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Vorlage - VO/11250/24  

 
 
Betreff: Anfrage "Windenergieanlagen für Lüneburg" (Anfrage der CDU-Fraktion vom 02.04.2024, eingegangen am 15.04.2024)
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage
Verfasser:Frau Kamionka
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Beteiligt:DEZERNAT VI
Bearbeiter/-in: Kamionka, Andrea  06 - Bauverwaltung
   Bereich 61 - Stadtplanung
Beratungsfolge:
Rat der Hansestadt Lüneburg Kenntnisnahme
30.05.2024 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg zurückgestellt   
20.06.2024 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Die CDU-Fraktion hat die beigefügte Anfrage „Windenergieanlagen für Lüneburg“ gestellt.

 

 

Die CDU-Fraktion bittet die Verwaltung darzulegen, ob und inwieweit

glichkeiten bestehen, auf städtischem Gebiet und auf stadt- bzw.

stiftungseigenen Flächen Standorte für Windenergieanlagen und/oder

Freiflächen-PV-Anlagen bauleitplanerisch zu entwickeln.

 

 

r Windenergieanlagen (WEA) ist planungsrechtlich entscheidend, ob sich ihr Standort innerhalb eines Baugebiets in einem Bebauungsplan bzw. im baulichen Zusammenhang befindet oder im Außenbereich gem. § 35 BauGB.

 

Innerhalb der bestehenden Bebauung sind WEA als genehmigungspflichtige bauliche Anlagen im Rahmen der NBauO zulässig. Sofern sie keine Nebenanlagen sind, ist davon auszugehen, dass sie als eigenständige gewerbliche Anlagen nur in geeigneten Baugebieten oder im baulichen Zusammenhang zuzulassen sind. Sie haben dann insbesondere die für die jeweilige Baugebietskategorie geltenden Höhenbeschränkungen, Abstandsvorschriften und Immissionsgrenzen zu berücksichtigen. In der Praxis werden kleinere WEA als Nebenanlagen oder betriebszugehörige Anlagen auf Gewerbegrundstücken errichtet, in Lüneburg sind aus den letzten Jahren jedoch keine Beispielfälle bekannt.

 

Wenn eine Windenergieanlage im Außenbereich errichtet werden soll, ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Höhe als raumbedeutsames Vorhaben anzusehen ist. Ab einer Gesamthöhe von 100 m ist sie unter Anwendung des § 35 (3) Satz 3 BauGB ausschließlich in den im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) dargestellten Vorranggebieten zulässig.

 

Von der rechtlich bestehenden Möglichkeit, Flächen für Windenergieanlagen auf der Grundlage kommunaler Bauleitplanung in einem Bebauungsplan festzusetzen wird in der Praxis kein Gebrauch gemacht. Da raumbedeutsame WEA deutlich wirtschaftlicher zu betreiben sind und Anlagen unter 100 m Gesamthöhe von Windparkbetreibern nicht mehr gebaut werden, sind auch bei einer kommunalen Planung für eine Fläche im Außenbereich die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen und die dafür geltenden Standortfaktoren einzuhalten.

 

Freiflächen-PV-Anlagen sind hinsichtlich ihrer Fläche ebenfalls nur im heutigen Außenbereich plan- und herstellbar. Kleine Freiflächen-PV-Anlagen in Baugebieten oder im baulichen Zusammenhang wären als gewerbliche Anlage möglicherweise zulässig, Beispiele dafür sind jedoch nicht bekannt.

Auch Freiflächen-PV-Anlagen im Außenbereich sind als raumbedeutsam einzustufen. Sie unterliegen jedoch nicht dem Vorbehalt einer Darstellung im RROP. Durch die Bauleitplanung auf kommunaler Ebene kann für bestimmte Flächen eine Nutzung als Solarpark festgesetzt werden, im Aufstellungsverfahren ist eine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung nachzuweisen.

 

Die bauleitplanerische Steuerung von PV-Freiflächenanlagen im Stadtgebiet wird derzeit vorbereitet. In der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung und des Ausschusses für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten am 27.05. wird das „Standortkonzept für PV-Freiflächenanlagen im Lüneburger Stadtgebiet“ vorgestellt. Dies wird die prioritär für diese Nutzung geeigneten Flächen darstellen und ist, nach seinem Beschluss, als Grundlage für die planerische Sicherung von PV-Standorten anzuwenden.

