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Sachverhalt:
Die FDP-Fraktion hat den beigefügten Antrag auf Streichen der Straßenausbaubeitragssatzung gestellt.
Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung:
Die Hansestadt Lüneburg weist sowohl im aktuellen Haushaltsjahr als auch in der Finanzplanung jährlich einen defizitären Haushalt aus und befindet sich entsprechend im Haushaltssicherungskonzept. Bei der derzeitigen Finanzlage der Hansestadt Lüneburg würde die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung dazu führen, dass die wegfallenden Einzahlungen durch die Aufnahme höherer Kredite ausgeglichen werden müssten. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kommunalaufsicht der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nicht ohne eine entsprechende Kompensation zustimmen wird.
Ein Antrag auf „Abschaffung der Straßenausbaubeitragssatzung“ war bereits Inhalt eines Antrages der CDU-Fraktion vom 12.02.2019 in Vorlage VO/8289/19. Die seinerzeit abgegebene Stellungnahme hat nach wie vor Bestand:
„Die Straßenausbaubeiträge werden auf der Grundlage der Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung des Straßenausbaubeitrags (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 17.12.1992 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 02.07.2003 erhoben. Die Satzung wurde auf der Grundlage der Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung und § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) beschlossen. Die Norm stellte und stellt auch heute noch den Erlass einer Ausbaubeitragssatzung in das Ermessen der Kommunen. Die dort vormals verankerte Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bestand zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Satzung nicht mehr. Aufgrund der auch damals schon angespannten Haushaltslage forderte die Kommunalaufsicht den Erlass, um zulässige Einnahmequellen zu sichern.
Da die Satzung bisher nicht aufgehoben wurde, ist sie entsprechend anzuwenden. In den letzten Jahren wurden zwar zum Teil umfangreiche Sanierungsmaßnahmen (z. B. Fahrbahndeckenerneuerung) durchgeführt, diese haben aber nicht von Art und Umfang her die Beitragspflicht ausgelöst. Das Entstehen einer Beitragspflicht regelt § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung der Hansestadt Lüneburg. Danach erhebt die Stadt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze von den Eigentümern/Erbbauberechtigten der Grundstücke, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. Für laufende Unterhaltungsmaßnahmen und Instandsetzungen werden keine Beiträge erhoben. Die Abgrenzung von Unterhaltung und Instandsetzung von einer beitragspflichtigen Maßnahme wird durch Richterrecht bestimmt, d.h. durch erlassene Gerichtsurteile zu diesem Thema. So muss z.B. eine Straße grundsätzlich auf ganzer Länge und in ganzer Breite ausgebaut werden. Bei Erneuerung einer Fahrbahndecke entsteht die Beitragspflicht, wenn die Arbeiten die Erneuerung der einzelnen Schichten umfassen und nicht nur die obere Verschleißschicht betreffen.
Die letzten beitragspflichtigen Maßnahmen wurden in den Jahren 2016 mit dem Ausbau der Großen Bäckerstraße und im Jahr 2018 mit dem Ausbau der Bardowicker Straße durchgeführt. Für die Hansestadt kann, abhängig von der Art der Straße, ein Eigenanteil an dem beitragspflichtigen Aufwand von bis zu 65 % entstehen.
Für die erstmalige Herstellung einer zum Ausbau bestimmten Straße werden Erschließungsbeiträge nach den §§ 125 BauGB erhoben. Ist eine Straße verschlissen und muss erneuert werden, können die Gemeinden einen Anteil der Kosten auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer Satzung auf die bevorteilten Grundstücke umlegen und als Beiträge von den Grundstückseigentümern/Erbbauberechtigten erheben. Eine Abwälzung der Straßenausbaubeiträge auf etwaige Mieter ist nicht zulässig.
Auswirkung auf den Haushalt Ohne Straßenausbaubeitragssatzung kann die Hansestadt bei beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen die Bürger nicht mehr zu einer Kostenbeteiligung heranziehen. Diese liegen bei Anliegerstraßen bei 65 %, bei verkehrsberuhigten Bereichen bei 55 % und in Fußgängerzonen bei 50 %. Bei Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr und bei Durchgangsstraßen liegen die Anteile zwischen 25 % und 45 %. Die Hansestadt Lüneburg verzichtet auf eine mögliche Einnahmequelle zur Aufrechterhaltung ihres Verkehrswegesystems.
Als Alternative zu den einmaligen Beiträgen gibt es die Möglichkeit wiederkehrende Beiträge zu erheben. Hierzu muss die Gemeinde ihre Straßen, die in einem funktionellen Zusammenhang stehen in Abrechnungsgebieten zusammenfassen. Für die jeweiligen Abrechnungsgebiete müssen voraussichtlich entstehende Kosten für die Ausbaumaßnahmen kalkuliert und jährlich überprüft werden. Diese Kosten werden dann jährlich wiederkehrend von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke per Bescheid erhoben.
Die Möglichkeit der Erhebung wiederkehrender Beiträge wird in Niedersachsen nur von einigen kleineren Gemeinden angewendet. Das Verfahren erfordert für eine Stadt in der Größe Lüneburgs einen deutlichen höheren Personalbedarf als er bei Erhebung von Ausbaubeiträgen notwendig ist. Ferner gibt es im Zusammenhang mit der Bildung der Abrechnungsgebiete noch große Rechtsunsicherheiten, so dass eine Einführung von Seiten der Verwaltung kritisch gesehen wird.
Eine weitere Möglichkeit ist die Erhöhung der Grundsteuer. Die Einnahme ist aber nicht zweckgebunden und muss nicht für die Unterhaltung von Straßen verwendet werden. Außerdem gehört die Grundsteuer gem. § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung zu den auf Mieter abwälzbaren Betriebskosten. Jede Erhöhung der Grundsteuer zur anteiligen Finanzierung der gemeindlichen Straßenbaukosten führt zu einer entsprechenden Steigerung der Mietnebenkosten.“
Ergänzung: Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat den Antrag in seiner Sitzung am 22.08.2024 zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Finanzen und Interne Services verwiesen.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 33 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. 300 € b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: nicht relevant
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen: Antrag „Straßenausbaubeitragssatzung abschaffen“
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