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Vorlage - VO/11003/23  

 
 
Betreff: Änderung der Wahlordnung zur Wahl des Seniorenbeirats
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Florian Forster
Federführend:05 - Entwicklung und strategische Steuerung Bearbeiter/-in: Forster, Florian
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
28.11.2023 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
29.11.2023 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Der Rat hat in seiner Sitzung am 08.11.2023 beschlossen, dass die Briefwahl zur Delegiertenversammlung für die Seniorenbeiratswahl ungültig ist und zu wiederholen ist (siehe VO/10977/23). Zudem wurde festgehalten, dass zur Klarstellung des Verfahren zwei Passagen in der entsprechenden Wahlordnung überarbeitet werden sollen.

 

Die Verwaltung schlägt die folgende Änderung der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung vor:

 

§ 7

(2) Alle Wahlberechtigten erhalten mit Beginn der Wahlzeit einen Wahlbrief mit eine Wahlbenachrichtigung mit folgenden Briefwahlunterlagen:

a) Informationen über das Wahlverfahren,

b) einen Stimmzettel,

c) einen unfrankierten Rückumschlag

- Wahlschein

- Stimmzettel

- Stimmzettelumschlag

- Wahlbriefumschlag.

 

§ 11 Stimmabgabe

Nach Kennzeichnung ist der Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag zu legen, dieser ist zu verschließen. Auf dem Wahlschein hat die wählende Person zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, der Wahlschein ist zu unterschreiben. Wahlschein und Stimmzettelumschlag sind im verschlossenen Wahlbriefumschlag so rechtzeitig per Post zu übersenden oder persönlich in den von der Wahlleitung einzurichtenden Wahllokalen oder in der Botenmeisterei Poststelle der Hansestadt Lüneburg (Rathaus, Am Ochsenmarkt 1 in 21335 Lüneburg) abzugeben, so dass der Wahlbrief bis spätestens zum Ende des letzten Tages der Wahlzeit bei der Wahlleitung eingegangen ist. Wahlberechtigte, die nicht lesen können, oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, dürfen sich durch eine Hilfsperson unterstützen lassen. In diesem Fall muss die Hilfsperson den Wahlschein ausfüllen und unterzeichnen. Wichtig ist dabei, dass die Hilfsperson Vor- und Zuname, Anschrift, Ort und Datum angibt.

 

§ 12 Stimmenzählung

(1) …

(2) Die Wahlleitung sammelt die eingehenden Wahlbriefe und beruft am 2. Tag nach Ende der Wahlzeit den Wahlvorstand ein. Der Wahlvorstand protokolliert das Ergebnis seiner Zählungen.

(2) Der Wahlvorstand prüft die eingegangenen Wahlbriefe. Nach Schluss der Wahlzeit eingegangene Wahlbriefe werden ungeöffnet separat aufbewahrt, auf ihnen ist der Tag des Eingangs zu vermerken. Rechtzeitig eingegangene Wahlbriefe werden einzeln geöffnet und auf Gültigkeit geprüft.

(3) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn

- er nicht rechtzeitig eingegangen ist,

- nicht amtlich hergestellte Unterlagen verwendet werden,

- weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

- der Wahlbrief außerhalb des Stimmzettelumschlages keinen Wahlschein enthält,

- der/die Wähler/in nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

- auf dem Wahlschein nicht bestätigt wurde, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde bzw. eine Hilfsperson unterstützt hat,

- der Wahlschein nicht unterschrieben ist,

(4) Die aus den gültigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden zunächst gesammelt. Sodann werden sie vom Wahlvorstand geöffnet, es wird festgestellt,r welche Bewerberin oder für welchen Bewerber der Stimmzettel gekennzeichnet ist oder ob er ungültig ist.

(5) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn

- mit Zusätzen oder Vorbehalten versehen, ganz durchgestrichen oder durchgerissen ist oder bei denen der Wählerwille nicht eindeutig zu ermitteln ist,

- der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel enthält, die verschieden gekennzeichnet sind; sind sie gleich gekennzeichnet, so gelten sie als eine Stimmabgabe,

- der Stimmzettel keine oder mehr als eine Kennzeichnung enthält.

(6) Im Übrigen gilt § 60 Nds. Kommunalwahlordnung entsprechend.

(7) Der Wahlvorstand protokolliert das Ergebnis seiner Feststellungen.

(8) Der Wahlvorstand meldet der Wahlleitung

a) die Zahl eingegangener Wahlbriefe und die Zahl zugelassener Wahlbriefe,

b) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

c) die Zahl der ltigen Stimmen für jede Bewerberin und jeden Bewerber

 

Neben der Änderung der Wahlordnung, ist durch den Verwaltungsausschuss die Wahlzeit für die Briefwahl festzulegen. Die Verwaltung schlägt den 01.02.2024 als Beginn der Wahlzeit vor.

 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

+

Beratung und Unterstützung von Seniorinnen und Senioren

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

x Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage: 41,--

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat die Veränderung der Wahlordnung wie vorgeschlagen zu beschliessen.

 

Der Verwaltungsausschuss legt den Beginn der neuen Wahlzeit auf den 01.02.2024 fest.