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Sachverhalt: Sh. Antrag des VCD „Einrichtung von Fahrradgrünpfeilen“ vom 27.03.2024
Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Die Anwendung der Straßenverkehrsordnung (StVO) erfolgt im übertragenen Wirkungskreis. Ferner erfolgt die Anwendung der StVO nebst hierzu erlassener Verwaltungsvorschriften nach feststehenden Grundsätzen. Sie sind damit den Geschäften der laufenden Verwaltung zuzuordnen, für die nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG die Hauptverwaltungsbeamtin zuständig ist. Der Rat ist somit in dieser Angelegenheit grundsätzlich nicht zuständig für die Einrichtung von Grünpfeilen für den Radverkehr (Ausnahme: Vorbehalt der Beschlussfassung nach § 58 Abs. 3 NKomVG). Insbesondere umfasst der Antrag einen bedingungslosen Handlungsauftrag des Rates an die Verwaltung, der sich im Falle der rechtlichen Unmöglichkeit, sprich wenn die Anordnungsvoraussetzungen nicht vorliegen (s.u.), als rechtswidirg erweisen würde.
Vereinzelt wurde der Wunsch nach der Einrichtung von Grünpfeilen für den Radverkehr bereits in der Vergangenheit geprüft. Teilweise sind hierbei Konflikte mit dem Fußverkehr eine Umsetzungshürde gewesen.
Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Grünpfeilen für den Radverkehr sind in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung unter „Zu § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil, XII. Grünpfeil für den Radverkehr“ festgelegt. Dort heißt es:
„Durch das Zeichen wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.“
Nicht zulässig ist der Grünpfeil für den Radverkehr, wenn: - Dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies Linksabbiegen signalisiert wird, - für den entgegenkommenden Linksabbieger der Grünpfeil (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) gilt, - Pfeile in den für den Rechtsabbieger gültigen LSA die Fahrtrichtung vorschreiben, - Beim Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen gekreuzt oder befahren werden müssen, - der freigegebene Fahrradverkehr auf dem zu kreuzenden Radweg für beide Richtun-gen zugelassen ist oder der Fahrradverkehr trotz Verbotes in der Gegenrichtung in einem erheblichen Umfang stattfindet, - für das Rechtsabbiegen mehrere markierte Fahrstreifen zur Verfügung stehen und - die LSA überwiegend der Schulwegsicherung dient.
Der Verordnungsgeber hat also eine Reihe von zu prüfenden Aspekten an die Anordnung eines Grünpfeils für den Radverkehr geknüpft. Hinzu kommen folgende Aspekte:
- Besondere Prüfung, wenn die Kreuzung oder Einmündung häufig von seh- und geh-behinderten Personen überquert wird und bei Bejahung mit Signal auszustatten und - Alle angeordneten Bereiche sind durch die Unfallkommission regelmäßig zu untersuchen.
Unerheblich ist die Anordnung des Grünpfeils für den Radverkehr immer dann, wenn der Radverkehr nicht in die Signalgebung der Lichtsignalanlage eingebunden ist.
Eine Prüfung der Einrichtung entsprechender Grünpfeile für den Radverkehr an den durch den VCD vorgeschlagenen Knotenpunkten ist grundsätzlich möglich. Durch die umfassende verwaltungsinterne Abstimmung bei begrenzten personellen Kapazitäten in der Straßenverkehrsbehörde sowie bei den notwendigen Abstimmungen mit der Polizei konnte die Maßnahme seitens der Verwaltung bislang aber leider nicht mit einer hohen Priorität versehen werden.
Beschlussvorschlag: sh. Antrag des VCD vom 27.03.2024
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 73,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen: Antrag des VCD vom 27.03.2024
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