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Sachverhalt: Gemäß den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr – Nds. Brandschutzgesetz (NBrandSchG) sind im Bundesland Niedersachsen die Städte und Gemeinden dazu verpflichtet, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen (vgl. § 2 NBrandSchG).
Mit der Erstellung eines Gutachtens zur Struktur und Leistungsfähigkeit der Feuerwehr Lüneburg sollte untersucht werden, ob im Hinblick auf diese gesetzliche Aufgabe Anpassungsbedarf besteht. Die Firma FORPLAN Forschungs- und Planungsgesellschaft für Rettungswesen, Brand- und Katastrophenschutz, Bonn, hat ein Gutachten erstellt, das nach Abstimmung innerhalb der Verwaltung und mit der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Lüneburg dem Rat der Hansestadt Lüneburg vorgestellt und zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt wurde (vgl. VO/8481/19). Die Maßnahmen zur Verbesserung der Hilfeleistung und Brandbekämpfung im Gebiet der Hansestadt Lüneburg wurden am 19.08.2019 durch den Rat einstimmig beschlossen.
Danach wird u.a. gem. der S. 82 ff. des genannten Gutachtens vorgesehen, dass ein zusätzlicher Feuerwehrstandort Ost errichtet wird, der ganztägig mit hauptberuflichen Kräften zu besetzen ist.
Die Errichtung des zusätzlichen Standortes Ost ist bereits in Planung und wird in enger Absprache mit dem Fachbereich 8 - Gebäudewirtschaft - betrieben. (vgl. VO/09972/22)
Im Zuge der Errichtung des zusätzlichen Standortes ist ein stetiger personeller Aufwuchs mit hauptberuflichem Feuerwehrpersonal erforderlich. Eine Personalkonzeption wurde erarbeitet und dem Ausschuss für Feuerwehr und Gefahrenabwehr am 20.02.2023 vorgestellt.
Bereits seit 01.05.2023 sind die Stellen der Gerätewarte der Feuerwehr Lüneburg zu Stellen im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst umgewandelt worden. Somit steht der erste Personalstamm für eine Wachabteilung (1. Wachabteilung) für die Errichtung einer hauptberuflichen Wachbereitschaft zur Verfügung.
Gemäß § 11 Absatz 1 NBrandSchG haben Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Nach Absatz 3 der Vorschrift hat die Freiwillige Feuerwehr zwingend eine Einsatzabteilung vorzuhalten, daneben können andere Abteilungen eingerichtet werden, insbesondere die Kinder- und die Jugendfeuerwehr sowie die Alters-, die Ehren- und die Musikabteilung.
Weiterhin kann gemäß § 14 NBrandSchG eine Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr die Freiwillige Feuerwehr durch eine Abteilung "Hauptberufliche Wachbereitschaft" (HWB) verstärken. Die in dieser Abteilung Beschäftigten verrichten ihren Dienst nicht ehrenamtlich. Damit bildet die Abteilung „Hauptberufliche Wachbereitschaft“ in der freiwilligen Feuerwehr kraft Gesetzes neben der Einsatzabteilung der ehrenamtlich in der Freiwilligen Feuerwehr tätigen Mitglieder eine weitere eigene Einsatzabteilung.
Gleichwohl sind die Mitglieder der hauptberuflichen Wachbereitschaft nicht kraft Gesetzes Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.
Die Errichtung einer weiteren Abteilung innerhalb der gemeindlichen Feuerwehr ist somit Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Die Besetzung der HWB erfolgt gemäß Personalkonzept zunächst mit den ehemaligen Gerätewarten bzw. den übergeleiteten Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst, um überhaupt eine neue Abteilung dieser Art innerhalb der freiwilligen Feuerwehr gründen zu können.
Für die Errichtung einer zusätzlichen Abteilung „Hauptberufliche Wachbereitschaft“ ist ein entsprechender Ratsbeschluss formell erforderlich.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
x Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 32030 Produkt / Kostenträger: 126001 Haushaltsjahr: 2023 ff.
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
Beschlussvorschlag: Der Rat der Hansestadt beschließt, die freiwillige Feuerwehr Lüneburg um die Abteilung „Hauptberufliche Wachbereitschaft“ neben den Ortsfeuerwehren (Abteilungen) der Hansestadt Lüneburg Mitte, Rettmer, Oedeme und Häcklingen zu erweitern.
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