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Vorlage - VO/10653/23  

 
 
Betreff: Erlass einer gesonderten Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für Horte, nachschulische Betreuung und sonstige Einrichtungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Tamara Penzkofer
Federführend:Fachbereich 5b - Familie und Bildung Beteiligt:Bereich 53 - Frühkindliche Bildung und Betreuung
Bearbeiter/-in: Bauer, Jutta  Bereich 34 - Klimaschutz und Nachhaltigkeit
   Bereich 20 - Kämmerei, Stadtkasse und Stiftungen
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
24.05.2023 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
30.05.2023 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
01.06.2023 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat am 21.07.1994 die Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten erlassen. Diese Ordnung wurde zuletzt durch Beschluss des Rates vom 29.09.2021 mit einer Geltungsdauer bis 31.10.2022 geändert. In den Grundzügen der Einkommensstaffelungen und Beitragshöchstgrenzen gab es seit 2016 keine Veränderungen.

 

Zum 01.08.2021 sind das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) sowie die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG) in Kraft getreten und haben das bis dahin geltende Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) sowie die 1. Durchführungsverordnung KiTaG (1. DVO-KiTaG) abgelöst.

Die Neuregelungen des NKiTaG und der DVO-NKiTaG machen es erforderlich, die Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten zu überarbeiten und anzupassen.

 

Des Weiteren kam der Wunsch aus den politischen Fraktionen, dass die Verwaltung ein Konzept erarbeitet, das eine sozialgerechte Staffelung der Elternbeiträge für die Betreuung in den Kindertagesstätten ermöglicht. Ziel ist es, Familien mit niedrigeren Einkommen deutlich zu entlasten und Familien mit hohem Einkommen in einem verträglichen Maße stärker als bisher in die Pflicht zu nehmen.

 

Um eine bessere Lesbarkeit und höherer Transparenz herzustellen, wird für die Betreuung in den Krippen und Kindergärten eine eigene Benutzungs- und Elternbeitragsordnung aufgestellt. Siehe hierzu die Vorlage VO/10648/23 - Neufassung der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten Krippen und Kindergärten. 


In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 10.03.2022 wurde beschlossen, dass die Neufassung der Elternbeitrags- und Benutzungsordnung in einem gemeinsamen Prozess mit Vertreter:innen aller Fraktionen, dem KiTa-Stadtelternrat und der Verwaltung neu entwickelt wird, um damit Transparenz und einen gemeinsam getragenen Konsens herstellen zu können. Die Interfraktionelle Arbeitsgruppe Benutzungs- und Elternbeitragsordnung hat die Beratung zur Neugestaltung der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung am 12.07.2022 aufgenommen. Weitere Sitzungen und Beratungen fanden am 20.09.2022, 16.11.2022, 20.02.2023 und letztmalig am 26.04.2023 statt.

Vertreter:innen des KiTa-Stadtelternrates konnten leider erst in der letzten Sitzung am 26.04.2023 eingebunden werden, da der KiTa-Stadtelternrat pandemiebedingt zum Erliegen gekommen war. Es hat sich zunächst ein kommissarischer Vorstand gebildet, um kurzfristig noch in den Beteiligungsprozess mit einsteigen zu können. Die Neuwahlen des KiTa-Stadtelternrates sind für den 31.05.2023 vorgesehen.

Da sich aufgrund der Vielzahl an erforderlichen Änderungen bereits nach der 1. Interfraktionellen Arbeitsgruppensitzung abgezeichnet hat, dass eine Neufassung der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung bis zum 01.11.2022 nicht realisierbar ist, wurde der Ratsbeschluss vom 29.09.2021 in der Ratssitzung am 12.10.2022 (VO/9708/21-1) aufgehoben, mit dem Auftrag an die Verwaltung, rechtzeitig eine neue Benutzungs- und Elternbeitragsordnung für die Kindertagesstätten zur Beschlussfassung vorzulegen, die ab dem 01.08.2023 in Kraft treten kann.

 

In der letzten Sitzung der Interfraktionellen Arbeitsgruppe am 26.04.2023 wurden die Neuerungen abschließend beraten und wie nachfolgend aufgeführt festgelegt.

 

Einkommens- und Beitragsstaffelung - § 6 Absatz 2:
 

Die größte Veränderung wurde in der Einkommensstaffelung zu den Elternbeiträgen vorgenommen.

