststofffondsgesetz der letzte Baustein zur Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie. Ziel ist das achtlose Wegwerfen von Plastikabfällen in die Umwelt zu begrenzen und die Ressource „Kunststoff“ grundsätzlich nachhaltiger zu bewirtschaften. Mit der Regelung werden nach dem Verursacherprinzip die Hersteller dieser kunststoffhaltigen Einwegprodukte mit in die Mitverantwortung genommen. Sie sollen die Kosten für Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen decken.
Es ist praktisch eine Sonderabgabepflicht. Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten werden in die Verantwortung genommen, indem sie für diese Produkte eine entsprechende Abgabe in einen speziellen Fonds einzahlen.
Grundlage für eine Erstattung aus dem Fonds ist das EWKFondsG. Anspruchsberechtigt ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder sonstige anspruchsberechtigte juristische Personen (z.B. Körperschaften des öffentlichen Rechts).
Über die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV), welche zum 01.01.2024 in Kraft getreten ist, werden die Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe der Hersteller und das Punktesystem für die Einwegkunststoffabgabe geregelt.
Entsprechend § 3 EWKFondsV gelten folgende Punktzahlen:
Die Abwicklung des Systems erfolgt über die digitale Plattform „DIVID“ (lat. dividere trennen, spalten).
Eine Auszahlung erfolgt per Leistungsbescheid. Die Höhe der Auszahlung ist punktwertabhängig.
Voraussetzung für einen Antrag eines Anspruchsberechtigten ist zunächst eine Registrierung. Dazu ist im ersten Schritt eine Accounterstellung notwendig. Diese kann seit dem 01.06.2024 über das Portal „DIVID“ erfolgen und wurde für die Hansestadt Lüneburg bereits durchgeführt. Nach der erfolgreichen Accounterstellung ist eine Registrierung notwendig, welche seit dem 01.08.2024 möglich ist. Die Registrierung für die Hansestadt Lüneburg ist aufgrund ausstehender Daten noch nicht abgeschlossen.
Die Leistungsmeldung der Anspruchsberechtigten für tatsächlich durchgeführte Leistungen im Jahr 2024 kann im Zeitraum vom 01.01.- 15.05.2025 erfolgen.
Für die Leistungserbringung gegenüber der Hansestadt Lüneburg ist die Abwasser, Grün und Lüneburger Service GmbH (AGL) aufgrund des geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages zuständig. Diese wird die für die Antragstellung erforderlichen Daten, entsprechend der jeweiligen Leistungskategorien, der Hansestadt Lüneburg zur Verfügung stellen.
Ab Herbst 2025 werden durch die Hersteller erste Einzahlungen in den Fonds erfolgen und gleichzeitig eine Auszahlung an die Anspruchsberechtigten.
Eine Mittelverwendung ist vielfältig einsetzbar:
- Ausweitung der Leistungen mit direktem Bezug zur Sauberkeit der Stadt (z.B. Reinigungsintervalle, Papierkorbanzahl...) - Gemeinsame Umweltbildungsprojekte - Entlastung der Gebührenzahler - Sensibilisierungsmaßnahen (z.B. Öffentlichkeitsarbeit) - Bekämpfung illegaler Ablagerungen
Eine Evaluierung des EWKFondsG ist für 2027 vorgesehen und daher kann für die Hansestadt Lüneburg zurzeit noch keine finanzielle Auswirkung prognostiziert werden.
[1] Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 78,-€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja X Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 31000 / 31060 Produkt / Kostenträger: 537001 / 53710102 Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: noch nicht prognostizierbar
Anlagen:
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