Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Die Unterbringung von Obdachlosen oder von Obdachlosigkeit bedrohten ist in der Satzung „Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Benutzung der Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Hansestadt Lüneburg verpflichtet ist, festgeschrieben. Letztmalig wurde sie in der Ratssitzung am 21.09.2023 geändert (VO/10797/23).
Für die Unterbringung des vorstehenden Personenkreises betreibt und unterhält die Hansestadt Lüneburg mehrere Unterkünfte als öffentliche Einrichtung mit dem Titel „Obdachlosigkeit und Schutzsuchende“. Die Unterkünfte unterteilen sich in zwei Kategorien: Gemeinschaftsunterkunft und Notunterkunft. Gemeinschaftsunterkünfte unterscheiden sich im Wesentlichen von Notunterkünften dadurch, dass die Menschen in abgeschlossenen Einheiten unterbracht sind und sich eigenständig versorgen können. Die Unterbringung findet in Containern oder Festbauten statt.
In Notunterkünften sind die Schlafbereiche voneinander abgetrennt und die Versorgung geschieht über Caterer, da keine eigene Versorgung möglich ist. Hier werden Turnhallen oder andere Räumlichkeiten wie ein ehemaliges Möbelgeschäft entsprechend ausgestattet. Die bestehenden Gemeinschaftsunterkünfte lauten wie folgt:
Die bestehenden Notunterkünfte lauten wie folgt:
Untergebracht werden zugewiesene Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).
Ferner werden Personen mit Leistungsansprüchen vom Jobcenter (SGB II), vom Sozialamt (SGB XII) sowie auch erwerbstätige Personen ohne Sozialleistungsansprüche untergebracht. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestattet. Die Unterbringung erfolgt mittels gefahrenabwehrrechtlichem Einweisungsbescheid nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG).
Für die Inanspruchnahme der von der Hansestadt zur Verfügung gestellten jeweiligen Unterkunft entstehen Benutzungsgebühren. Diese werden per Bescheid gegenüber der eingewiesenen Person, der Benutzerin bzw. dem Benutzer, erhoben. Die erhobenen Benutzungsgebühren, sind von der Benutzerin bzw. vom Benutzer zu erstatten. Die Benutzungsgebühren, sind regelmäßig zu überprüfen.
Im Zuge der Unterbringung von Geflüchteten aus aller Welt ist es notwendig gewesen, die bisherige Anzahl von Unterkünften zur Erfüllung der durch das Land Niedersachsen erteilten Ausnahmequote zu erfüllen, in einem erheblichen Maße zu erweitern. In der oben aufgeführten Aufzählung sind alle Unterkünfte aufgeführt, die sich derzeit im Betrieb bzw. in konkret der Planung befinden und zeitnah in Betrieb genommen werden können.
Gebührenbedarfsberechnung 2024 der kostenrechnenden und gebührenerhebenden Einrichtung Obdachlosigkeit und Schutzsuchende
Die Gebührenkalkulation der öffentlichen Einrichtung „Obdachlosigkeit und Schutzsuchende“ wurde nach Maßgabe des §5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) unter Berücksichtigung von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt. Die durch die Hansestadt bewirtschafteten Unterkünfte für Obdachlosigkeit und Schutzsuchende stellen eine öffentliche Einrichtung dar. Die Unterkünfte sind nach Notunterkünften und Gemeinschaftsunterkünften getrennt aufgeführt. Innerhalb dieser beiden Kategorien weisen die Unterkünfte eine gleichwertige Ausstattung aus, so dass die Satzung und die dementsprechende Gebührenkalkulation jeweils für Notunterkünfte und Gemeinschaftsunterkünfte eine Gebühr erhoben wird, die sich in die Kosten der Unterkunft und Nebenkosten zusammensetzt. Gleiches gilt für die Unterkünfte des Lebensraum Diakonie. Hier hat sich die Hansestadt Lüneburg mit dem Lebensraum Diakonie vertraglich zur Unterbringung von obdachlosen Einzelpersonen im Rahmen der Gefahrenabwehr vereinbart. Der Lebensraum Diakonie hat seine Gebühren ebenfalls nach Maßgabe des §5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) unter Berücksichtigung von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.
