Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 08.11.2023 beschlossen, dass die Briefwahl zur Delegiertenversammlung für die Seniorenbeiratswahl ungültig ist und zu wiederholen ist (siehe VO/10977/23). Zudem wurde festgehalten, dass zur Klarstellung des Verfahren zwei Passagen in der entsprechenden Wahlordnung überarbeitet werden sollen.
Die Verwaltung schlägt die folgende Änderung der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung vor:
§ 7 (2) Alle Wahlberechtigten erhalten mit Beginn der Wahlzeit einen Wahlbrief mit eine Wahlbenachrichtigung mit folgenden Briefwahlunterlagen: a) Informationen über das Wahlverfahren, b) einen Stimmzettel, c) einen unfrankierten Rückumschlag - Wahlschein - Stimmzettel - Stimmzettelumschlag - Wahlbriefumschlag.
§ 11 Stimmabgabe Nach Kennzeichnung ist der Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag zu legen, dieser ist zu verschließen. Auf dem Wahlschein hat die wählende Person zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, der Wahlschein ist zu unterschreiben. Wahlschein und Stimmzettelumschlag sind im verschlossenen Wahlbriefumschlag so rechtzeitig per Post zu übersenden oder persönlich in den von der Wahlleitung einzurichtenden Wahllokalen oder in der Botenmeisterei Poststelle der Hansestadt Lüneburg (Rathaus, Am Ochsenmarkt 1 in 21335 Lüneburg) abzugeben, so dass der Wahlbrief bis spätestens zum Ende des letzten Tages der Wahlzeit bei der Wahlleitung eingegangen ist. Wahlberechtigte, die nicht lesen können, oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, dürfen sich durch eine Hilfsperson unterstützen lassen. In diesem Fall muss die Hilfsperson den Wahlschein ausfüllen und unterzeichnen. Wichtig ist dabei, dass die Hilfsperson Vor- und Zuname, Anschrift, Ort und Datum angibt.
§ 12 Stimmenzählung (1) … (2) Die Wahlleitung sammelt die eingehenden Wahlbriefe und beruft am 2. Tag nach Ende der Wahlzeit den Wahlvorstand ein. Der Wahlvorstand protokolliert das Ergebnis seiner Zählungen. (2) Der Wahlvorstand prüft die eingegangenen Wahlbriefe. Nach Schluss der Wahlzeit eingegangene Wahlbriefe werden ungeöffnet separat aufbewahrt, auf ihnen ist der Tag des Eingangs zu vermerken. Rechtzeitig eingegangene Wahlbriefe werden einzeln geöffnet und auf Gültigkeit geprüft. (3) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn - er nicht rechtzeitig eingegangen ist, - nicht amtlich hergestellte Unterlagen verwendet werden, - weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, - der Wahlbrief außerhalb des Stimmzettelumschlages keinen Wahlschein enthält, - der/die Wähler/in nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist, - auf dem Wahlschein nicht bestätigt wurde, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde bzw. eine Hilfsperson unterstützt hat, - der Wahlschein nicht unterschrieben ist, (4) Die aus den gültigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden zunächst gesammelt. Sodann werden sie vom Wahlvorstand geöffnet, es wird festgestellt, für welche Bewerberin oder für welchen Bewerber der Stimmzettel gekennzeichnet ist oder ob er ungültig ist. (5) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn - mit Zusätzen oder Vorbehalten versehen, ganz durchgestrichen oder durchgerissen ist oder bei denen der Wählerwille nicht eindeutig zu ermitteln ist, - der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel enthält, die verschieden gekennzeichnet sind; sind sie gleich gekennzeichnet, so gelten sie als eine Stimmabgabe, - der Stimmzettel keine oder mehr als eine Kennzeichnung enthält. (6) Im Übrigen gilt § 60 Nds. Kommunalwahlordnung entsprechend. (7) Der Wahlvorstand protokolliert das Ergebnis seiner Feststellungen. (8) Der Wahlvorstand meldet der Wahlleitung a) die Zahl eingegangener Wahlbriefe und die Zahl zugelassener Wahlbriefe, b) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, c) die Zahl der gültigen Stimmen für jede Bewerberin und jeden Bewerber
Neben der Änderung der Wahlordnung, ist durch den Verwaltungsausschuss die Wahlzeit für die Briefwahl festzulegen. Die Verwaltung schlägt den 01.02.2024 als Beginn der Wahlzeit vor.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
x Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 41,-- aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat die Veränderung der Wahlordnung wie vorgeschlagen zu beschliessen.
Der Verwaltungsausschuss legt den Beginn der neuen Wahlzeit auf den 01.02.2024 fest.
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