 

In der gleichen Sitzung soll das Bauleitplanverfahren für eine PV-Freiflächenanlage auf der stadteigenen Fläche am Schwarzen Berg in Ochtmissen eingeleitet werden.

 

Die Möglichkeiten einer Nutzung und planrechtlichen Absicherung stadt- oder stiftungseigener Flächen für die Gewinnung von Energie aus Wind oder Sonne wird weiterhin auch für andere Flächen geprüft.

 

 

Wenn und soweit keine Möglichkeiten gesehen werden, bitten wir darum, die

Restriktionen zu benennen, die einer z.B. bauleitplanerischen Entwicklung

solcher Standorte aus Sicht der Verwaltung konkret entgegenstehen.

 

Hervorzuheben ist die oben genannte Restriktion, dass raumordnungsrelevante Anlagen und Vorhaben zur Nutzung der Solarenergie im Außenbereich nicht privilegiert zulassungsfähig sind. Sie bedürfen einer planerischen Steuerung auf bauleitplanerischer oder raumordnerischer Ebene. Mit der Festsetzung von „Sonderbauflächen Solarpark“ wird die Grundlage für die Herstellung von Freiflächen-PV-Anlagen geschaffen.

 

Durch die Darstellung von Vorranggebieten für WEA als im RROP sind Anlagen innerhalb der dargestellten Gebiete privilegiert und damit zulassungsfähig, an anderer Stelle dagegen gem. § 35 (3) Satz 3 BauGB nicht zulässig.

 

 

In den jeweiligen Planungsverfahren - der kommunalen Bauleitplanung oder der Raumordnungsplanung - werden die Standortfaktoren erhoben und geprüft. Daraus können sich z. B. Restriktion hinsichtlich naturschutzfachlicher oder immissionsschutzrechtlicher Belange ergeben. Diese gehen für die geplante Nutzung in die planerische Abwägung ein. Soweit fachlich und rechtlich ein Entscheidungsspielraum besteht, entscheidet abschließend der Rat bzw. in der Raumordnung der Kreistag.

 

Schließlich bitten wir um Darlegung der Möglichkeiten, welche die Hansestadt

hat, die Erzeugung erneuerbarer Energien im Stadtgebiet voranzubringen. Zu

denken ist u.a. an planerische, bauliche und finanzielle Maßnahmen, ebenso an

Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung.

 

Bisher wurde in aktuellen Bebauungsplänen bereits ausdrücklich erwähnt, dass auf den Gebäuden in den Baugebieten PV-Anlagen zulässig sind. Mit der Novelle der NBauO ist dies nicht mehr erforderlich, da ab dem 31.12. dieses Jahres alle Dächer über 50 m² Fläche zur Hälfte mit Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auszustatten sind.

 

Die Vorbereitung künftiger Bauleitpläne für Freiflächen-PV-Anlagen durch ein Standortkonzept wurde oben bereits beschrieben. Insbesondere stadteigene Flächen werden für eine entsprechende Nutzung planungsrechtlich geprüft, mit der Aufstellung eines Bebauungsplans für den Solarpark Schwarzer Berg soll in einer ersten Fläche die planerische Voraussetzung für eine Freiflächen-PV-Anlage geschaffen werden.

 

Auch die Zulassung von kleinen WEA als Nebenanlagen kann beantragt werden und wird in jedem Einzelfall im Hinblick auf den Schallschutz oder das Stadtbild geprüft. Für eigenständige WEA als Hauptanlagen ist z. B. in Gewerbe- oder Industriegebieten von einer Zulässigkeit auszugehen. Sie unterliegen dort den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften sowie eventuellen zusätzlichen Beschränkungen der Bauhöhe.

 

Es gilt der Grundsatz, dass bei Erfüllung der baurechtlichen Voraussetzungen, sowohl in Bebauungsplangebieten als auch im baulichen Zusammenhang, grundstücksbezogene Anlagen für die Nutzung von Solar- oder Windenergie zugelassen werden können. Der Zeitraum, der für eine Prüfung und Genehmigung erforderlich ist, wird im Wesentlichen für den durch die NBauO vorgegebenen Verfahrensablauf bestimmt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

Neutral

Keine Auswirkungen

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage: 78,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

CDU - Anfrage „Windenergieanlagen für Lüneburg“

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anfrage Windenergieanlagen für Lüneburg (98 KB)