Die Gebührenkalkulation nach NKAG beinhaltet keine Kosten für soziale Betreuung, Bewachung oder Verpflegung. Es werden ausschließlich die Kosten der Unterkunft aufgezeigt.
Die Höhe der Gebühren für 2024 für die Benutzung und der Nebenkosten für die Unterkünfte beträgt auf der Grundlage der hierfür durchgeführten und dem satzungsgebenden Organ der Hansestadt Lüneburg zur Beschlussfassung vorzulegenden Gebührenkalkulation:
Für die Gemeinschaftsunterkünfte gem. §1 Abs. 3 (a):
Benutzungsgebühr pro Platz pro Monat 377,-€
Nebenkosten pro Platz pro Monat 83,-€
Summe pro Platz pro Monat 460,-€
Für die Unterkünfte im Rahmen der Gefahrenabwehr gem. § 1 Abs. 3 (b)
Benutzungsgebühr pro Platz pro Tag 12,77€
Nebenkosten pro Platz pro Tag 6.46€
Summe pro Platz pro Tag 19,23€
Für die Notunterkünfte
Benutzungsgebühr pro Platz pro Monat 511,-€
Nebenkosten pro Platz pro Monat 104,-€
Summe pro Platz pro Monat 615,-€
In 2023 verfügte die Hansestadt Lüneburg über 1.403 Plätze zur Unterbringung. Im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung werden in 2024 Erträge von rd. 5,88 Mio.€ an Gebühren berücksichtigt. Gebührenrechtlich bedarf es der Annahme, dass die vorhandenen Plätze das gesamte Jahr 2024 vollbelegt sind. Leerstände können nicht durch belegte Plätze quersubventioniert werden.
Der Haushaltsplan 2023 sieht in 2023 Erträge aus Gebühren von rd. 4,04 Mio. € vor. Zum jetzigen Stand wurden rd. 897.700 € an Gebühren für Unterbringung von Geflüchteten vereinnahmt. Die Abweichung der tatsächlichen Erträge zum Planansatz beruht insbesondere darauf, dass zum einen rd. 300 Geflüchtete bislang nicht offiziell nach Gefahrenabwehrrecht in die Gemeinschaftsunterkünfte eingewiesen werden konnten. Erst mit Einweisung nach Gefahrenabwehrrecht können satzungsgemäß Gebühren erhoben werden. Zum anderen ist die Belegungssituation nur schwer zu prognostizieren. Eine Vollauslastung ist aufgrund der folgenden Belegungssituation nicht umsetzbar:
Belegung mit 6 Einzelpersonen 460€ x 6 Personen = 2.760€ Belegung mit 5-köpfiger Familie 944€ Belegung mit 7-köpfiger Familie 1.182€
Anteilige Kostenerstattung von Verpflegung Im Rahmen der Verpflegung von untergebrachten Geflüchteten und Schutzsuchenden dürfen für die Vollverpflegung in den Notunterkünften gem. §10 Abs. 4 werden nach der Regelbedarfsrelevanten Anteilen aus der EVS 2018 (§§5-6 RBEG 2021 i. V. m. §27 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII erstmalig Regelsätze erhoben werden:
Regelbedarfsstufe 1 150,93€ Regelbedarfsstufe 2 135,84€ Regelbedarfsstufe 3 120,74€ Regelbedarfsstufe 4 160,38€ Regelbedarfsstufe 5 118,02€ Regelbedarfsstufe 6 90,52€
Dabei ist festzuhalten, dass die Verpflegung je Person und je Monat durchschnittlich 1.321,80 € in städtischen Notunterkünften verursacht. Somit kompensiert selbst die höchste Regelbedarfsstufe 1 die Kosten nur in Höhe von 11,4 %. Das Delta von 1.170,87 € je Person und Monat wird derzeit durch die Hansestadt getragen.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□xNeutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja x (Ertrag) Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 54/div. (für jede genannte NU/GU) Produkt / Kostenträger: 3154101/31540102 Haushaltsjahr: 2024
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen: 6
Beschlussvorschlag: Die Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Benutzung der Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme von Unterkünften und der Notunterkunft für Personen, zu deren Unterbringung die Hansestadt Lüneburg verpflichtet ist, wird beschlossen. Sie tritt nach Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
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