Die Einkommensgrenze für die „Nullzahler“ liegt seit dem 01.01.2023 bei 18.851,00 €/Jahr. Dieser Wert ergibt sich aus der mit dem Landkreis Lüneburg abgeschlossenen Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kindertagesbetreuung. Bislang besteht die Beitragspflicht für die Betreuung in den Kindertagesstätten, sobald das bereinigte Bruttoeinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich des jeweils aktuellen Kinderfreibetrages, Werbungskostenpauschalbetrages sowie Vorsorgeaufwendungs-betrages) die Einkommensgrenze der „Nullzahler“ übersteigt. Unterhalb dieser Nullzahlergrenze erfolgt eine Kostenerstattung durch den Landkreis Lüneburg.

Ausgenommen von der Beitragspflicht sind die Betreuung von Kindern bis zu acht Stunden am Tag ab der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung, sowie bei Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag, unabhängig von der Höhe des bereinigten Bruttoeinkommens. 

 

Die aktuelle Einkommensstaffelung sieht in den einzelnen Einkommensgrenzen starr festgesetzte Beiträge vor und endet bei einem bereinigten Bruttoeinkommen „ab“ 60.000,00 €. Ab einem bereinigten Bruttoeinkommen in Höhe von 60.000,00 € ist der Höchstbeitrag zu zahlen.

 

Beispiel: in der Einkommensgrenze 40.000,00 € bis 45.000,00 € beläuft sich der monatliche Elternbeitrag für eine 2/3 Betreuung im Hort bislang auf 210,00 €. Eine Familie, die über ein monatlich bereinigtes Bruttoeinkommen in Höhe von 40.050,00 € verfügt zahlt somit den gleichen Elternbeitrag wie eine Familie, die über ein monatlich bereinigtes Bruttoeinkommen in Höhe von 44.998,00 € verfügt. Hier ist das Ziel, eine familienfreundliche, dem jeweiligen Einkommen angemessene Regelung zu treffen.

In der Interfraktionellen Arbeitsgruppe wurden zunächst verschiedene Modelle der Beitragsermittlung und staffelung erarbeitet. Hier war es zunächst erforderlich, die Anzahl der Kinder zu ermitteln, für die tatsächlich Beiträge gezahlt werden und in welcher Einkommensgrenze mit dem entsprechenden Beitrag die Einstufung erfolgte.

Dabei wurde ermittelt, dass zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme (Juli 2022) in den Einkommensstufen bis zu einem bereinigten Bruttoeinkommen von jährlich 30.000,00 € 108 Kinder in den städtischen Horten und nachschulischen Betreuungen betreut wurden, von denen für 21 Kinder tatsächlich Beiträge gezahlt werden mussten.

 

Es bestand Einigkeit darin, die Einkommensstaffel zu erweitern und künftig folgende Merkmale bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigt: 

  • Der monatliche, maximale Elternbeitrag soll 530,00 € bzw. 540,00 € nicht übersteigen.
  • Die Beitragspflicht beginnt erst ab einem bereinigten Bruttoeinkommen von 30.000,01 € /Jahr.
  • Die Einkommensstaffelung wird erhöht bis zu einem bereinigten Bruttoeinkommen „ab“ 120.000,01 €/Jahr.
  • Die Einkommensstaffelung ab einem bereinigten Bruttoeinkommen von 30.000,01 €/Jahr bis zu einem bereinigten Bruttoeinkommen in Höhe von 60.000,00 €/Jahr erfolgt wie bisher in 5.000,00 € Schritten.
  • Ab einem bereinigten Bruttoeinkommen in Höhe von 60.000,01 €/Jahr bis 120.000,00 €/Jahr erfolgt die Einkommensstaffelung in 10.000,00 € Schritten.
  • Um einen dem bereinigten Bruttoeinkommen angepassten Elternbeitrag ermitteln zu können, erfolgt die Beitragserhebung nicht mehr in starren Beiträgen, sondern wird prozentual vom nachgewiesenen Einkommen berechnet.
  • Ab einem zu bestimmenden bereinigten Bruttoeinkommen wird ein Festbetrag festgesetzt, um die Vorgabe des maximalen Beitrages (530,00 € bzw. 540,00 €) nicht zu überschreiten.

Es wurden zwei Berechnungen erstellt, eine mit einem steigenden Prozentsatz in den Einkommensstufen (geringer Prozentsatz in den unteren Einkommensstufen, höherer Prozentsatz in den höheren Einkommensstufen) und im Vergleich hierzu eine mit gleichbleibenden Prozentsatz in allen Einkommensstufen.
Ziel hierbei war es, darstellen zu können, welche Beitragsstaffelung sich für die Familien am sozialverträglichsten gestaltet und wie diese sich auf den städtischen Haushalt auswirken könnte.

