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Vorlage - VO/11396/24  

 
 
Betreff: Antrag "Straßenausbaubeitragssatzung ersatzlos streichen" (Antrag der FDP-Fraktion vom 30.07.2024, eingegangen am 30.07.2024)
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag
Verfasser:Frau Hesebeck
Federführend:DEZERNAT VI Beteiligt:Bereich 71 - Controlling und Service
Bearbeiter/-in: Hesebeck, Uta  DEZERNAT II
   Bereich 20 - Kämmerei, Stadtkasse und Stiftungen
   Bereich 22 - Betriebswirtschaft und Beteiligungsverwaltung, Controlling
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
20.08.2024 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
29.10.2024 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
22.08.2024 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg geändert beschlossen   
Ausschuss für Finanzen und Interne Services Vorberatung
24.09.2024 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Interne Services abgelehnt   
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
30.10.2024 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg    
28.11.2024 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg      

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Die FDP-Fraktion hat den beigefügten Antrag auf Streichen der Straßenausbaubeitragssatzung gestellt.

 

Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung:

 

Die Hansestadt Lüneburg weist sowohl im aktuellen Haushaltsjahr als auch in der Finanzplanung jährlich einen defizitären Haushalt aus und befindet sich entsprechend im Haushaltssicherungskonzept. Bei der derzeitigen Finanzlage der Hansestadt Lüneburg würde die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung dazu führen, dass die wegfallenden Einzahlungen durch die Aufnahme höherer Kredite ausgeglichen werden müssten. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kommunalaufsicht der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nicht ohne eine entsprechende Kompensation zustimmen wird.

 

Ein Antrag auf „Abschaffung der Straßenausbaubeitragssatzung“ war bereits Inhalt eines Antrages der CDU-Fraktion vom 12.02.2019 in Vorlage VO/8289/19. Die seinerzeit abgegebene Stellungnahme hat nach wie vor Bestand:

 

Die Straßenausbaubeiträge werden auf der Grundlage der Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung des Straßenausbaubeitrags (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 17.12.1992 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 02.07.2003 erhoben.

Die Satzung wurde auf der Grundlage der Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung und § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) beschlossen. Die Norm stellte und stellt auch heute noch den Erlass einer Ausbaubeitragssatzung in das Ermessen der Kommunen. Die dort vormals verankerte Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bestand zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Satzung nicht mehr. Aufgrund der auch damals schon angespannten Haushaltslage forderte die Kommunalaufsicht den Erlass, um zulässige Einnahmequellen zu sichern.

 

Da die Satzung bisher nicht aufgehoben wurde, ist sie entsprechend anzuwenden.

In den letzten Jahren wurden zwar zum Teil umfangreiche Sanierungsmaßnahmen (z. B. Fahrbahndeckenerneuerung) durchgeführt, diese haben aber nicht von Art und Umfang her die Beitragspflicht ausgelöst.

Das Entstehen einer Beitragspflicht regelt § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung der Hansestadt Lüneburg. Danach erhebt die Stadt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze von den Eigentümern/Erbbauberechtigten der Grundstücke, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.

r laufende Unterhaltungsmaßnahmen und Instandsetzungen werden keine Beiträge erhoben. Die Abgrenzung von Unterhaltung und Instandsetzung von einer beitragspflichtigen Maßnahme wird durch Richterrecht bestimmt, d.h. durch erlassene Gerichtsurteile zu diesem Thema. So muss z.B. eine Straße grundsätzlich auf ganzer Länge und in ganzer Breite ausgebaut werden. Bei Erneuerung einer Fahrbahndecke entsteht die Beitragspflicht, wenn die Arbeiten die Erneuerung der einzelnen Schichten umfassen und nicht nur die obere Verschleißschicht betreffen.

 

Die letzten beitragspflichtigen Maßnahmen wurden in den Jahren 2016 mit dem Ausbau der Großen Bäckerstraße und im Jahr 2018 mit dem Ausbau der Bardowicker Straße durchgeführt. Für die Hansestadt kann, abhängig von der Art der Straße, ein Eigenanteil an dem beitragspflichtigen Aufwand von bis zu 65 % entstehen.

 

r die erstmalige Herstellung einer zum Ausbau bestimmten Straße werden Erschließungsbeiträge nach den §§ 125 BauGB erhoben. Ist eine Straße verschlissen und muss erneuert werden, können die Gemeinden einen Anteil der Kosten auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer Satzung auf die bevorteilten Grundstücke umlegen und als Beiträge von den Grundstückseigentümern/Erbbauberechtigten erheben. Eine Abwälzung der Straßenausbaubeiträge auf etwaige Mieter ist nicht zulässig.

 

Auswirkung auf den Haushalt

Ohne Straßenausbaubeitragssatzung kann die Hansestadt bei beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen die Bürger nicht mehr zu einer Kostenbeteiligung heranziehen. Diese liegen bei Anliegerstraßen bei 65 %, bei verkehrsberuhigten Bereichen bei 55 % und in Fußngerzonen bei 50 %. Bei Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr und bei Durchgangsstraßen liegen die Anteile zwischen 25 % und 45 %.

Die Hansestadt Lüneburg verzichtet auf eine mögliche Einnahmequelle zur Aufrechterhaltung ihres Verkehrswegesystems.

 

Als Alternative zu den einmaligen Beiträgen gibt es die Möglichkeit wiederkehrende Beiträge zu erheben. Hierzu muss die Gemeinde ihre Straßen, die in einem funktionellen Zusammenhang stehen in Abrechnungsgebieten zusammenfassen. Für die jeweiligen Abrechnungsgebiete müssen voraussichtlich entstehende Kosten für die Ausbaumaßnahmen kalkuliert und jährlich überprüft werden. Diese Kosten werden dann hrlich wiederkehrend von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke per Bescheid erhoben.

 

Die Möglichkeit der Erhebung wiederkehrender Beiträge wird in Niedersachsen nur von einigen kleineren Gemeinden angewendet. Das Verfahren erfordert für eine Stadt in der Größe Lüneburgs einen deutlichen höheren Personalbedarf als er bei Erhebung von Ausbaubeiträgen notwendig ist. Ferner gibt es im Zusammenhang mit der Bildung der Abrechnungsgebiete noch große Rechtsunsicherheiten, so dass eine Einführung von Seiten der Verwaltung kritisch gesehen wird.

 

Eine weitere Möglichkeit ist die Erhöhung der Grundsteuer. Die Einnahme ist aber nicht zweckgebunden und muss nicht für die Unterhaltung von Straßen verwendet werden. Außerdem gehört die Grundsteuer gem. § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung zu den auf Mieter abwälzbaren Betriebskosten. Jede Erhöhung der Grundsteuer zur anteiligen Finanzierung der gemeindlichen Straßenbaukosten führt zu einer entsprechenden Steigerung der Mietnebenkosten.

 

 

 

Ergänzung:

Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat den Antrag in seiner Sitzung am 22.08.2024 zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Finanzen und Interne Services verwiesen.

 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

 Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder

X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage:    33 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. 300 €

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:  nicht relevant

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

Antrag „Straßenausbaubeitragssatzung abschaffen“

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Straßenausbaubeitragssatzung abschaffen (122 KB)