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Vorlage - VO/10654/23-1  

 
 
Betreff: Zustimmung zur Vorschlagsliste für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Bezüglich:
VO/10654/23
Federführend:05 - Entwicklung und strategische Steuerung Bearbeiter/-in: Krüger, Daniela
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
24.05.2023 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

In diesem Jahr findet die Wahl der Schöffen/Schöffinnen, Jugendschöffen/Jugendschöffinnen und Ersatzschöffen/Ersatzschöffinnen für die Amtsperiode 2024 – 2028 statt. Jugendschöffen/Jugendschöffinnen sind ehrenamtliche Richter/Richterinnen in der Strafgerichtsbarkeit, die an den Amts- und Landgerichten voll stimmberechtigt neben den Berufsrichtern mitentscheiden. Die Wahl wird von den Schöffenwahlausschüssen der jeweiligen Amtsgerichte durchgeführt.

Gemäß den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie der zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen ergangenen ministeriellen Erlasse ist hierfür von jeder Gemeinde bis zum 01.07.2023 eine Vorschlagsliste aufzustellen.

Für die Hansestadt Lüneburg muss die Liste der Jugendschöffen/Jugendschöffinnen mindestens 88 Personen umfassen.

Nach öffentlichem Aufruf haben innerhalb der von der Verwaltung gesetzten Bewerbungsfrist 79 Personen aus dem Zuständigkeitsbereich der Hansestadt Lüneburg ihre Aufnahme in die Vorschlagsliste beantragt.

Gemäß Runderlass des Justizministeriums vom 01.11.2022 hat die Hansestadt bei der Aufstellung der Vorschlagsliste zu prüfen, ob die vorzuschlagenden Personen noch in Lüneburg wohnen und ob Gründe vorliegen, die ihrer Aufnahme in die Vorschlagsliste entgegenstehen oder sie sonst als ungeeignet für das Jugendschöffenamt erscheinen lassen.

Die Verwaltung nimmt dabei eine Vorprüfung anhand der folgenden Kriterien gemäß der §§ 32 - 34 GVG vor:

-    Keine Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter kraft Richterspruch

-    Keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

-    Kein schwebendes Ermittlungsverfahren wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit   zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann

-    Alter zum Beginn der Amtsperiode zwischen 25 Jahren und 69 Jahren

-    Wohnsitz in der Hansestadt Lüneburg

-    Keine Ungeeignetheit aus gesundheitlichen Gründen

-    Keine Ungeeignetheit mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache

-    Nicht in Vermögensverfall geraten

-    Keine Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen

-    Erzieherische Befähigung und in der Jugenderziehung erfahren

Aufgrund des Neutralitätsgrundsatzes ist die Verwaltung dabei gehalten, sich auf die Feststellung von Tatsachen zu beschränken. Ihre Mittel zur Erkenntnisgewinnung sind diesbezüglich auf die im Melderegister gespeicherten Daten sowie auf die aus dem amtlichen Bewerbungsformular hervorgehenden Selbstauskünfte beschränkt. Darüberhinausgehende Abfragen bei anderen Behörden, z.B. hinsichtlich einer verfassungsfeindlichen Gesinnung, sind nicht vorgesehen, auch die Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister bleibt den Amtsgerichten im Rahmen des nachgeschalteten eigentlichen Wahlverfahrens vorbehalten.

Hinsichtlich der in der - aus Datenschutzgründen nichtöffentlichen - Anlage aufgeführten weiblichen Personen mit den laufenden Nummern 1 bis 46 und bei den männlichen Personen 1 bis 33 hat die Vorprüfung ergeben, dass keine formellen Bedenken gegen eine Aufnahme in die Vorschlagsliste sprechen.

Die Übernahme dieses Ehrenamts ist nach dem Gerichtsverfassungsgesetz grundsätzlich verpflichtend. In den §§ 32 – 35 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gibt es Ausnahmetatbestände, wie zum Beispiel die Unfähig zur Übernahme des Amtes wegen eines anhängigen Ermittlungsverfahren, die eine Ablehnung rechtfertigen. Dieses ist von den jeweiligen Personen nachzuweisen. Eine Person (siehe letzten Punkt Seite 4 der Vorschlagsliste) soll gemäß der §§ 33, 34 GVG, aufgrund der beruflichen Tätigkeit, nicht zum Schöffenamt berufen werden.

Nach Ablauf der Bewerbungsfrist lagen nicht genügend Meldungen vor, so dass seitens der Hansestadt geeignete Personen zur Übernahme des Jugendwahlamtes verpflichtet werden können. Dazu wurde nach § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eine Stichprobe aus dem Melderegister erstellt. Die Personendaten (siehe Seite 4 der Anlage Nummer 3447) wurden der Hansestadt Lüneburg aufgrund dieser Stichprobe zur Verfügung gestellt und dürfen nur für diese Wahl herangezogen werden.

Die abschließende Entscheidung, welche Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen werden, obliegt der Gemeindevertretung. Für die Vorschlagsliste des Jugendschöffendamtes entscheidet der Jugenhilfeausschuss abschließend. Diesem ist es nicht verwehrt, die personelle Kenntnis ihrer Einwohnerinnen und Einwohner hinsichtlich der Eignung für das Jugendschöffenamt in ihre Entscheidung einfließen zu lassen. In Ausübung des freien Mandates kann der Beschluss zur Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste mit Streichungen sowie Ergänzungen gefasst werden.

Gemäß § 36 Abs. 1 GVG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Zahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl, erforderlich.

Die Ortsräte Oedeme und Ochtmissen sind gemäß § 94 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 NKomVG vor Beschlussfassung des Jugenhilfeausschusses anzuhören.

Die nächsten Ortsratssitzungen finden am 19.05.2023 statt. Da die Anhörung der Ortsräte zwingend vor der Beschlussfassung durch den Jugenhilfeausschusses zu erfolgen hat, kann die Beschlussfassung erst nach dem 19.05.2023 erfolgen.

Bei Erstellung der ursprünglichen Vorlage (VO/10654/23) für den Jugenhilfeausschuss wurde davon ausgegangen, dass zur Beschlussfassung der Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen der Jugendhilfeausschuss aus praktikablen Gründen direkt vor der Ratssitzung am 01.06.2023 tagen wird.

Im laufe der letzten Woche hat sich herausgestellt, dass der Jugendhilfeausschuss außerordentlich am 24.05.2023 tagen wird, so dass in dieser Sitzung auch die Beschlussfassung zur Vorschlagsliste der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen erfolgen kann.

Die Ergebnisse der Anhörung der Ortsräte werden in der Sitzung mündlich vorgetragen.

Die Zustimmung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen obliegt dem Rat (siehe Vorlage VO/10658/23) und ist am 01.06.2023 vorgesehen.

 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

 Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage: 400

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

-               Vorschlagsliste Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Aufnahme der in der Anlage aufgeführten Personen der laufenden Nummern 1 bis 46     ( Seite 1 bis 2) und 1 bis 47 (Seite 3 bis 4), mit Ausnahme der laufenden Nummer/Nummern ___, in die Vorschlagsliste der Hansestadt Lüneburg für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen im Jahr 2023 wird gemäß § 36 Absatz 1 GVG zugestimmt.

 

 

Stammbaum:
VO/10654/23   Zustimmung zur Vorschlagsliste für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028   05 - Entwicklung und strategische Steuerung   Beschlussvorlage
VO/10654/23-1   Zustimmung zur Vorschlagsliste für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028   05 - Entwicklung und strategische Steuerung   Beschlussvorlage