Die erstellten Berechnungen wurden dem Ist gegenübergestellt, um die Ent- und Mehrbelastung der Familien sowie die (geschätzten) Auswirkungen auf den städtischen Haushalt zu ermitteln. Die Gegenüberstellungen sind der Vorlage als Anlage 1 Gesamtberechnung steigender Prozentsatz und Anlage 2 Gesamtberechnung fester Prozentsatz beigefügt.

Die Entgelttabelle wurde grundlegend verändert, um eine besser nachzuvollziehende Darstellung der Beitragserhebung zu ermöglichen. Für viele Eltern wird dabei eine niedrigere Beitragseinstufung erzielt werden, allerdings werden von einkommensstärkeren Familien durch eine Einfügung weiterer Obergrenzen nun auch höhere Beiträge gefordert.

 

Die Ermittlung der Elternbeiträge mit steigendem Prozentsatz (von 0,16 % in 0,01 %-Schritten bis 0,11 %-Schritten bis 0,32%) gestaltet sich wie folgt: 

Bei Anwendung dieses Beitragsmodells werden die Familien mit geringerem Einkommen finanziell stärker entlastet. Die monatlichen Elternbeiträge mindern sich bis zu einem bereinigten Bruttoeinkommen von knapp über 90.000,00 € zu den bisherigen monatlichen Elternbeiträgen, so dass hier künftig eine Ersparnis/ Entlastung für die Familien gegeben ist. Ab einem bereinigten Bruttoeinkommen knapp über 90.000,01 € sind von den Personensorgeberechtigten höhere monatliche Elternbeiträge zu den bisherigen monatlichen Elternbeiträgen zu zahlen, die Erhöhung des zu zahlenden Elternbeitrages beläuft sich auf maximal 70,00 €/Monat bei einem bereinigten Bruttoeinkommen ab 120.000,01 € - 385,00 € statt wie bisher 315,00 €. Da die KiTa-Plätze in den Horten, nachschulischen Betreuungen und sonstigen Einrichtungen günstiger sind als in der Krippenbetreuung, waren hier andere Prozentsätze, auch im Verhältnis zum Betreuungsumfang, anzusetzen. Der Haushalt der Hansestadt Lüneburg wird hierdurch stärker belastet, weitere Ausführungen hierzu unter dem Punkt Folgenabschätzung.


Die Ermittlung der Elternbeiträge mit festem Prozentsatz (je nach Betreuungsart zwischen 0,09% und 0,35 %) gestaltet sich wie folgt:

Bei dieser neuen Einkommensstaffelung senken sich die monatlichen Elternbeiträge bis zu einem bereinigten Bruttoeinkommen von knapp unter 90.000,00 € zu den bisherigen monatlichen Elternbeiträgen, so dass hier künftig eine Ersparnis für die Familien gegeben ist. Ab einem bereinigten Bruttoeinkommen knapp über 90.000,01 € sind von den Personensorgeberechtigten höhere monatliche Elternbeiträge zu den bisherigen monatlichen Elternbeiträgen zu zahlen, die Erhöhung des zu zahlenden Elternbeitrages beläuft sich auf maximal 59,00 €/Monat bei einem bereinigten Bruttoeinkommen ab 120.000,01 € - 374,00 € statt wie bisher 315,00 €. Da die KiTa-Plätze in den Horten, nachschulischen Betreuungen und sonstigen Einrichtungen günstiger sind als in der Krippenbetreuung, waren hier andere Prozentsätze auch im Verhältnis zum Betreuungsumfang anzusetzen. Der Haushalt der Hansestadt Lüneburg wird hierdurch geringer belastet, weitere Ausführungen hierzu unter dem Punkt Folgenabschätzung.

                  

Um den Personensorgeberechtigten eine transparentere Übersicht bieten zu können, erfolgt die Darstellung weiterhin in tabellarischer Form als Anlage 1 der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung.


In der Interfraktionellen Arbeitsgruppe wurde sich abschließend auf keines der beiden Berechnungsmodelle verständigt, so dass beide Berechnungsmodelle in den politischen Gremien zur Abstimmung gestellt werden. Die Verwaltung der Hansestadt Lüneburg spricht sich aus sozialen Gründen für die Ermittlung der Elternbeiträge mit aufsteigendem Prozentsatz aus, da für die unteren Einkommensgruppen ein niedrigerer Prozentsatz dazu führt, dass Eltern dieser Einkommensgruppe mehr entlastet werden als Eltern aus höheren Einkommensgruppen. 

Mit der Firma Lämmerzahl, von der das Programm LämmKommLissa für die Beitragsberechnung bezogen wird, ist zu klären, wie die technische Umsetzung der neuen Beitragsberechnung erfolgen kann. Dies kann ggf. mit Kosten verbunden sein. 

 

Entgelt für die Mittagsverpflegung - § 6 Absatz 3:


Seit 2011 belaufen sich die Entgelte für die Mittagsverpflegung auf monatlich 56,00 € bzw. auf ermäßigt 42,00 €. Trotz steigender Kosten wurden diese bislang nicht angepasst. Durch die externen Caterer, die teilweise die städtischen Kindertagesstätten mit Essen beliefern, wurden die Preise regelmäßig angehoben. Bislang wurde davon abgesehen, diese Preiserhöhungen an die Eltern weiterzugeben. Durch den sprunghaften Anstieg der Energie- und Lebenshaltungskosten seit Frühjahr 2022, insbesondere ausgelöst durch den Ukrainekonflikt, musste die Höhe des Entgeltes für die Mittagsverpflegung neu überdacht werden. Hierbei ist auch immer das Wohl der Kinder im Blick zu haben und sicher zu stellen, dass eine qualitativ gute Mittagsverpflegung angeboten werden kann.

Das Entgelt für die Mittagsverpflegung wird daher ab dem 01.08.2023 auf monatlich 70,00 € (bisher 56,00 €) bzw. ermäßigt auf monatlich 52,50 € (bisher 42,00 €) angehoben. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Durchschnitt der Kosten, die die externen Caterer in Rechnung stellen.

Die Höhe des Entgeltes für die Mittagsverpflegung wird wie folgt ermittelt:

-          Berechnung der durchschnittlichen Kosten der externen Caterer dieser liegt aktuell bei 3,70 € je Essen

-          Ermittlung der Betreuungstage: jährliche Betreuungstage gesamt (251 Tage im KiTa-Jahr 2023/2024) abzüglich 15 Tage Schließzeit in den Sommerferien, abzüglich 3 Schließtage zwischen den Jahren, abzüglich 3 bzw. 4 Studientage im Jahr.

-          Bei 229 bzw. 230 Betreuungstagen im Jahr multipliziert mit 3,70 € je Essen errechnet sich ein monatliches Verpflegungsentgelt in Höhe von 70,61 € bzw. 70,92 €, das auf monatlich 70,00 € abgerundet wird.

-          Das ermäßigte Entgelt für die Mittagsverpflegung beläuft sich auf 75% des vollen Entgeltes, das neue ermäßigte Entgelt beläuft sich somit auf 52,50 €.

Betreuung in den Randzeiten:


Die Reglungen zu den Randzeiten wurde als § 3 neu eingefügt. Dies dient unter anderem zur besseren Orientierung für die Einrichtungen, aber auch für die Eltern, in dem klare Strukturen benannt werden.

 

Mitteilungspflicht bei Abwesenheit und Erkrankung:


Die Regelungen des aktuell gültigen § 4 Gesundheitszustand finden sich jetzt in § 5 - Mitteilungspflicht bei Abwesenheit und Erkrankung - wieder und wurde um die Absätze 2 8 ergänzt. Hier wurden insbesondere die Regelungen zur Masern-Schutzimpfung, Mitteilungspflichten der Personensorgeberechtigten, zu Infektionskrankheiten die unter die Regelungen des § 34 Infektionsschutzgesetzes fallen, zu Coronavirus SARS-CoV-2 Erkrankungen, Verhalten/Vorgehen der Personensorgeberechtigten sowie der Mitarbeiter:innen in den Einrichtungen bei einer vorliegenden Erkrankung des Kindes und Versicherungsschutz und Aufsichtspflicht aufgenommen.

 

Entgelterstattung:


Bislang erfolgte eine Erstattung der Elternbeiträge für ausgefallene Betreuungstage, wenn an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen im Monat die Betreuung aus Gründen, die der Träger zu verantworten hat, ausgefallen ist. Künftig werden die Elternbeiträge für ausgefallene Betreuungstage erstattet, wenn im Monat an mindestens fünf Betreuungstagen, die nicht aufeinanderfolgend sein müssen, die Betreuung aus Gründen, die der Träger zu verantworten hat, ausfällt.

 

 

Öffnungszeiten / Ferienregelungen:


In § 14 Absatz 2 wird geregelt, dass die Kindertagesstätten jährlich immer in den letzten drei vollen Wochen der Sommerferien der Schulen geschlossen sind. Ausgenommen hiervon ist die Ferienbetreuung in einer der städtischen Kindertagesstätte, die jährlich neu festgelegt wird. Diese Regelung soll den Personenberechtigten, den Mitarbeiter:innen in den städtischen Kindertagesstätten sowie auch den unterschiedlichen Fachbereichen der Hansestadt Lüneburg für durchzuführende Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen eine gute Planbarkeit bieten.

 

Bislang wurden als weitere Schließzeiten drei Studientage im Jahr je Kindertagesstätte festgelegt.  Der Arbeitsalltag und die Ansprüche an die Mitarbeiter:innen in den Kindertagesstätten sind in den letzten Jahren enorm gestiegen. Ausgangspunkt für die Inhaltsgestaltung der Studientage ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag nach den §§ 2 ff NKiTaG, sowie der Förder- und Schutzauftrag zum Wohl der Kinder und die stetige Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität in den Kindertagesstätten nach dem SGB VIII. Alle zwei Jahre sind die Mitarbeiter:innen in den Kindertagesstätten unter anderem verpflichtet, an einer Erste-Hilfe-am-Kind-Schulung teilzunehmen, für die ein Studientag zu verwenden ist, der dann für weitere weiterzuentwickelnde Themen nicht zur Verfügung steht. Ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 werden die Studientage auf vier Tage im Jahr je Einrichtung angehoben.


In der Interfraktionellen Arbeitsgruppe konnte abschließend hierzu kein einheitliches Ergebnis erzielt werden, so dass dieser Änderungsvorschlag in den politischen Gremien zur Abstimmung gestellt wird. Die Verwaltung der Hansestadt Lüneburg spricht sich für die Einrichtung eines vierten Studientages im Jahr je Einrichtung aus.

 

Weitere Neuerungen / Anpassungen:
 

-          Festschreibung der Regelungen für Lüneburger Kinder, die eine Kindertagesstätte außerhalb Lüneburgs besuchen und für die es keine speziellen Regelungen zwischen den Trägern gibt (§ 1 Absatz 3).

-          In § 2 Aufnahme - wurden mit den Absätzen 5 bis 7 Regelungen zu Konzepten, gesundheitliche Einschränkungen von Kindern und Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten aufgenommen.

-          Anpassungen im Text (Bezeichnung, Stundenanzahl u.ä.) analog zu den neuen Regelungen im NKiTaG und in der DVO-NKiTaG.

 

Im Zuge dieser notwendigen Anpassungen ist der Satzungstext überprüft, sprachlich angeglichen und insgesamt aktualisiert worden. Zur besseren Lesbarkeit ist der neue Text in der Anlage 3 synoptisch dem bisherigen Text gegenübergestellt worden.

 

Die neu gefasste Benutzungs- und Elternbeitragsordnung Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten Horte, nachschulische Betreuung und sonstige Einrichtungen soll zum 01.08.2023 in Kraft treten und hebt die bisherige Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten vom 26.11.2015 in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 29.09.2021 auf.

 

Alle im Vorwege Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Entwicklung der Kosten- und Einnahmesituation im Bereich der Kindertagesstätten regelmäßig beobachtet werden muss und die Elternbeitragsordnung daher spätestens alle 3 Jahre zu überprüfen ist. Diese Regelung wurde in der Anlage 3 - Synoptische Gegenüberstellung der alten und neuen Benutzungs- und Elternbeitragsordnung angepasst. 

 


Folgenabschätzung:

Die neue Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt neburg r die Kindertagesstätten Horte, nachschulische Betreuung und sonstige Einrichtungen wird sich finanziell auf den Haushalt der Hansestadt Lüneburg auswirken. In den Kindertagesstätten in freier Trägerschaft werden die Elternbeiträge analog zur oben genannten Ordnung festgesetzt. Die Höhe der finanziellen Auswirkungen kann aktuell nur geschätzt werden.

 

Begründung:

 

-          Die Verhältnisse in den Familien der Kinder unterliegen einer stetigen Veränderung: Einkommen, Trennung, Bezug von Sozialleistungen durch Gesetzesänderungen.

