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Vorlage - VO/11429/24  

 
 
Betreff: Umsetzung des Einwegkunststofffonds in der Hansestadt Lüneburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Frau Allerheiligen
Federführend:Bereich 31 - Umwelt Beteiligt:DEZERNAT III
Bearbeiter/-in: Allerheiligen, Sandra  03 - Steuerung und Service
   Fachbereich 3b - Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Umwelt und Mobilität
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten Kenntnisnahme
18.09.2024 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten (Dez: III) zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie[1] und soll der durch Einwegprodukte entstehende Vermüllung von Städten, Landschaften und Gewässern entgegenwirken. Ziel der EU-Richtlinie ist der sparsame Einsatz von Rohstoffen und die Auswirkung bestimmter Kunststoffe auf die Umwelt zu mindern. Der Konsum von Einwegprodukten aus Kunststoff und die Folgen durch das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt sollen durch verschiedene Maßnahmen verringert werden. Dieses kann durch Verbrauchsminderung, Verbote, Vorgaben zur Produktgestaltung, Kennzeichnungspflichten und auch eine erweiterte Herstellerverantwortung geschehen.

 

Um auch die Hersteller in die Verantwortung zu nehmen, ist das Einwegkunststofffondsgesetz der letzte Baustein zur Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie. Ziel ist das achtlose Wegwerfen von Plastikabfällen in die Umwelt zu begrenzen und die Ressource „Kunststoff“ grundsätzlich nachhaltiger zu bewirtschaften. Mit der Regelung werden nach dem Verursacherprinzip die Hersteller dieser kunststoffhaltigen Einwegprodukte mit in die Mitverantwortung genommen. Sie sollen die Kosten für Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen decken.

 

Es ist praktisch eine Sonderabgabepflicht. Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten werden in die Verantwortung genommen, indem sie r diese Produkte eine entsprechende Abgabe in einen speziellen Fonds einzahlen.

 

Grundlage für eine Erstattung aus dem Fonds ist das EWKFondsG. Anspruchsberechtigt ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder sonstige anspruchsberechtigte juristische Personen (z.B. Körperschaften des öffentlichen Rechts).

 

Über die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV), welche zum 01.01.2024 in Kraft getreten ist, werden die Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe der Hersteller und das Punktesystem für die Einwegkunststoffabgabe geregelt.

 

Entsprechend § 3 EWKFondsV gelten folgende Punktzahlen:

 

Die Abwicklung des Systems erfolgt über die digitale Plattform „DIVID“ (lat. dividere trennen, spalten).

 

Eine Auszahlung erfolgt per Leistungsbescheid. Die Höhe der Auszahlung ist punktwertabhängig.

 

Voraussetzung für einen Antrag eines Anspruchsberechtigten ist zunächst eine Registrierung. Dazu ist im ersten Schritt eine Accounterstellung notwendig. Diese kann seit dem 01.06.2024 über das Portal „DIVID“ erfolgen und wurder die Hansestadt neburg bereits durchgeführt. Nach der erfolgreichen Accounterstellung ist eine Registrierung notwendig, welche seit dem 01.08.2024glich ist. Die Registrierung r die Hansestadt Lüneburg ist aufgrund ausstehender Daten noch nicht abgeschlossen.

 

Die Leistungsmeldung der Anspruchsberechtigten für tatsächlich durchgeführte Leistungen im Jahr 2024 kann im Zeitraum vom 01.01.- 15.05.2025 erfolgen.

 

r die Leistungserbringung gegenüber der Hansestadt Lüneburg ist die Abwasser, Grün und Lüneburger Service GmbH (AGL) aufgrund des geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages zuständig. Diese wird die für die Antragstellung erforderlichen Daten, entsprechend der jeweiligen Leistungskategorien, der Hansestadt Lüneburg zur Verfügung stellen.

 

Ab Herbst 2025 werden durch die Hersteller erste Einzahlungen in den Fonds erfolgen und gleichzeitig eine Auszahlung an die Anspruchsberechtigten.

 

Eine Mittelverwendung ist vielfältig einsetzbar:

 

- Ausweitung der Leistungen mit direktem Bezug zur Sauberkeit der Stadt (z.B. Reinigungsintervalle, Papierkorbanzahl...)

- Gemeinsame Umweltbildungsprojekte

- Entlastung der Gebührenzahler

- Sensibilisierungsmaßnahen (z.B. Öffentlichkeitsarbeit)

- Bekämpfung illegaler Ablagerungen

 

Eine Evaluierung des EWKFondsG ist r 2027 vorgesehen und daher kann für die Hansestadt Lüneburg zurzeit noch keine finanzielle Auswirkung prognostiziert werden.

 


[1] Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

+

Ziel ist ein sparsamer Einsatz von Rohstoffen und eine Minderung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffe auf die Umwelt.

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

 Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

 Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage: 78,-€

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja X

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 31000 / 31060 

 Produkt / Kostenträger: 537001 / 53710102

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen: noch nicht prognostizierbar

 

 

 

Anlagen: