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Sachverhalt: Mit
dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) kommt es erneut zu erheblichen
Änderungen des Städtebaurechts. Seit 2001 besteht für bestimmte projektbezogene
Bebauungspläne bereits die Verpflichtung der Gemeinden zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Insoweit wurden mit den Artikelgesetz 2001
- gewissermaßen im Vorgriff auf die Plan-UP-Richtlinie - die UVP-rechtlichen
Anforderungen in das Baugesetzbuch (BauGB) integriert. Europarechtliche Vorgaben Anlass
für die erneute Novellierung war die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers, die
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni
2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
(Plan-UP-Richtlinie) in das deutsche Recht des Städtebaus und der Raumordnung
umzusetzen. Die
Plan-UP-Richtlinie zielt darauf ab, im Hinblick auf die Förderung einer
nachhaltigen Entwicklung zu einem hohen Umweltschutzniveau beizutragen, indem
für bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen haben, eine Umweltprüfung durchgeführt wird. Die Richtlinie
betrifft das Verfahren der Aufstellung und Änderung von Plänen und Programmen
und soll gewährleisten, dass die Umwelterwägungen bereits bei deren
Ausarbeitung einbezogen und nicht erst bei der Projektzulassung berücksichtigt
werden. Umsetzung in das deutsche Recht durch das EAG Bau Mit
dem EAG Bau werden die Vorgaben durch die europäische Plan-UP-Richtlinie für
den Bereich des Städtebaurechts mit Wirkung vom 20.07.2004 in das BauGB, das
Raumordnungsgesetz (ROG) und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) umgesetzt. Dagegen stehen die über die Bauleitplanung hinausgehenden Umsetzungserfordernisse
insbesondere in das Fachplanungsrecht und das UVPG noch aus. 1.
Integration
der Umweltprüfung in das Bauleitplanverfahren Die
Umweltprüfung ist in die bestehenden Verfahrensschritte der Bauleitplanung
integriert. Sie ist als Regelverfahren für grundsätzlich alle Bauleitpläne
ausgestaltet und zur Vereinheitlichung der bislang nebeneinander stehenden
planungsrechtlichen Umweltverfahren (Umweltverträglichkeitsprüfung,
Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung) genutzt worden. Durch die Anknüpfung an die bestehenden
Regelungen zur Behandlung der Umweltbelange sollte verdeutlicht werden, dass
sich auf Grund der Umweltprüfung für die Anwendungspraxis im Grundsatz keine
neuen materiellen Anforderungen ergeben. Mit den geänderten
Verfahrensvorschriften hat der Gesetzgeber auf die Arbeitsschritte verwiesen,
die bei der Zusammenstellung des umweltbezogenen Abwägungsmaterials für eine
sachgerechte Abwägung erforderlich sind. Die Umweltprüfung steht in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot. Es bleibt abzuwarten, ob die
Neuerungen den zeitlichen Ablauf der jeweiligen Bauleitplanung verlängern
werden. In
Fortentwicklung der bisherigen Regelungssystematik enthalten die neu geregelten
§§ 1 und 1 a BauGB die materiell-rechtlichen Anforderungen und die §§ 2 bis 4 b
BauGB die wesentlichen verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Aufstellung der
Bauleitpläne. Die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), sind Gegenstand der Umweltprüfung,
in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt,
beschrieben und bewertet werden (§ 2 Abs. 4 BauGB). Hierbei bildet der
Umweltbericht als gesonderter Teil der Planbegründung das entscheidende
Dokument, das Auskunft über die Umweltbelange und deren Bewertung gibt. Die
bisher in § 2 a BauGB a. F. vorzufindenden methodischen Anforderungen an die
Ermittlung und Bewertung der Belange werden allerdings - dem Konzept der
Plan-UP-Richtlinie nachgebildet - in einer Anlage zum BauGB aufgeführt (Anlage
zu § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB). Ergänzend
zu der Ausgestaltung der Umweltprüfung als Regelverfahren steht ein von seinen
Voraussetzungen her eng begrenztes vereinfachtes Verfahren nach § 13
BauGB zur Verfügung. Ausnahmen
von der generellen UP-Pflicht gibt es danach bei Änderungen oder Ergänzungen
von Bauleitplänen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder -
bei bestandswahrenden Plänen - in bisherigen unbeplanten Innenbereichen nach §
34 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung durch die Planaufstellung nicht
verändert wird (§ 13 BauGB). Eine Umweltprüfung entfällt auch bei Innen- und
Außenbereichssatzungen. Mit
der Umweltprüfung verbunden sind eine Reihe von Änderungen bei den
verfahrensrechtlichen Vorschriften. Zentral für das Aufstellungsverfahren sind
die frühzeitige und förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung und die
frühzeitige und die förmliche Behördenbeteiligung (§§ 3 und 4 BauGB).
Entsprechend der europarechtlich vorgegebenen Stärkung des Verfahrensrechts
sind hiermit zudem veränderte Regelungen zur Bestandssicherheit der Pläne und
Satzungen verbunden worden. Hiernach soll der Sinn und Zweck von
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, nämlich die Herbeiführung und
Gewährleistung einer materiell richtigen Entscheidung, durch sorgfältige
Ermittlung der von der Planung berührten Belange im Beteiligungsverfahren,
stärker berücksichtigt werden. Entsprechend der stärkeren Betonung des
Verfahrens durch die Neuregelungen zur Bauleitplanung wird bei der Planerhaltung
anstelle der bisherigen Überprüfung des Abwägungsvorgangs an die
verfahrensbezogenen Elemente der Ermittelns und Bewertens der von der Planung
berührten Belange angeknüpft. Die verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Abwicklung
der Umweltprüfung soll nach den Neuregelungen in diesem Sinne zugleich ein
Indiz dafür sein, dass diese Belange ordnungsgemäß berücksichtigt sind, wie
insbesondere die Unbeachtlichkeits- und Heilungsvorschriften in den §§ 214 und
215 BauGB verdeutlichen. 2.
Weitere
Änderungen des Planungsrechts Flexibilisierung Unter
dem Begriff der "Flexibilisierung" sind mit dem EAG Bau mehrere
Regelungen geändert oder eingeführt worden, die aktuellen städtebaulichen Entwicklungen
wie rückläufiges Siedlungswachstum, die Notwendigkeit einer verstärkten
Wiedernutzung von Flächen zur Vermeidung von Außenentwicklungen sowie neuen,
kurzlebigeren Nutzungsformen Rechnung tragen. Ferner sollen durch zeitliche
Abstufung Nachnutzungen absehbar befristeter Nutzungen ermöglicht werden. Dem
folgend ist zum Einen durch § 5 Abs. 1 Satz 3 BauGB eine Revisionsklausel
für eine regelmäßige Überprüfung von Flächennutzungsplänen nach 15
Jahren eingeführt worden. Daneben
bringt § 9 Abs. 2 BauGB eine weitere Änderung, die auf eine
"Dynamisierung" planerischer Festsetzungen zielt und für besondere
städtebauliche Situationen die Möglichkeit zur Festsetzung befristeter oder
auflösend bedingter Nutzungen einführt, um in Anbetracht der zunehmenden Dynamik
im Wirtschaftsleben und den damit zusammenhängenden kürzeren Nutzungszyklen von
Vorhaben eine angemessene zeitliche Nutzungsfolge berücksichtigen zu können. Schließlich
wird für den städtebaulichen Vertrag in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB ebenfalls
die Möglichkeit von Befristungen und Bedingungen eingeführt. Das Gesetz greift
diesen Themenkreis im Übrigen mit der Einführung einer Rückbauverpflichtung bei
bestimmten Außenbereichsvorhaben in § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB sowie der Regelung
zum Stadtumbau in den §§ 171 a ff. BauGB auf. Teilungsgenehmigung Die
zuletzt durch Satzung zu begründende Genehmigungspflicht für die Teilung von
Grundstücken nach §§ 19 f. a. F. BauGB entfällt mit dem EAG Bau. Mit dem neu
gefassten § 19 BauGB soll jedoch sichergestellt werden, dass auch ohne
Genehmigung durchgeführte Grundstücksteilungen mit den Festsetzungen des
Bebauungsplans vereinbar sein müssen. Der endgültige Wegfall der
städtebaulichen Teilungsgenehmigung wird seitens der Verwaltung bedauert. Aus
städtebaulicher Sicht rechtswidrige Teilungen können nicht mehr verhindert
werden. Korrekturen sind im Rahmen u. U. nachfolgender Baugenehmigungsverfahren
kaum noch realisierbar. Grundstücksteilungen sind ggf. lediglich aus
bauordnungsrechtlicher Sicht nach den Bestimmungen der Nds. Bauordnung
genehmigungsbedürftig und im Einzelfall beeinflußbar. Zulässigkeit
von Vorhaben Wichtige
Änderungen im Bereich der planungsrechtlichen Zulässigkeit sind bei Innen- und
Außenbereichsvorhaben erfolgt. Für
Vorhaben im unbeplanten Innenbereich gelten im Wesentlichen folgende
Neuerungen: Nach
§ 34 Abs. 3 BauGB können - vor dem Hintergrund bestehender Erfahrungen mit
städtebaulichen Fehlentwicklungen insbesondere bei großflächigen
Einzelhandelsprojekten - künftig auch über die nähere Umgebung hinausweisende
Fernwirkungen von Vorhaben im Innenbereich zu deren planungsrechtlicher
Unzulässigkeit führen. Des Weiteren ermöglicht § 34 Abs. 3 a BauGB in
Abweichung von § 34 Abs. 1 BauGB bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung
oder Erneuerung eines in zulässiger Weise errichteten Gewerbe- oder
Handwerksbetriebs die Zulassung städtebaulicher Gemengelagen im Innenbereich.
Schließlich sind nach § 34 Abs. 5 BauGB Innenbereichssatzungen von einer
Umweltprüfung freigestellt, soweit sie keine UVP-pflichtigen Vorhaben
ausweisen. Mit
den neuen Regelungen für Außenbereichsvorhaben soll neben der
Rückbauverpflichtung nach Nutzungsaufgabe in § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB und der
Genehmigungsfreistellung der Außenbereichssatzung insbesondere zu den Themen
Intensivtierhaltung und Biogas-/Biomasseanlagen ein Ausgleich gefunden werden,
zwischen dem Anliegen der Förderung der Landwirtschaft und der erneuerbaren
Energien auf der einen Seite und dem Schutz des Außenbereichs und der Sicherung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auf der anderen. Neu eingeführt
wurde in diesem Zusammenhang im Übrigen die Möglichkeit, sachliche
Teilflächennutzungspläne (§ 5 Abs. 2 b BauGB) für Darstellungen mit den
Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (z. B. Versagung von
Windenergieanlagen mit störenden Auswirkungen) aufzustellen. Ergänzt werden die
Steuerungsmöglichkeiten für Vorhaben im Außenbereich durch die Regelung in § 15
BauGB, die die Gemeinden ermächtigt, Baugesuche für Vorhaben nach § 35 Abs. 1
Nr. 2 bis 6 BauGB für ein Jahr zurückzustellen, wenn im Zusammenhang mit der
Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans entsprechende
Änderungen geprüft werden. Weiterentwicklung
des Bodenordnungsrechts Das
bisherige Instrumentarium zur Bodenordnung hat sich in der Planungspraxis
bewährt, gleichwohl bestand ein Bedarf an Vereinfachung. Mit der Umgestaltung
der Grenzregelung zur vereinfachten Umlegung (§§ 80 ff. BauGB) sollten Zweck
und Reichweite der vereinfachten Umlegung - wie im normalen Umlegungsverfahren
- zu Gunsten der Ermöglichung einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Bebauung
durch Neuordnung der Grundstücksgrenzen ausgestaltet werden. Anders als im
bisherigen Grenzregelungsrecht sollte hierzu ein Tausch von Grundstücken bzw.
Grundstücksteilen nicht nur unter unmittelbar aneinander grenzenden
Grundstücken, sondern auch unter Einbeziehung weiterer in enger Nachbarschaft
liegender Grundstücke ermöglicht werden. Stadtumbau
und Soziale Stadt Mit
den Neuregelungen zum Stadtumbau (§§ 171 a bis d BauGB) soll der besonderen und
künftig zunehmenden Bedeutung von Stadtumbaumaßnahmen in Reaktion auf die
Strukturveränderungen in Demografie und Wirtschaft und den damit
zusammenhängenden städtebaulichen Auswirkungen Rechnung getragen werden. Stadtumbaumaßnahmen
sind Maßnahmen, durch die in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten
betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher
Strukturen vorgenommen werden. Erhebliche städtebauliche Funktionsverluste liegen
insbesondere vor, wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für
bestimmte Nutzungen, namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten ist.
Hierzu stand den Gemeinden zwar insbesondere im Besonderen Städtebaurecht mit
den städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen bereits ein
umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung. Mit den neuen Vorschriften der §§
171 a bis d BauGB sind diese stark formalisierten Verfahren um ein flexibles
Instrument ergänzt worden. Für die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen auch in
Gebieten, in denen es des Einsatzes der bisherigen städtebaulichen Instrumente
nicht oder nicht flächendeckend bedarf und der Stadtumbau insbesondere auch auf
Grund konsensualer Regelungen durchgeführt werden kann, sind damit rechtliche
Grundlagen geschaffen worden. Diese schaffen den rechtlichen Rahmen für die
durchzuführenden Stadtumbaumaßnahmen einschließlich der dafür erforderlichen
Gebietsfestlegung und für diesbezügliche Regelungsgegenstände in
städtebaulichen Verträgen. Ergänzend hierzu wird mit § 171 d BauGB unter
besonderen Voraussetzungen eine Ermächtigung für Satzungen zur Steuerung von
Vorhaben und Rückbau entsprechend dem zu Grunde liegenden städtebaulichen
Entwicklungskonzept oder eines Sozialplans eingeführt. Mit den Neuregelungen hat der Gesetzgeber den demografischen und wirtschaftlichen Strukturproblemen Rechnung getragen und für den Bereich des Stadtumbaus den Vorrang konsensualer Vorgehensweisen und einvernehmlicher Lösungen zwischen öffentlicher Hand und Privaten betont. Das
1999 erstmals aufgelegte Bund-Länder-Programm "Soziale Stadt"
soll Städten, Orts- und Stadtteilen helfen, in denen sich soziale,
wirtschaftliche und städtebauliche Probleme verschärfen. Diese Stadtteile sind
durch hohe Arbeitslosigkeit, wirtschaftliche Probleme des mittelständischen
Gewerbes, Defizite bei der Integration ausländischer Mitbürger,
Vernachlässigung von Gebäuden und der öffentlichen Räume und ähnliche
Erscheinungen belastet. Um die Programmziele wirkungsvoll zu unterstützen, wurde
die Regelung des § 171 e in das BauGB aufgenommen. Gefördert werden sollen
dabei die Beteiligungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten und eine bessere Bündelung
der Mittel. 3.
Änderungen
im Raumordnungsrecht Neben
dem Recht der Bauleitplanung wurde auch das Recht der Raumordnung geändert und
insbesondere durch die Einführung einer Umweltprüfung im Bereich der
Raumordnung (§ 7 Abs. 5 ROG) an die Vorgaben des europäischen Rechts angepasst.
Darüber hinaus ist das Raumordnungsgesetz um Regelungen ergänzt worden, die
sich auf die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone beziehen und es
ermöglichen, für einzelne raumordnerische Funktionen in dieser Zone Ziele und
Grundsätze der Raumordnung aufzustellen. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 200,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Beschlussvorschlag: Der
Bericht der Verwaltung über gesetzliche Änderungen im Städtebaurecht wird zur
Kenntnis genommen. |
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