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Vorlage - VO/11134/24  

 
 
Betreff: Anpassung der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten Krippe und Kindergärten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Tamara Penzkofer
Federführend:Bereich 53 - Frühkindliche Bildung und Betreuung Beteiligt:Bereich 34 - Klimaschutz und Nachhaltigkeit
Bearbeiter/-in: Skrobanek, Irene  Bereich 20 - Kämmerei, Stadtkasse und Stiftungen
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
15.02.2024 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
27.02.2024 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
29.02.2024 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat am 01.06.2023 die Neufassung der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten Krippen und Kindergärten (VO/10648/23) ab dem 01.08.2023 beschlossen. 

 

Bei Anwendung der neuen Benutzungs- und Elternbeitragsordnung stellte sich heraus, dass die Textpassage in § 2 Absatz 1, zweiter Spiegelstrich nicht konform geht mit dem Niedersächsischen Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG). Hier erfolgt die Korrektur.

 

Der Wortlaut in § 7 Absatz 1, erster Spiegelstrich ist in Bezug auf den zu berücksichtigenden Kinderfreibetrag nicht ausreichend definiert, dies kann zu Missverständnissen bei und Rückfragen aus der Elternschaft führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Hansestadt Lüneburg als Trägerin von Kindertagesstätten nicht an die in § 32 Einkommenssteuergesetz (EStG) festgesetzte Höhe des Kinderfreibetrages gebunden ist, sich daran aber orientiert. Um eine Doppelsubventionierung per Benutzungs- und Elternbeitragsordnung und Steuerrecht zu vermeiden, wird - wie bisher - nur der einfache in § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG angeführte Kinderfreibetrag pro berücksichtigungshiges und im Haushalt lebenden Kind beim Bruttoeinkommen als Freibetrag berücksichtigt. Der Wortlaut ist genauer zu definieren und daher anzupassen.

 

Mit der Änderung in § 12 Absatz 1 der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg r die Kindertagesstätten Krippen und Kindergärten ab 01.08.2023 wird den Personensorgeberechtigten das Entgelt für die ausgefallene Betreuung erstattet, wenn an mindestens fünf Betreuungstagen im Monat die Betreuung aus Gründen ausfällt, die der Träger zu verantworten hat (z.B. Personalmangel durch Krankheit oder Streik) und die nicht durch § 14 dieser Benutzungs- und Elternbeitragsordnung legitimiert sind. Hier wird es im Vergleich zur vorherigen Regelung vermehrt zu Erstattungen an die Personensorgeberechtigten kommen. Um den Verwaltungsaufwand schlank zu halten und die Erstattungen mit den vorhandenen personellen Ressourcen jeweils zeitnah umsetzen zu können, erfolgt die Berechnung und Erstattung zu erstattender Entgelte quartalsweise. Zur besseren Transparenz für die Elternschaft ist dies in § 12 Absatz 1 aufzunehmen.  

 

Die Anpassungen der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten Krippen und Kindergärten stellen sich wie folgt dar (es werden nur die anzupassenden Paragraphen und Absätze abgebildet):

 

Aktuelle Fassung ab 01.08.2023

Anpassungen (Anpassung in roter Schrift)

§ 2 Aufnahme

 

(1) Aufgenommen werden grundsätzlich

 in Krippen Kleinkinder von Vollendung des 1. Lebensjahres bis maximal zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet,

 in Kindergärten Kinder ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das 3. Lebensjahr vollenden bis zur Einschulung. Sofern die Kindertagesstätte über freie Plätze verfügt, kann ein Kind in der Kindergartengruppe aufgenommen werden, wenn es innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kindergartenjahres (01.08.) das 3. Lebensjahr vollendet (§ 6 Absatz 3 NKiTaG). Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Kindertagesstätte. 

 

§ 2 Aufnahme

 

(1)          Aufgenommen werden grundsätzlich

             in Krippen Kleinkinder von Vollendung des 1. Lebensjahres bis maximal zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet,

             in Kindergärten Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Einschulung. Sofern die Kindertagesstätte über freie Plätze verfügt, kann ein Kind in der Kindergartengruppe aufgenommen werden, wenn es innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kindergartenjahres (01.08.) das 3. Lebensjahr vollendet (§ 6 Absatz 3 NKiTaG). Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Kindertagesstätte. 

