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Vorlage - VO/10693/23  

 
 
Betreff: Grundschule St. Ursula - Zustimmung zur Beantragung einer Ausnahmeregelung bei der Schulbehörde nach § 157 Abs. 1 Nds. Schulgesetz (NSchG) hinsichtlich des Anteils nichtkatholischer oder auswärtiger Schülerinnen und Schüler
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Jutta Bauer
Federführend:Fachbereich 5b - Familie und Bildung Beteiligt:Bereich 55 - Schulen
Bearbeiter/-in: Bauer, Jutta   
Beratungsfolge:
Schulausschuss Vorberatung
25.05.2023 
Sitzung des Schulausschusses geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung
30.05.2023 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Die St.-Ursula-Schule ist eine katholische Grundschule in städtischer Trägerschaft ohne festes räumliches Einzugsgebiet. Die Schule wird derzeit als 2,5 zügige Grundschule geführt. Die Schule ist als 2 zügige Schule konzipiert. 2 Ganztagsräume sind aber als zusätzliche Klassenräume für maximal 16 Schülerinnen und Schüler eingerichtet. Hinsichtlich der Aufnahme der Kinder ist im NSchG geregelt, dass der Anteil nichtkatholischer Kinder 30 % nicht übersteigen darf.

 

Zum Schuljahr 2023/2024 sind 48 Kinder unter der o.g. Prämisse an der Schule angemeldet worden. Die Schule wird zum jetzigen Stand in der ersten Klasse zum kommenden Schuljahr zweizügig mit jeweils 24 Kindern pro Klasse laufen.

 

Am 17.05.23 hat die Vorlagenerstellerin zum Schulleiter der St. Ursula-Schule, Kontakt aufgenommen, um zu erörtern, ob die Schule ggf. weitere Kinder aus dem Einzugsbereich der Grundschule Anne-Frank (AFS) aufnehmen könnte. Bei der AFS liegen 113 Anmeldung für die Grundschule vor. Die Schule ist auf Vierzügigkeit ausgelegt und hat damit nur Platzkapazitäten für 104 Schülerinnen und Schüler (SuS).

 

Die Schulleitung hat hierzu Bereitschaft und großes Entgegenkommen gezeigt. Die St.-Ursula Schule biete genügend Raumkapazitäten. Voraussetzung dafür, diese Überlegungen fortzuführen ist aber zunächst, dass der Schulträger eine Ausnahmegenehmigung von der o.g. Quotenregelung für nicht katholische oder auswärtige Schülerinnen und Schüler beantragt.

 

Die Schulleitung berichtete in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der abnehmenden Zahl katholisch getaufter Kinder die Anmeldezahlen rückläufig sind. Dieses wird die Schule vor Probleme stellen, da dann insgesamt weniger SuS beschult werden können. Aufgrund der bestehenden Quotenregelung müssen jedes Jahr viele nicht-katholische Kinder abgelehnt werden.

 

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen gibt es innerhalb der christlichen Kirchen die Vereinbarung, den Religionsunterricht an Grundschulen in Niedersachsen nicht mehr ausschließlich katholisch oder evangelisch zu führen, sondern einen christlichen Religionsunterricht in gemeinsamer Verantwortung einzuführen. Die Kirchen möchten auf diesem Hintergrund Verhandlungen mit dem Kultusministerium aufnehmen, die Regelung der Quote 70/30 neu zu definieren. Der Vorschlag der Bistümer Osnabrück und Hildesheim lautet: 70% Kinder eines christlichen Bekenntnisses 30% Kinder anderer Religionsgemeinschaften bzw. konfessionslose Kinder.

 

Dieser Vorschlag ist mit dem Land jedoch noch nicht diskutiert und eine damit verbundene Umsetzung an den Grundschulen gibt es somit noch nicht."

 

Aber ungeachtet dieser Entwicklung hat der Schulträger die Möglichkeit, das Verfahren zu ändern, wenn es hierfür Gründe gibt.

 

Nach § 157 Abs. 2 NSchG kann die oberste Schulbehörde auf Antrag des kirchlichen Schulträgers im Einvernehmen mit dem kommunalen Schulträger Ausnahmen von der 30%-Quotenregelung nach § 157 Abs. 1 NSchG zulassen, soweit dadurch

 

  1. Die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund ermöglicht oder
  2. Der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen oder Schülern, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, mit anderen Schülerinnen und Schülern erleichtert wird.

 

Beide Bedingungen würden erfüllt werden.

Voraussetzung ist, Eltern, die ihr Kind an der AFS angemeldet haben, von einer Ummeldung zur St. Ursula-Schule überzeugen zu können. Da die angemeldeten Kinder dann nach dem Konzept der St.-Ursula-Schule unterrichtet werden, ist das Einverständnis der Eltern notwendig. Ob dies am Ende gelingt, bleibt offen. Letztendlich zählt der Elternwille und Basis ist der bestehende Schulbezirk.

Eine solche Lösung dürfte aber eine gute Chance für die AFS bieten und die St. Ursula-Schule hat die Möglichkeiten und die Bereitschaft mehr Kinder aufzunehmen. Die Beteiligung des Schulvorstands ist noch vorzunehmen. Die St. Ursula Schule wird sich aktiv in die Werbung um Eltern der AFS einbringen.

 

Die Schulleitung hat sich dafür ausgesprochen, zunächst befristet auf 2 Jahre, einen Antrag bei der obersten Schulbehörde auf Zulassung einer Quote von 40 % nicht katholischer oder auswärtiger Schülerinnen und Schüler zu stellen. Die Verwaltung schlägt vor, einen entsprechenden Antrag zu stellen. 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

Eine gute soziale Durchmischung erhöht die Bildungs- und Teilhabechancen der Kinder

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage: 50,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die Verwaltung wird ermächtigt, bei der obersten Schulbehörde nach § 157 Abs. 2 NSchG einen Ausnahmeantrag dahingehend zu stellen, dass die St. Ursula Schule ab dem Schuljahr 2023/ 2024 befristet auf 2 Jahre bis zu 40 % nichtkatholische oder auswärtige Schülerinnen und Schüler aufnehmen darf.