Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Gemäß § 129 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. V. m. § 5 der Stiftungssatzung beschließt der Rat über den Jahresabschluss. Der Jahresabschluss 2022 sowie die zugehörigen Anlagen sind der Vorlage als Anlagen (1.-4.) beigefügt.
Der vollständige Jahresabschluss 2022 mit weiteren detaillierten Auswertungen und Unterlagen kann während der Dienstzeiten in der Reitenden-Diener-Straße 17, Büro 103 im Rathaus eingesehen werden.
Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Lüneburg hat einen Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2022 erstellt. Der Schlussbericht ist dieser Vorlage als Anlage (5.) beigefügt.
Das Rechnungsprüfungsamt hat in seinem Schlussbericht bestätigt, dass die Prüfung zu keinen Beanstandungen geführt hat, die der Entlastung der Oberbürgermeisterin entgegenstehen.
Im Zusammenhang mit dem Jahresergebnis ist ein Ergebnisverwendungsbeschluss zu fassen. Der erzielte Jahresüberschuss ist an die freie und sog. Projektrücklage gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 1 der Abgabenordnung (AO) zuzuführen. Die über mehrere Jahre greifende Rücklagenbildung setzt jedoch voraus, dass die Überschüsse für eine gemeinnützige satzungsgemäße Verwendung angespart werden.
Für die Projektrücklage gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO wurden daher entsprechende Unterkonten gebildet:
- Satzungsvermögen - Gebäuderücklagen - Vermächtnisse und Nachlässe - sonstige Rücklagen.
Somit können die der Projektrücklage zufließenden Beträge im Rahmen des Ergebnisverwendungsbeschlusses von Anfang an konkret ihrer geplanten Verwendung zugewiesen werden. Ebenso können die bisher aufgelaufenen Beträge der Projektrücklage für konkrete Projekte berücksichtigt und verwendet werden.
So kann angesichts der Ertragssituation und des positiven Liquiditätssaldos des Jahresabschlusses 2022 des Hospitals Zum Graal der Inflationsausgleich für das Jahr 2021 in Gesamthöhe von 2.213,54 EUR nachgeholt werden. Für das Jahr 2022 wird ein Inflationsausgleich i. H. v. 64.430,99 EUR zugeführt.
Eine Zuführung für die sog. Projektrücklage kann i. H. v. 981,39 EUR vorgenommen werden.
Der Restbetrag vom Gesamtergebnis i. H. v. 8.267,72 EUR wird der freien Rücklage zugeführt.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 36 EUR aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
Beschlussvorschlag: a) Der Jahresabschluss 2022 der Stiftung Hospital zum Graal gemäß Anlage 1 wird festgestellt. Aus dem Jahresüberschuss des Jahres 2022 in Höhe von insgesamt 75.893,64 EUR wird ein Betrag i. H. v. 8.267,72 EUR der freien Rücklage zugeführt sowie ein Betrag von 981,39 EUR der zweckgebundenen Rücklage.
Darüber hinaus wird insgesamt ein Betrag von 66.644,53 EUR als Inflationsausgleich dem satzungsgemäß zu erhaltenden Kapitalvermögen zugeführt. Dies geschieht unter Ausschöpfung des zulässigen Rahmens der abgaberechtlichen Vorschriften der §§ 55 ff. der Abgabenordnung.
b) Der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg über die Prüfung des Jahresabschlusses 2022 der Stiftung Hospital zum Graal wird zur Kenntnis genommen.
c) Der Oberbürgermeisterin wird gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG die uneingeschränkte Entlastung für das Haushaltsjahr 2022 erteilt.
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