Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
In diesem Jahr findet die Wahl der Schöffen/Schöffinnen, Jugendschöffen/Jugendschöffinnen und Ersatzschöffen/Ersatzschöffinnen für die Amtsperiode 2024 – 2028 statt. Schöffen/Schöffinnen sind ehrenamtliche Richter/Richterinnen in der Strafgerichtsbarkeit, die an den Amts- und Landgerichten voll stimmberechtigt neben den Berufsrichtern mitentscheiden. Die Wahl wird von den Schöffenwahlausschüssen der jeweiligen Amtsgerichte durchgeführt. Gemäß den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie der zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen ergangenen ministeriellen Erlasse ist hierfür von jeder Gemeinde bis zum 01.07.2023 eine Vorschlagsliste aufzustellen. Für die Hansestadt Lüneburg muss diese Liste mindestens 127 Personen umfassen.
Nach öffentlichem Aufruf haben innerhalb der von der Verwaltung gesetzten Bewerbungsfrist 210 Personen aus dem Zuständigkeitsbereich der Hansestadt Lüneburg ihre Aufnahme in die Vorschlagsliste beantragt. Gemäß Runderlass des Justizministeriums vom 01.11.2022 hat die Hansestadt bei der Aufstellung der Vorschlagsliste zu prüfen, ob die vorzuschlagenden Personen noch in Lüneburg wohnen und ob Gründe vorliegen, die ihrer Aufnahme in die Vorschlagsliste entgegenstehen oder sie sonst als ungeeignet für das Schöffenamt erscheinen lassen. Die Verwaltung nimmt dabei eine Vorprüfung anhand der folgenden Kriterien gemäß der §§ 32 - 34 GVG vor:
- Keine Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter kraft Richterspruch - Keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten - Kein schwebendes Ermittlungsverfahren wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann - Alter zum Beginn der Amtsperiode zwischen 25 Jahren und 69 Jahren - Wohnsitz in der Hansestadt Lüneburg - Keine Ungeeignetheit aus gesundheitlichen Gründen - Keine Ungeeignetheit mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache - Nicht in Vermögensverfall geraten - Keine Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen
Aufgrund des Neutralitätsgrundsatzes ist die Verwaltung dabei gehalten, sich auf die Feststellung von Tatsachen zu beschränken. Ihre Mittel zur Erkenntnisgewinnung sind diesbezüglich auf die im Melderegister gespeicherten Daten sowie auf die aus dem amtlichen Bewerbungsformular hervorgehenden Selbstauskünfte beschränkt. Darüberhinausgehende Abfragen bei anderen Behörden, z.B. hinsichtlich einer verfassungsfeindlichen Gesinnung, sind nicht vorgesehen, auch die Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister bleibt den Amtsgerichten im Rahmen des nachgeschalteten eigentlichen Wahlverfahrens vorbehalten.
Hinsichtlich der in der - aus Datenschutzgründen nichtöffentlichen - Anlage aufgeführten Personen mit den laufenden Nummern 1 bis 203 hat die Vorprüfung ergeben, dass keine formellen Bedenken gegen eine Aufnahme in die Vorschlagsliste sprechen. Die unter den laufenden Nummern 204 bis 210 aufgeführten sollen gemäß der §§ 33, 34 GVG nicht zum Schöffenamt berufen werden.
Die abschließende Entscheidung, welche Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen werden, obliegt der Gemeindevertretung. Dieser ist es nicht verwehrt, die personelle Kenntnis ihrer Einwohnerinnen und Einwohner hinsichtlich der Eignung für das Schöffenamt in ihre Entscheidung einfließen zu lassen. In Ausübung des freien Mandates kann der Beschluss zur Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste mit Streichungen sowie Ergänzungen gefasst werden.
Gemäß § 36 Abs. 1 GVG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Zahl der Mitglieder des Rates, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl (23), erforderlich.
Die Ortsräte Oedeme und Ochtmissen sind gemäß § 94 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 NKomVG vor Beschlussfassung des Rates anzuhören.
Die Zustimmung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen obliegt dem Jugendhilfeausschuss (siehe Vorlage VO/10654/23).
Ergänzung vom 19.05.2023:
Die Ortsräte der Ortschaften Oedeme und Ochtmissen empfehlen dem Rat der Hansestadt Lüneburg einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Aufnahme der in der Anlage aufgeführten Personen mit den laufenden Nummern 1 bis 203, mit Ausnahme der laufenden Nummer 164, in die Vorschlagsliste der Hansestadt Lüneburg für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen im Jahr 2023 wird gemäß § 36 Absatz 1 GVG zugestimmt.
Der Verwaltungsausschuss schließt sich der Beschlussempfehlung der Ortsräte an.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 1.000 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen: Vorschlagsliste
Beschlussvorschlag:
(angepasst entsprechend der Empfehlung des Verwaltungsausschusses vom 30.05.2023)
Die Aufnahme der in der Anlage aufgeführten Personen mit den laufenden Nummern 1 bis 203, mit Ausnahme der laufenden Nummer/Nummern 164, in die Vorschlagsliste der Hansestadt Lüneburg für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen im Jahr 2023 wird gemäß § 36 Absatz 1 GVG zugestimmt.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||