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Vorlage - VO/11248/24  

 
 
Betreff: Aktualisierung der Richtlinie zur Vergabe von Fördermitteln durch die Stiftungen Hospital zum Graal, Hospital zum Großen Heiligen Geist und Hospital St. Nikolaihof
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bereich 20 - Kämmerei, Stadtkasse und Stiftungen Bearbeiter/-in: Gomell, Timo
Beratungsfolge:
Stiftungsrat der Stiftung Hospital St. Nikolaihof Vorberatung
03.05.2024 
Nichtöffentliche Sitzung der Stiftungsräte der Stiftung Hospital St. Nikolaihof, Hospital Zum Graal und Hospital zum Großen Heiligen Geist      
10.06.2024 
Nichtöffentliche Sitzung der Stiftungsräte der Stiftung Hospital St. Nikolaihof, Hospital Zum Graal und Hospital zum Großen Heiligen Geist      
Verwaltungsausschuss Vorberatung
18.06.2024 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
20.06.2024 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Die Richtlinie zur Vergabe von Fördermitteln durch die Stiftungen Hospital zum Graal, Hospital zum Großen Heiligen Geist und Hospital St. Nikolaihof ist mit Datum vom 01.01.2019 in Kraft getreten. Eine Überprüfung und mögliche Anpassung soll spätestens nach 5 Jahren seit Inkrafttreten geschehen.

 

In der Praxis hat sich die bisherige Förderrichtlinie bewährt. Ein Anpassungsbedarf besteht insbesondere bei den in der Richtlinie genannten Fristen zum Einreichen von Förderanträgen. Darüber hinaus wurde die Richtlinie an allgemeine Vorgaben im Sinne eines einheitlichen Fördermittelwesens angepasst. Diese beinhalten textliche Ergänzungen zum Verfahren sowie geringfügige, redaktionelle Änderungen.

 

Die Änderungen sind in Form einer Synopse gegenübergestellt und werden in der Sitzung der Stiftungsräte erläutert.

 

Die Fördermittelempfänger der letzten Jahre und aktuell Anfragende zu neuen Projekten wurden über die sich verändernden Fristen insbesondere zur Antragstellung durch die Stiftungsverwaltung informiert. Das Dezernat V als wesentlicher - mittelbarer und unmittelbarer - Fördermittelempfänger wurde aktiv mit eingebunden.

 

Ergänzung: Grundsätzlich wird zwischen Projektförderungen und institutionellen Förderungen unterschieden. Eine Projektförderung ist eine einmalige Zuwendung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfangenden für einzelne, zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben, Bei der institutionellen Förderung dient die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfangenden. Gefördert wird die Institution als solche. Eine Kombination verschiedener Zuwendungsarten oder die Förderung mehrerer Projekte desselben Empfängers ist zulässig, sofern keine Doppelförderung vorliegt.

 

Auf die beiden Anlagen „Nebenbestimmungen zur projekt- bzw. institutionellen Förderung“ wird verwiesen (Anlagen 4 und 5 der Dienstanweisung „Zuwendungen“ der Hansestadt).

 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

+

Durch die Zuwendungen werden mildtätige und gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Bereich der Altenhilfe gefördert. Ein besonderer Fokus liegt auf der Teilhabe am sozialen Miteinander.

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

 Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage: 192 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja X

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1_Synopse

Anlage 2_überarbeitete Richtlinie

Anlage 3 - Allgemeine NBest für Zuwendungen zur institutionellen Förderung

Anlage 4 - Allgemeine NBest für Zuwendungen zur Projektförderung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1_Synopse (91 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2_überarbeitete Richtlinie (73 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 - Allgemeine NBest für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (202 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 4 - Allgemeine NBest für Zuwendungen zur Projektförderung (205 KB)      

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Hansestadt Lüneburg fasst folgenden Beschluss: Die Richtlinie zur Vergabe von Fördermitteln durch die Stiftungen Hospital zum Graal, Hospital zum Großen Heiligen Geist und Hospital St. Nikolaihof wird in der vorliegenden Fassung beschlossen und tritt zum 01.07.2024 in Kraft. Die zuvor gültige Richtlinie tritt mit Ablauf des 30.06.2024 außer Kraft.

 

Die zu beschließende Richtlinie sieht eine verlängterte Antragsfrist für das Zuweungungsjahr 2025 bis zum 01.10.2024 vor.