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Vorlage - VO/11239/24  

 
 
Betreff: Antrag "Einrichtung von Fahrradgrünpfeilen" (Antrag des VCD vom 27.03.2024, eingegangen am 27.03.2024)
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag
Verfasser:Frau Wüstmann
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Beteiligt:DEZERNAT III
Bearbeiter/-in: Wüstmann, Mayte   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Mobilität Entscheidung
17.04.2024 
Sitzung des Ausschusses für Mobilität ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Sh. Antrag des VCD „Einrichtung von Fahrradgrünpfeilen“ vom 27.03.2024

 

 

Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:

 

Die Anwendung der Straßenverkehrsordnung (StVO) erfolgt im übertragenen Wirkungskreis. Ferner erfolgt die Anwendung der StVO nebst hierzu erlassener Verwaltungsvorschriften nach feststehenden Grundsätzen. Sie sind damit den Geschäften der laufenden Verwaltung zuzuordnen, für die nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG die Hauptverwaltungsbeamtin zuständig ist. Der Rat ist somit in dieser Angelegenheit grundsätzlich nicht zuständig für die Einrichtung von Grünpfeilen für den Radverkehr (Ausnahme: Vorbehalt der Beschlussfassung nach § 58 Abs. 3 NKomVG). Insbesondere umfasst der Antrag einen bedingungslosen Handlungsauftrag des Rates an die Verwaltung, der sich im Falle der rechtlichen Unmöglichkeit, sprich wenn die Anordnungsvoraussetzungen nicht vorliegen (s.u.), als rechtswidirg erweisen würde.

 

Vereinzelt wurde der Wunsch nach der Einrichtung von Grünpfeilen für den Radverkehr bereits in der Vergangenheit geprüft. Teilweise sind hierbei Konflikte mit dem Fußverkehr eine Umsetzungshürde gewesen.

 

Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Grünpfeilen für den Radverkehr sind in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung unter „Zu § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil, XII. Grünpfeil für den Radverkehr“ festgelegt. Dort heißt es:

 

Durch das Zeichen wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußnger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.“

 

Nicht zulässig ist der Grünpfeil für den Radverkehr, wenn:

- Dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies Linksabbiegen signalisiert wird,

- r den entgegenkommenden Linksabbieger der Grünpfeil (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) gilt,

- Pfeile in den für den Rechtsabbieger gültigen LSA die Fahrtrichtung vorschreiben,

- Beim Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen gekreuzt oder befahren werden müssen,

- der freigegebene Fahrradverkehr auf dem zu kreuzenden Radweg für beide Richtun-gen zugelassen ist oder der Fahrradverkehr trotz Verbotes in der Gegenrichtung in einem erheblichen Umfang stattfindet,

- r das Rechtsabbiegen mehrere markierte Fahrstreifen zur Verfügung stehen und

- die LSA überwiegend der Schulwegsicherung dient.

 

Der Verordnungsgeber hat also eine Reihe von zu prüfenden Aspekten an die Anordnung eines Grünpfeils für den Radverkehr geknüpft. Hinzu kommen folgende Aspekte:

 

-  Besondere Prüfung, wenn die Kreuzung oder Einmündung häufig von seh- und geh-behinderten Personen überquert wird und bei Bejahung mit Signal auszustatten und

- Alle angeordneten Bereiche sind durch die Unfallkommission regelmäßig zu untersuchen.

 

Unerheblich ist die Anordnung des Grünpfeils für den Radverkehr immer dann, wenn der Radverkehr nicht in die Signalgebung der Lichtsignalanlage eingebunden ist.

 

Eine Prüfung der Einrichtung entsprechender Grünpfeile für den Radverkehr an den durch den VCD vorgeschlagenen Knotenpunkten ist grundsätzlich möglich. Durch die umfassende verwaltungsinterne Abstimmung bei begrenzten personellen Kapazitäten in der Straßenverkehrsbehörde sowie bei den notwendigen Abstimmungen mit der Polizei konnte die Maßnahme seitens der Verwaltung bislang aber leider nicht mit einer hohen Priorität versehen werden.

 

Beschlussvorschlag:

sh. Antrag des VCD vom 27.03.2024

 

 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

 Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

 Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage: 73,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

Antrag des VCD vom 27.03.2024

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 24_03_27 Antrag_VCD_Fahrradgrünpfeil (140 KB)