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Vorlage - VO/1149/04  

 
 
Betreff: Bericht über gesetzliche Änderungen im Städtebaurecht
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr BenteAktenzeichen:60 50 01 be-br
Federführend:Bereich 62 - Verwaltung, Wohnbauförderung Bearbeiter/-in: Bente, Eckhard
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Entscheidung
04.10.2004 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) kommt es erneut zu erheblichen Änderungen des Städtebaurechts. Seit 2001 besteht für bestimmte projektbezogene Bebauungspläne bereits die Verpflichtung der Gemeinden zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Insoweit wurden mit den Artikelgesetz 2001 - gewissermaßen im Vorgriff auf die Plan-UP-Richtlinie - die UVP-rechtlichen Anforderungen in das Baugesetzbuch (BauGB) integriert.

 

 

Europarechtliche Vorgaben

 

Anlass für die erneute Novellierung war die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-Richtlinie) in das deutsche Recht des Städtebaus und der Raumordnung umzusetzen.

 

Die Plan-UP-Richtlinie zielt darauf ab, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu einem hohen Umweltschutzniveau beizutragen, indem für bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, eine Umweltprüfung durchgeführt wird. Die Richtlinie betrifft das Verfahren der Aufstellung und Änderung von Plänen und Programmen und soll gewährleisten, dass die Umwelterwägungen bereits bei deren Ausarbeitung einbezogen und nicht erst bei der Projektzulassung berücksichtigt werden.

 

 

Umsetzung in das deutsche Recht durch das EAG Bau

 

Mit dem EAG Bau werden die Vorgaben durch die europäische Plan-UP-Richtlinie für den Bereich des Städtebaurechts mit Wirkung vom 20.07.2004 in das BauGB, das Raumordnungsgesetz (ROG) und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) umgesetzt. Dagegen stehen die über die Bauleitplanung hinausgehenden Umsetzungserfordernisse insbesondere in das Fachplanungsrecht und das UVPG noch aus.

 

 

1.      Integration der Umweltprüfung in das Bauleitplanverfahren

 

Die Umweltprüfung ist in die bestehenden Verfahrensschritte der Bauleitplanung integriert. Sie ist als Regelverfahren für grundsätzlich alle Bauleitpläne ausgestaltet und zur Vereinheitlichung der bislang nebeneinander stehenden planungsrechtlichen Umweltverfahren (Umweltverträglichkeitsprüfung, Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) genutzt worden. Durch die Anknüpfung an die bestehenden Regelungen zur Behandlung der Umweltbelange sollte verdeutlicht werden, dass sich auf Grund der Umweltprüfung für die Anwendungspraxis im Grundsatz keine neuen materiellen Anforderungen ergeben. Mit den geänderten Verfahrensvorschriften hat der Gesetzgeber auf die Arbeitsschritte verwiesen, die bei der Zusammenstellung des umweltbezogenen Abwägungsmaterials für eine sachgerechte Abwägung erforderlich sind. Die Umweltprüfung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot. Es bleibt abzuwarten, ob die Neuerungen den zeitlichen Ablauf der jeweiligen Bauleitplanung verlängern werden.

 

In Fortentwicklung der bisherigen Regelungssystematik enthalten die neu geregelten §§ 1 und 1 a BauGB die materiell-rechtlichen Anforderungen und die §§ 2 bis 4 b BauGB die wesentlichen verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Aufstellung der Bauleitpläne.

 

Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), sind Gegenstand der Umweltprüfung, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden (§ 2 Abs. 4 BauGB). Hierbei bildet der Umweltbericht als gesonderter Teil der Planbegründung das entscheidende Dokument, das Auskunft über die Umweltbelange und deren Bewertung gibt. Die bisher in § 2 a BauGB a. F. vorzufindenden methodischen Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der Belange werden allerdings - dem Konzept der Plan-UP-Richtlinie nachgebildet - in einer Anlage zum BauGB aufgeführt (Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB).

 

Ergänzend zu der Ausgestaltung der Umweltprüfung als Regelverfahren steht ein von seinen Voraussetzungen her eng begrenztes vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB zur Verfügung.

 

Ausnahmen von der generellen UP-Pflicht gibt es danach bei Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder - bei bestandswahrenden Plänen - in bisherigen unbeplanten Innenbereichen nach § 34 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung durch die Planaufstellung nicht verändert wird (§ 13 BauGB). Eine Umweltprüfung entfällt auch bei Innen- und Außenbereichssatzungen.

 

Mit der Umweltprüfung verbunden sind eine Reihe von Änderungen bei den verfahrensrechtlichen Vorschriften. Zentral für das Aufstellungsverfahren sind die frühzeitige und förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung und die frühzeitige und die förmliche Behördenbeteiligung (§§ 3 und 4 BauGB). Entsprechend der europarechtlich vorgegebenen Stärkung des Verfahrensrechts sind hiermit zudem veränderte Regelungen zur Bestandssicherheit der Pläne und Satzungen verbunden worden. Hiernach soll der Sinn und Zweck von Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, nämlich die Herbeiführung und Gewährleistung einer materiell richtigen Entscheidung, durch sorgfältige Ermittlung der von der Planung berührten Belange im Beteiligungsverfahren, stärker berücksichtigt werden. Entsprechend der stärkeren Betonung des Verfahrens durch die Neuregelungen zur Bauleitplanung wird bei der Planerhaltung anstelle der bisherigen Überprüfung des Abwägungsvorgangs an die verfahrensbezogenen Elemente der Ermittelns und Bewertens der von der Planung berührten Belange angeknüpft. Die verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Abwicklung der Umweltprüfung soll nach den Neuregelungen in diesem Sinne zugleich ein Indiz dafür sein, dass diese Belange ordnungsgemäß berücksichtigt sind, wie insbesondere die Unbeachtlichkeits- und Heilungsvorschriften in den §§ 214 und 215 BauGB verdeutlichen.

 

 

2.      Weitere Änderungen des Planungsrechts

 

Flexibilisierung

 

Unter dem Begriff der "Flexibilisierung" sind mit dem EAG Bau mehrere Regelungen geändert oder eingeführt worden, die aktuellen städtebaulichen Entwicklungen wie rückläufiges Siedlungswachstum, die Notwendigkeit einer verstärkten Wiedernutzung von Flächen zur Vermeidung von Außenentwicklungen sowie neuen, kurzlebigeren Nutzungsformen Rechnung tragen. Ferner sollen durch zeitliche Abstufung Nachnutzungen absehbar befristeter Nutzungen ermöglicht werden. Dem folgend ist zum Einen durch § 5 Abs. 1 Satz 3 BauGB eine Revisionsklausel für eine regelmäßige Überprüfung von Flächennutzungsplänen nach 15 Jahren eingeführt worden.

 

Daneben bringt § 9 Abs. 2 BauGB eine weitere Änderung, die auf eine "Dynamisierung" planerischer Festsetzungen zielt und für besondere städtebauliche Situationen die Möglichkeit zur Festsetzung befristeter oder auflösend bedingter Nutzungen einführt, um in Anbetracht der zunehmenden Dynamik im Wirtschaftsleben und den damit zusammenhängenden kürzeren Nutzungszyklen von Vorhaben eine angemessene zeitliche Nutzungsfolge berücksichtigen zu können.

 

Schließlich wird für den städtebaulichen Vertrag in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB ebenfalls die Möglichkeit von Befristungen und Bedingungen eingeführt. Das Gesetz greift diesen Themenkreis im Übrigen mit der Einführung einer Rückbauverpflichtung bei bestimmten Außenbereichsvorhaben in § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB sowie der Regelung zum Stadtumbau in den §§ 171 a ff. BauGB auf.

 

 

Teilungsgenehmigung

 

Die zuletzt durch Satzung zu begründende Genehmigungspflicht für die Teilung von Grundstücken nach §§ 19 f. a. F. BauGB entfällt mit dem EAG Bau. Mit dem neu gefassten § 19 BauGB soll jedoch sichergestellt werden, dass auch ohne Genehmigung durchgeführte Grundstücksteilungen mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar sein müssen. Der endgültige Wegfall der städtebaulichen Teilungsgenehmigung wird seitens der Verwaltung bedauert. Aus städtebaulicher Sicht rechtswidrige Teilungen können nicht mehr verhindert werden. Korrekturen sind im Rahmen u. U. nachfolgender Baugenehmigungsverfahren kaum noch realisierbar. Grundstücksteilungen sind ggf. lediglich aus bauordnungsrechtlicher Sicht nach den Bestimmungen der Nds. Bauordnung genehmigungsbedürftig und im Einzelfall beeinflußbar.

 

 

Zulässigkeit von Vorhaben

 

Wichtige Änderungen im Bereich der planungsrechtlichen Zulässigkeit sind bei Innen- und Außenbereichsvorhaben erfolgt.

 

Für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich gelten im Wesentlichen folgende Neuerungen:

Nach § 34 Abs. 3 BauGB können - vor dem Hintergrund bestehender Erfahrungen mit städtebaulichen Fehlentwicklungen insbesondere bei großflächigen Einzelhandelsprojekten - künftig auch über die nähere Umgebung hinausweisende Fernwirkungen von Vorhaben im Innenbereich zu deren planungsrechtlicher Unzulässigkeit führen. Des Weiteren ermöglicht § 34 Abs. 3 a BauGB in Abweichung von § 34 Abs. 1 BauGB bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines in zulässiger Weise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs die Zulassung städtebaulicher Gemengelagen im Innenbereich. Schließlich sind nach § 34 Abs. 5 BauGB Innenbereichssatzungen von einer Umweltprüfung freigestellt, soweit sie keine UVP-pflichtigen Vorhaben ausweisen.

 

Mit den neuen Regelungen für Außenbereichsvorhaben soll neben der Rückbauverpflichtung nach Nutzungsaufgabe in § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB und der Genehmigungsfreistellung der Außenbereichssatzung insbesondere zu den Themen Intensivtierhaltung und Biogas-/Biomasseanlagen ein Ausgleich gefunden werden, zwischen dem Anliegen der Förderung der Landwirtschaft und der erneuerbaren Energien auf der einen Seite und dem Schutz des Außenbereichs und der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auf der anderen. Neu eingeführt wurde in diesem Zusammenhang im Übrigen die Möglichkeit, sachliche Teilflächennutzungspläne (§ 5 Abs. 2 b BauGB) für Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (z. B. Versagung von Windenergieanlagen mit störenden Auswirkungen) aufzustellen. Ergänzt werden die Steuerungsmöglichkeiten für Vorhaben im Außenbereich durch die Regelung in § 15 BauGB, die die Gemeinden ermächtigt, Baugesuche für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für ein Jahr zurückzustellen, wenn im Zusammenhang mit der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans entsprechende Änderungen geprüft werden.

 

 

Weiterentwicklung des Bodenordnungsrechts

 

Das bisherige Instrumentarium zur Bodenordnung hat sich in der Planungspraxis bewährt, gleichwohl bestand ein Bedarf an Vereinfachung. Mit der Umgestaltung der Grenzregelung zur vereinfachten Umlegung (§§ 80 ff. BauGB) sollten Zweck und Reichweite der vereinfachten Umlegung - wie im normalen Umlegungsverfahren - zu Gunsten der Ermöglichung einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Bebauung durch Neuordnung der Grundstücksgrenzen ausgestaltet werden. Anders als im bisherigen Grenzregelungsrecht sollte hierzu ein Tausch von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen nicht nur unter unmittelbar aneinander grenzenden Grundstücken, sondern auch unter Einbeziehung weiterer in enger Nachbarschaft liegender Grundstücke ermöglicht werden.

 

 

Stadtumbau und Soziale Stadt

 

Mit den Neuregelungen zum Stadtumbau (§§ 171 a bis d BauGB) soll der besonderen und künftig zunehmenden Bedeutung von Stadtumbaumaßnahmen in Reaktion auf die Strukturveränderungen in Demografie und Wirtschaft und den damit zusammenhängenden städtebaulichen Auswirkungen Rechnung getragen werden. Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durch die in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen werden. Erhebliche städtebauliche Funktionsverluste liegen insbesondere vor, wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen, namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten ist. Hierzu stand den Gemeinden zwar insbesondere im Besonderen Städtebaurecht mit den städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen bereits ein umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung. Mit den neuen Vorschriften der §§ 171 a bis d BauGB sind diese stark formalisierten Verfahren um ein flexibles Instrument ergänzt worden. Für die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen auch in Gebieten, in denen es des Einsatzes der bisherigen städtebaulichen Instrumente nicht oder nicht flächendeckend bedarf und der Stadtumbau insbesondere auch auf Grund konsensualer Regelungen durchgeführt werden kann, sind damit rechtliche Grundlagen geschaffen worden. Diese schaffen den rechtlichen Rahmen für die durchzuführenden Stadtumbaumaßnahmen einschließlich der dafür erforderlichen Gebietsfestlegung und für diesbezügliche Regelungsgegenstände in städtebaulichen Verträgen. Ergänzend hierzu wird mit § 171 d BauGB unter besonderen Voraussetzungen eine Ermächtigung für Satzungen zur Steuerung von Vorhaben und Rückbau entsprechend dem zu Grunde liegenden städtebaulichen Entwicklungskonzept oder eines Sozialplans eingeführt.

 

Mit den Neuregelungen hat der Gesetzgeber den demografischen und wirtschaftlichen Strukturproblemen Rechnung getragen und für den Bereich des Stadtumbaus den Vorrang konsensualer Vorgehensweisen und einvernehmlicher Lösungen zwischen öffentlicher Hand und Privaten betont.

 

Das 1999 erstmals aufgelegte Bund-Länder-Programm "Soziale Stadt" soll Städten, Orts- und Stadtteilen helfen, in denen sich soziale, wirtschaftliche und städtebauliche Probleme verschärfen. Diese Stadtteile sind durch hohe Arbeitslosigkeit, wirtschaftliche Probleme des mittelständischen Gewerbes, Defizite bei der Integration ausländischer Mitbürger, Vernachlässigung von Gebäuden und der öffentlichen Räume und ähnliche Erscheinungen belastet. Um die Programmziele wirkungsvoll zu unterstützen, wurde die Regelung des § 171 e in das BauGB aufgenommen. Gefördert werden sollen dabei die Beteiligungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten und eine bessere Bündelung der Mittel.

 

 

3.      Änderungen im Raumordnungsrecht

 

Neben dem Recht der Bauleitplanung wurde auch das Recht der Raumordnung geändert und insbesondere durch die Einführung einer Umweltprüfung im Bereich der Raumordnung (§ 7 Abs. 5 ROG) an die Vorgaben des europäischen Rechts angepasst. Darüber hinaus ist das Raumordnungsgesetz um Regelungen ergänzt worden, die sich auf die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone beziehen und es ermöglichen, für einzelne raumordnerische Funktionen in dieser Zone Ziele und Grundsätze der Raumordnung aufzustellen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:      200,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:  

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein    

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen:

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Bericht der Verwaltung über gesetzliche Änderungen im Städtebaurecht wird zur Kenntnis genommen.