§ 7 Einkommen

 

(1) Das für die Ermittlung des Entgelts nach § 6 Absatz 2 maßgebliche Einkommen ist die Summe aller Bruttoeinnahmen, die in dem jeweiligen Kindergartenjahr vorausgehenden Jahr erzielt wurden. Zu berücksichtigen sind auch sonstige steuerfreie Einkünfte des Kindes und des mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Personensorgeberechtigten ohne Berücksichtigung der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz. Als Freibetrag werden berücksichtigt: 

  • der jährlich neu festzusetzende Kinderfreibetrag für die Unterhaltsberechtigten und die im Haushalt lebenden Kinder. Die jährlich angepassten Beträge sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter dem Reiter: „Themen-Familien-Familienleistungen-Freibeträge für Kinder“ abrufbar,

 

Der Kinderfreibetrag kann nur für Kinder geltend gemacht werden, die nach dem Bundeskindergeldgesetz becksichtigungsfähig sind und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Abweichend von Satz 1 werden auf Antrag die Einkommensverhältnisse des laufenden Kinder-gartenjahres für die Ermittlung des zu leistenden Entgelts herangezogen, wenn durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht wird, dass sich hierdurch eine andere Entgelthöhe ergibt.

§ 7 Einkommen

 

(1) Das für die Ermittlung des Entgelts nach § 6 Absatz 2 maßgebliche Einkommen ist die Summe aller Bruttoeinnahmen, die in dem jeweiligen Kindergartenjahr vorausgehenden Jahr erzielt wurden. Zu berücksichtigen sind auch sonstige steuerfreie Einkünfte des Kindes und des mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Personensorgeberechtigten ohne Berücksichtigung der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz. Als Freibetrag werden berücksichtigt: 

  • der einfache Kinderfreibetrag in der zum Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung geltenden Höher die unterhaltsberechtigten und im Haushalt lebenden Kinder. Informationen zum Kinderfreibetrag sind auf der Home-page des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter dem Reiter: „Themen-Familien-Familienleistungen-Freibeträge für Kinder“ abrufbar.

 

Der Kinderfreibetrag kann nur für Kinder geltend gemacht werden, die nach dem Bundeskindergeldgesetz berücksichtigungsfähig sind und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Abweichend von Satz 1 werden auf Antrag die Einkommensverhältnisse des laufenden Kinder-gartenjahres für die Ermittlung des zu leistenden Entgelts herangezogen, wenn durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht wird, dass sich hierdurch eine andere Entgelthöhe ergibt.

 

§ 12 Entgelterstattung

 

(1) llt an mindestens fünf Betreuungstagen im Monat die Betreuung aus Gründen aus, die der Träger zu verantworten hat (z.B. Personalmangel durch Krankheit oder Streik) und die nicht durch § 14 dieser Benutzungs- und Elternbeitragsordnung legitimiert sind, wird dem Personensorge-berechtigten das Entgelt für den Zeitraum der ausgefallenen Betreuung erstattet.

§ 12 Entgelterstattung

 

(1) llt an mindestens fünf Betreuungstagen im Monat die Betreuung aus Gründen aus, die der Träger zu verantworten hat (z.B. Personalmangel durch Krankheit oder Streik) und die nicht durch § 14 dieser Benutzungs- und Elternbeitragsordnung legitimiert sind, wird dem Personensorgeberechtigten das Entgelt für den Zeitraum der ausgefallenen Betreuung erstattet. Die Erstattung erfolgt jeweils quartalsweise.

 

 

Im Zuge dieser Anpassung werden in der Anlage 2 Erklärung zum Einkommen die Bezeichnungen Mutter und Vater durch Personensorgeberechtigte 1 und Personensorgeberechtigte 2 ausgetauscht und die Höhe des Kinderfreibetrages aktualisiert.

 


Folgenabschätzung:

Die oben genannten Anpassungen in der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten Krippen und Kindergärten haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Hansestadt Lüneburg und für die Elternschaft.

 

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

+

Familien mit niedrigeren Einkommen werden deutlich entlastet und Familien mit hohem Einkommen in einem verträglichen Maße stärker als bisher in die Pflicht genommen. Zusätzlich erfolgt eine genau dem Einkommen angepasste Beitragsermittlung. Der Zugang zu den Kindertagesstätten wird auch Familien mit geringem Einkommen besser ermöglicht.

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage: 71,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja X

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 2024 und Folgejahre 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1 - Angepasste Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten Krippen und Kindergärten

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Benutzungs- und Elternbeitragsordnung Krippe und KiGa_2024 (317 KB)      

Beschlussvorschlag:

Die Anpassung der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten Krippen und Kindergärten wird gemäß dieser Vorlage als Anlage beigefügten Änderungsordnung beschlossen.