Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
In diesem Jahr findet die Wahl der Schöffen/Schöffinnen, Jugendschöffen/Jugendschöffinnen und Ersatzschöffen/Ersatzschöffinnen für die Amtsperiode 2024 – 2028 statt. Jugendschöffen/Jugendschöffinnen sind ehrenamtliche Richter/Richterinnen in der Strafgerichtsbarkeit, die an den Amts- und Landgerichten voll stimmberechtigt neben den Berufsrichtern mitentscheiden. Die Wahl wird von den Schöffenwahlausschüssen der jeweiligen Amtsgerichte durchgeführt.
Gemäß den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie der zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen ergangenen ministeriellen Erlasse ist hierfür von jeder Gemeinde bis zum 01.07.2023 eine Vorschlagsliste aufzustellen. Für die Hansestadt Lüneburg muss die Liste der Jugendschöffen/Jugendschöffinnen mindestens 88 Personen umfassen.
Nach öffentlichem Aufruf haben innerhalb der von der Verwaltung gesetzten Bewerbungsfrist 79 Personen aus dem Zuständigkeitsbereich der Hansestadt Lüneburg ihre Aufnahme in die Vorschlagsliste beantragt. Gemäß Runderlass des Justizministeriums vom 01.11.2022 hat die Hansestadt bei der Aufstellung der Vorschlagsliste zu prüfen, ob die vorzuschlagenden Personen noch in Lüneburg wohnen und ob Gründe vorliegen, die ihrer Aufnahme in die Vorschlagsliste entgegenstehen oder sie sonst als ungeeignet für das Jugendschöffenamt erscheinen lassen.
Die Verwaltung nimmt dabei eine Vorprüfung anhand der folgenden Kriterien gemäß der §§ 32 - 34 GVG vor:
- Keine Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter kraft Richterspruch - Keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten - Kein schwebendes Ermittlungsverfahren wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann - Alter zum Beginn der Amtsperiode zwischen 25 Jahren und 69 Jahren - Wohnsitz in der Hansestadt Lüneburg - Keine Ungeeignetheit aus gesundheitlichen Gründen - Keine Ungeeignetheit mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache - Nicht in Vermögensverfall geraten - Keine Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen - Erzieherische Befähigung und in der Jugenderziehung erfahren
Aufgrund des Neutralitätsgrundsatzes ist die Verwaltung dabei gehalten, sich auf die Feststellung von Tatsachen zu beschränken. Ihre Mittel zur Erkenntnisgewinnung sind diesbezüglich auf die im Melderegister gespeicherten Daten sowie auf die aus dem amtlichen Bewerbungsformular hervorgehenden Selbstauskünfte beschränkt. Darüberhinausgehende Abfragen bei anderen Behörden, z.B. hinsichtlich einer verfassungsfeindlichen Gesinnung, sind nicht vorgesehen, auch die Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister bleibt den Amtsgerichten im Rahmen des nachgeschalteten eigentlichen Wahlverfahrens vorbehalten.
Hinsichtlich der in der - aus Datenschutzgründen nichtöffentlichen - Anlage aufgeführten weiblichen Personen mit den laufenden Nummern 1 bis 46 und bei den männlichen Personen 1 bis 33 hat die Vorprüfung ergeben, dass keine formellen Bedenken gegen eine Aufnahme in die Vorschlagsliste sprechen.
Die Übernahme dieses Ehrenamts ist nach dem Gerichtsverfassungsgesetz grundsätzlich verpflichtend. In den §§ 32 – 35 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gibt es Ausnahmetatbestände, wie zum Beispiel die Unfähig zur Übernahme des Amtes wegen eines anhängigen Ermittlungsverfahren, die eine Ablehnung rechtfertigen. Dieses ist von den jeweiligen Personen nachzuweisen. Eine Person (siehe letzten Punkt Seite 4 der Vorschlagsliste) soll gemäß der §§ 33, 34 GVG, aufgrund der beruflichen Tätigkeit, nicht zum Schöffenamt berufen werden.
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist lagen nicht genügend Meldungen vor, so dass seitens der Hansestadt geeignete Personen zur Übernahme des Jugendwahlamtes verpflichtet werden können. Dazu wurde nach § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eine Stichprobe aus dem Melderegister erstellt. Die Personendaten (siehe Seite 4 der Anlage Nummer 34-47) wurden der Hansestadt Lüneburg aufgrund dieser Stichprobe zur Verfügung gestellt und dürfen nur für diese Wahl herangezogen werden.
Die abschließende Entscheidung, welche Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen werden, obliegt der Gemeindevertretung. Für die Vorschlagsliste des Jugendschöffendamtes entscheidet der Jugenhilfeausschuss abschließend. Diesem ist es nicht verwehrt, die personelle Kenntnis ihrer Einwohnerinnen und Einwohner hinsichtlich der Eignung für das Jugendschöffenamt in ihre Entscheidung einfließen zu lassen. In Ausübung des freien Mandates kann der Beschluss zur Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste mit Streichungen sowie Ergänzungen gefasst werden.
Gemäß § 36 Abs. 1 GVG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Zahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl, erforderlich. Die Ortsräte Oedeme und Ochtmissen sind gemäß § 94 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 NKomVG vor Beschlussfassung des Jugenhilfeausschusses anzuhören.
Die nächsten Ortsratssitzungen finden am 19.05.2023 statt. Da die Anhörung der Ortsräte zwingend vor der Beschlussfassung durch den Jugenhilfeausschusses zu erfolgen hat, kann die Beschlussfassung erst nach dem 19.05.2023 erfolgen.
Die Zustimmung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen obliegt dem Rat (siehe Vorlage VO/10658/23) und ist am 01.06.2023 vorgesehen.
Aus praktikablen Gründen wird daher vorgeschlagen zur Beschlussfassung der Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen den Jugendhilfeausschuss vor der Ratssitzung am 01.06.2023 tagen zu lassen.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 400 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen: - Vorschlagsliste Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Beschlussvorschlag:
Die Vorschlagsliste für die Jugendschöffinen und Jugendschöffen wird zur Kenntnis genommen.
Zur Beschlussfassung tagt der Jugendhilfeausschuss mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Zustimmung zur Vorschlagsliste für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028“ am 01.06.2023 vor der Ratssitzung.
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