Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Vorbemerkungen:
Im Hinblick auf die Einrichtung einer Interessenvertretung für Seniorinnen und Senioren auf kommunaler Ebene liegt es in Niedersachsen im Ermessen der Kommunen, ob und in welcher Form sie diese einrichten. Derzeit gibt es in Niedersachsen kein Seniorenmitwirkungsgesetz, wie es z. B. in Bundesländern wie Berlin oder Hamburg beschlossen wurde. Auch gibt es keine eigenständige Regelung im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Demzufolge handelt es sich bei der Wahl zum Seniorenbeirat nicht um eine Wahl im Sinne des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG).
Die Entscheidung ob und nach welchem Verfahren eine Seniorenvertretung in einer Kommune eingerichtet werden soll, obliegt der einzelnen Kommune gem. Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und Art. 57 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) im Rahmen ihres Rechts auf Selbstverwaltung. Diese Verfassungsnormen sicheren den Gemeinden den Anspruch, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dazu gehört insbesondere auch die Organisationshoheit. Von ihrem Selbstverwaltungsrecht hat die Hansestadt Lüneburg durch den Beschluss zur Einrichtung einer Seniorenvertretung und infolgedessen mit dem Beschluss zum Erlass der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretungen in der Hansestadt Lüneburg Gebrauch gemacht.
Listenerstellung:
Gem. § 7 dieser Wahlordnung übermittelt die Meldebehörde Name, Vorname und Anschrift der nach § 3 Wahlberechtigten an die Wahlleitung. Dazu wird eine Stichtagsliste nach den durch die Wahlleitung vorgegebenen Parametern erstellt und übersandt. Gem. § 3 der Wahlordnung werden u.a. die Bürgerinnen und Bürger ermittelt, die mit Beginn der Wahlzeit seit drei Monaten in Lüneburg mit Hauptwohnung gemeldet sind. Diese Liste wurde 2023 erstmalig seitens Wahlleitung beim Bereich 33, Meldebehörde, angefordert, da in den vergangenen Jahren keine Briefwahl durchgeführt werden musste, sondern nach § 9 Abs. 3 der Wahlordnung verfahren werden konnte.
Für die Erstellung von Stichtagslisten greift die Meldebehörde auf das Fachverfahren VOIS-MESO der Firma HSH zurück, dass bundesweit im Einsatz ist und bereits seit mehr als 20 Jahren als Basis für die Bearbeitung der Aufgaben im Einwohnerwesen der Hansestadt Lüneburg dient.
Das Verfahren wird ständig an die gesetzlichen Entwicklungen angepasst. Der Hersteller nimmt auch Anregungen aus den Benutzerkommunen zum Anlass, um u.a. eine übersichtliche Benutzerführung und eine sich konsequent an den Arbeitsabläufen in den Meldeämtern und Bürgerbüros orientierende Programmlogik weiterzuentwickeln und eine möglichst intuitive Datenerfassung und Bearbeitung zu ermöglichen.
Durchführung der Wahl:
Für den Versand der Briefwahlunterlagen nach §7 wurde seitens der Hansestadt Lüneburg ein Dienstleister mit Druck und Versand der Unterlagen für die Wahl ab 05.09.2023 beauftragt. Die erste Meldung über den Nicht-Erhalt von Wahlunterlagen erreichte die Stadtverwaltung zum 11.09.2023. Insgesamt gingen hierzu sechs Meldungen schriftlich bei der Wahlleitung ein.
Aufgrund zahlreicher Postrückläufer, in Summe im Wahlzeitraum über 150, lag der Verdacht eines Zustellungsfehlers zunächst nahe. Gleichwohl hat die Stadtverwaltung umgehend mit der Ursachenforschung und Sachaufklärung intern als auch in Zusammenarbeit mit dem Beauftragen Dienstleister begonnen. Nach intensiver Recherche konnte die Ursache zweifelsfrei ermittelt werden.
Software-/Bedienfehler:
Für die Auswahl der „Wohnungsart“ gab es bisher 3 Auswahlmöglichkeiten (s. Anlage 1). Durch ein Verfahrensupdate bietet das Verfahren nunmehr 6 verschiedene Auswahlmöglichkeiten (s. Anlage 2) für die Bestimmung der Wohnungsart an. Eine intuitive Bedienung dieser Auswahl-Eingabemaske ist daher insbesondere für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wie in diesem Fall nur im Rahmen einer Vertretungsregelung tätig werden, nicht ohne weiteres möglich gewesen, so dass der Mitarbeitende unwissentlich eine falsche Auswahlentscheidung zur Bestimmung der Wohnungsart angeklickt hat.
Im Ergebnis sind 433 Bürgerinnen und Bürger unberücksichtigt geblieben, die neben einer Hauptwohnung in Lüneburg noch einen bzw. mehrere Nebenwohnsitze im Bundesgebiet innehaben.
Im Übrigen wird die Meldebehörde an den Fachverfahrensanbieter mit der Bitte herantreten, das in Rede stehende Bedienfeld im Sinne einer klaren und intuitiven Bedienbarkeit zu überarbeiten.
Auswirkungen:
Aus den 79 Wahlvorschlägen waren von den wahlberechtigten Seniorinnen und Senioren 60 Delegierte in die Delegiertenversammlung zu wählen. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Es war daher zu erwarten, dass insbesondere bei der Besetzung der Delegiertensitze im hinteren Drittel der Stimmenzahl-Rangfolge jeweils nur eine sehr kleine Stimmendifferenz im einstelligen Bereich den Ausschlag geben würde.