-          Ab einem Einkommen von 60.000,00 € werden aktuell von den Eltern in der Regel keine Einkommensnachweise mehr vorgelegt. Daher kann aktuell nicht beurteilt werden, wie viele Kinder künftig in welche Beitragsstaffel fallen.

-          Die Beitragsermittlung der Kinder, die in den Kindertagesstätten der Freien Träger betreut werden, erfolgt in eigener Zuständigkeit der Freien Träger, so dass keine konkreten Zahlen über die Einstufung in den jeweiligen Einkommensstufungen vorliegen.

Um eine erste Abschätzung über die finanziellen Auswirkungen abgeben zu können, wurde folgendes veranlasst:

-          Bildung eines durchschnittlichen Elternbeitrages für die Einkommensstufen 60.000,01 € bis „ab“ 120.000,01 € und Multiplizierung mit der Anzahl der Kinder in den städtischen Kindertagesstätten, die sich Stand Juli 2022 in diesen Einkommensstufungen wiederfinden.

-          Bildung eines Pro-Kopf-Beitrages je Kind und Hochrechnung auf die Kinderzahl in den Kindertagesstätten in städtischer und freier Trägerschaft.

Danach könnte sich der hrliche Minderertrag r den städtischen Haushalt wie folgt entwickeln:

-          Elternbeiträge mit steigendem Prozentsatz im Bereich Hort, nachschulische Betreuung und sonstige Einrichtungen ca. 9.600,00 €.

-          Elternbeiträge mit festem Prozentsatz im Bereich Hort, nachschulische Betreuung und sonstige Einrichtungen ca. 5.600,00 €.

Hinzu können Kosten für die Neuprogrammierung des Programms LämmKommLissa entstehen, konkrete Beiträge können hier noch nicht benannt werden.

Die Mindererträger die Krippen und Kindergärten werden in der Vorlage VO/10648/23 Neufassung der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten Krippen und Kindergärten dargestellt.

 

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

+

Familien mit niedrigeren Einkommen werden deutlich entlastet und Familien mit hohem Einkommen in einem verträglichen Maße stärker als bisher in die Pflicht genommen. Zusätzlich erfolgt eine genau dem Einkommen angepasste Beitragsermittlung. Der Zugang zu den Kindertagesstätten wird auch Familien mit geringem Einkommen besser ermöglicht.

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage: 330,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: siehe Ausführungen unter der Überschrift Folgenabschätzung.   

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 2023 und Folgejahre  

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

Mehreinnahmen durch Erhöhung der Entgelt für die Mittagsverpflegung.

 

Anlagen:

Anlage 1 - Gesamtberechnung steigender Prozentsatz

Anlage 2 - Gesamtberechnung fester Prozentsatz

Anlage 3 - Synoptische Gegenüberstellung der alten und neuen Benutzungs- und Elternbeitragsordnung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Gesamtberechnung steigender Prozentsatz (96 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 - Gesamtberechung fester Prozentsatz (93 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 - Synoptische Gegenüberstellung Hort (243 KB)      
Anlage 4 4 Aenderungsantrag_Elternbeitragsordnung_SPDGruene (176 KB)      

Beschlussvorschlag:

 

(angepasst entsprechend der Beschlussempfehlung des Verwaltungsausschusses )

 

Die Neufassung der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten Horte, nachschulische Betreuung und sonstige Einrichtungen wird durch die dieser Vorlage als Anlage beigefügten Änderungsordnung nebst Anlagen geändert zum 01.08.2023 neu gefasst.

 

Daneben erfolgt die Beschlussfassung, dass die Beiträge künftig unter Anwendung steigender Prozentsätze vom bereinigten Bruttoeinkommen ermittelt werden und ab dem KiTa-Jahr 2023/2024 die Studientage auf vier Tage im Jahr je Einrichtung angehoben werden.

 

Die Beiträge zur Mittagsverpflegung werden ab dem KiTa-Jahr 2023/2024 von monatlich 56 EURO (42 EURO ermäßigt) auf monatlich 60 EURO (45 EURO ermäßigt) angehoben. Ab dem KiTa-Jahr 2024/2025 wird der Beitrag sukzessive in Schritten von 5 EURO erhöht, bis eine kostendeckende Pauschale erreicht wird. Die Beschlussergebnisse werden in der beigefügten Änderungsordnung entsprechend umgesetzt.