Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Dem Ausschuss für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten hat die Verwaltung am 09.04.2024 zuletzt über den Sachstand zur Erarbeitung eines Lärmaktionsplanes berichtet (TOP 6, Mitteilungen der Verwaltung im öffentlichen Teil). Der Lärmaktionsplan berücksichtigt nur den Straßenverkehrslärm. Für die Lärmaktionsplanung an Schienenwegen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt die zuständige Behörde.
Artikel 8 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ULR) wurde durch §§ 47a – 47f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Lärmminderungsplanung in deutsches Recht umgesetzt. Hauptverkehrsstraßen sind hiernach Bundesfernstraßen (Autobahnen, Bundesstraßen) und Landesstraßen oder auch sonstige grenzüberschreitende Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (rund 8.200 Kfz pro Tag). Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen sind verpflichtet, bis Mitte 2024 einen Lärmaktionsplan (LAP) zu erstellen bzw. ihren bestehenden Lärmaktionsplan zu überarbeiten. Der erarbeitete bzw. fortgeschriebene Lärmaktionsplan ist dann dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) zu übermitteln. Grundlage für einen LAP sind Verkehrszählungen und Verkehrsdaten der einzelnen Bundesländer entlang der Hauptverkehrsstraßen. Bedingt durch die Corona-Pandemie standen in der vierten Runde der Datenerhebung zur Kartierung (2021) keine jüngeren Verkehrsdaten zur Verfügung. Daher wurden die Daten der Verkehrsmodellprognose 2025 der Verkehrsanalyse 2012 herangezogen und dem staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zur Verfügung gestellt. Diese Behörde des Landes Niedersachsens ist als zentrale Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm, Gefahrstoffe und Störfallvorsorge (ZUS LLGS) für die Erstellung der Lärmkarten in Niedersachsen verantwortlich und stellte eine fehlerbereinigte Lärmkartierung für die Hansestadt erst im Juni 2023 und damit fast ein Jahr nach der in § 47 c BImSchG vorgesehen Frist (30.06.2022) zur Verfügung. Die Kartierung umfasst alle Straßen im Stadtgebiet mit einer Verkehrsbelastung > 8.200 Fahrzeuge/Tag, auch wenn sie nicht den Hauptverkehrsstraßen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuzuordnen sind (s.o.). Die Kartierung ist im Internet einsehbar unter Niedersächsische Umweltkarten (umweltkarten-niedersachsen.de) (Thema „Luft und Lärm“).
Die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes aus 2019 (3. Stufe) wurde an ein externes Gutachterbüro vergeben. Dieses erarbeitet daraus den künftigen Lärmaktionsplan für die Hansestadt Lüneburg in seiner 4. Stufe. Da, wie oben beschrieben, die Verkehrsdaten auf einer Prognose basieren, wurden videounterstützte Verkehrszählungen von dem Gutachterbüro punktuell durchgeführt, um die Verkehrsdaten zu validieren und den Verkehrsmix entsprechend der neuen EU-Berechnungsvorschrift (CNOSSOS) differenziert zu erfassen. Auf den Bericht der Verwaltung in der Ausschusssitzung vom 09.04.2024 wird insoweit Bezug genommen. Ein Vertreter des Gutachterbüros wird in der Ausschusssitzung über die bisher durchgeführten Schritte und den derzeitigen Verfahrenstand berichten. Ferner wird ein Ausblick auf den folgenden Schritt der Öffentlichkeitsbeteiligung und die weiteren Verfahrensschritte sowie mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung gegeben. Es ist beabsichtigt, den Entwurf des Lärmaktionsplanes, sobald er vorliegt, für den Zeitraum von 4 Wochen öffentlich auszulegen. In dieser Zeit wird ebenfalls eine Behördenbeteiligung erfolgen. Anregungen und Bedenken aus der Auslegung werden im Rahmen der Abwägung geprüft und gegebenenfalls in den Lärmaktionsplan übernommen. Anschließend wird der Lärmaktionsplan den politischen Gremien zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt. Nach erfolgtem Beschluss wird das Niedersächsische Umweltministerium umgehend über die Lärmaktionsplanung in der Hansestadt Lüneburg informiert. Die für die EU-Berichterstattung erforderlichen Datensätze werden entsprechend zeitnah weitergeleitet. Aus den o.g. Gründen kann der Lärmaktionsplan nicht fristgerecht bis zum 18.07.2024 erstellt werden. Hierüber wurde dem Ministerium bereits berichtet.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 100,- € aa) vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja X Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 31000 / 31020 Produkt / Kostenträger: 511004 / 51100402 Haushaltsjahr: 2024
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
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