Nach §7 (3) der Wahlordnung wäre es aber möglich gewesen bis zum Ende der Wahlzeit die Wahlunterlagen zu beantragen Eine kleine zweistellige Anzahl von Wahlberechtigten hat hiervon Gebrauch gemacht. Alle, bis auf einen Wahlberechtigten, befanden sich auf der Liste der 433 Bürgerinnen und Bürger, die nicht angeschrieben wurden. Insofern verblieben ca. 400 Wahlberechtigte, die keinen Wahlbrief erhalten haben.
Aufgrund der hohen Anzahl von Wahlberechtigten (ca. 2%), die keine Wahlunterlagen erhalten hatten, ist daher die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung lediglich unter Berücksichtigung der mit Wahlunterlagen ausgestatteten Wahlberechtigten eine andere wäre.
Dies ist mit den aus dem Demokratieprinzip erwachsenden Wahlgrundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichheit einer Wahl unvereinbar. Es wird daher empfohlen, die Wahl hinsichtlich der bisherigen Stimmenabgabe und somit teilweise für ungültig zu erklären.
Sodann würde die Neuwahl erfolgen auf Grundlage der bestehenden Wahlvorschläge, die weiterhin ihre Gültigkeit behalten.
Die Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretungen in der Hansestadt Lüneburg beinhaltet keine Regelungen für den Fall, dass von der Wahlleitung bereits während der Wahldurchführung entsprechende Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
Nach dem Wortlaut der Wahlordnung hätten zunächst alle Stimmen ausgezählt, die Wahlannahme der Gewählten eingeholt, etwaige Nachrückende bestimmt und sodann die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung durch die Wahlleitung festgestellt werden müssen. Erst dann wäre ein Einspruch durch Wahlberechtigte möglich gewesen, über den sodann der Rat zu entscheiden hätte.
Vor dem Hintergrund der selbst festgestellten Verstöße gegen Wahlgrundsätze erschien es der Wahlleitung jedoch nicht vertretbar, eine Entscheidung des Rates erst nach Durchführung dieses aufwändigen, zeitintensiven und nicht sachgerechten Verfahrens herbeizuführen.
Daher wurde entschieden, die fristgerecht per Briefwahl eingegangenen Rückläufe ungeöffnet zu sichern und das laufende Wahlverfahren vor Auszählung der Stimmen auszusetzen.
Eine Entscheidung des Rates wurde dadurch nicht vorweggenommen, da das Wahlverfahren mit der Auszählung der Stimmen fortgesetzt werden könnte, sofern der Beschlussempfehlung der Wahlleitung nicht gefolgt würde.
Finanzieller Schaden:
Die Durchführung der Wahl hat Kosten in Höhe von ca. 20.000 € verursacht, die durch ein leicht fahrlässiges Handeln der Stadtverwaltung verursacht sind.
Eine Anmeldung des Schadens durch die Stadtverwaltung ist bereits erfolgt.
Weitere Erkenntnisse:
Zahlreiche Rückmeldungen von Wahlberechtigten haben aufgezeigt, dass das Gremium Seniorenbeirat in Funktion und Zusammensetzung im Kreise der Wahlberechtigten kaum bekannt ist. Eine Wahlbeteiligung von ca. 15% untermauert diesen Eindruck.
Ferner wurde an die Stadtverwaltung der Wunsch herangetragen mehr über die Kandidat:innen zu erfahren als auf dem Stimmzettel nach §10 erkennbar ist.
Die Festlegung der Briefwahlunterlagen nach §7 (2) enthält keine eidesstattliche Erklärung wie ansonsten bei Wahlen üblich. Gemäß § 27 VwVfG dürfen Behörden Versicherungen an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Für die Wahlscheine bei den Kommunalwahlen ist dies beispielsweise in § 31 Absatz 2 NKWG geregelt.
Für die Abnahme einer Versicherung an Eides statt bei der Seniorenvertretungswahl gibt es keine entsprechende Rechtsgrundlage. Eine Satzungsregelung würde hierfür nicht ausreichen. Hinsichtlich der oben gemachten Ausführung zu den Delegiertenplätzen im hinteren Drittel besteht hier, durch einfaches Kopieren der Wahlunterlagen, das Risiko einer Wahlmanipulation da kein Wählerverzeichnis geführt werden kann.
Schlussfolgerungen:
Die Verwaltung schlägt dem Rat der Hansestadt Lüneburg vor die Briefwahl für ungültig zu erklären und zu wiederholen. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen das nach §14 durch Wahlberechtigte ein Einspruch erfolgt.
Die Verwaltung schlägt vor §7 (2) zu überarbeiten und einen Wahlschein mit einer entsprechenden Eigenerklärung ohne „an Eides statt“ vorzusehen. Die Beifügung des Wahlscheines ist dann in der Konsequenz auch als Zulässigkeitsvoraussetzung der Stimme in die Wahlordnung aufzunehmen.
Die Verwaltung schlägt dem Rat der Hansestadt Lüneburg die Durchführung einer Informationsveranstaltung vor. Im Rahmen dieser Informationsveranstaltung sollte
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 180 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja X Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Hansestadt Lüneburg erklärt die in der Zeit vom 05.09.2023 bis 02.10.2023 er-folgte Stimmabgabe zur Wahl der Delegiertenversammlung im Rahmen der Wahl der Senio-renvertretungen 2023 für ungültig.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beauftragt die Verwaltung bis zur nächsten Ratssitzung den §7 (2) und §12 der Wahlordnung zu überarbeiten und die Wahlordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beauftragt die Verwaltung bis zur nächsten Ratssitzung einen zeitlichen Ablaufplan inkl. einer Informationsveranstaltung zur Seniorenbeiratswahl bis zur nächsten Ratssitzung vorzulegen.
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